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Rechtsstellung der Kita-Leitung

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    Rechtsstellung der Kita-Leitung

    Hallo Herr Diskowski,

    durch tarifliche Vereinbarungen 2015 und 2016 sind nun in einigen Kitas "Ständige Vertreter" installiert worden. Allerdings wurden diese „Stelle“ in der Personalzuweisung nach KitaPersV nicht weiter berücksichtigt. Ich möchte die tarifliche Vereinbarung selbst nicht weiter hinterfragen, allerdings hat die Umsetzung in den Kommunen teilweise Veränderungen mich mit sich gebracht, die Fragen aufwerfen.

    Ich selbst war bisher eine 40h-Leiterin, d.h konkret, meine Kita betreut 160 Kinder, sie werden versorgt von 27 Pädagogen und 6 Hauswirtschaftlern. Mein pädagogischer "Anteil" lag demnach bei 20 h (nach KitaPerV 0,5 Anteile) und der vom kommunalen Träger veranschlagte Verwaltungsanteil ebenfalls bei 20 h. Ich war also gruppenfrei.

    Meine Ständige Vertreterin hat nun ebenfalls 20 Stunden bekommen. Diese wurden aus "meinem" Kontingent entnommen, da die tarifliche Einigung keine Auswirkungen auf die KitaPersV hatte und eine Stellvertretung vom Land nicht finanzell extra gefördert wird. Inhaltlich bin ich mit dieser Konstellation sehr unzufrieden, da meine pädagogische Arbeit mittlerweile gegen null geht. Der Ständige Vertreter hat genau wie ich, Verwaltungsaufgaben zu erledigen (Bereich Küche, Reinigung), er erstellt aber auch den Dienst- und Urlaubsplan etc.. Wir pendeln nun zwischen Kindern und den Aufgaben des Leiters hin und her, geben uns bei den Kindern, die wir betreuen müssen die Klinke in die Hand... Da wir nicht deckungsgleiche Aufgaben erledigen, ist der eine auch nicht für den anderen aussagekräftig, wenn z.B. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung telefonische Nachfragen haben oder Besuch oder Behörden in der Kita stehen und die "Leitung" sprechen wollen.

    Ein Leiterkollege sagte mir kürzlich, nun bräuchte ich formell betrachtet nicht mehr ans Telefon gehen, wenn z.B. die Abt. Finanzen anruft, denn der halbe Stellenanteil des Landes, also meiner, und einen anderen kennt die KitaPersV ja nicht, dürfe nur rein pädagogisch durch mich verwedet werden. So kann man natürlich nicht arbeiten, denke ich, aber eine Lösung dazu fällt mir nicht ein. Besonders bei Haftungsfragen und bei der Frage der Gesamtverantwortung für das Haus bin ich im Zweifel, inwiefern ich bei der Größe des Hauses (insgesamt 190 Personen) und meinen Aufgaben als "Erzieher" (den halben Tag) in der Gruppe dieser gerecht werde?

    Was denken Sie?

    #2
    Sehr geehrte Ulla,

    durch tarifliche Vereinbarungen 2015 und 2016 sind nun in einigen Kitas "Ständige Vertreter" installiert worden. Allerdings wurden diese „Stelle“ in der Personalzuweisung nach KitaPersV nicht weiter berücksichtigt.
    Man muss beachten, dass es sich bei einem Eingruppierungstarifvertrag um Regelungen handelt, WIE die Beschäftigten bezahlt werden und nicht WIEVIEL Beschäftigte es in der Kita geben soll. Deshalb bedeutet diese tarifvertragliche Regelung auch nicht, dass die Träger ZUSÄTZLICH zum notwendigen pädagogischen Personal nun eine weitere Stelle (oder Stellenanteil) für die Kita bereitstellen sollen - so wünschenswert dies sicherlich wäre.

    Geregelt ist dies in der Protokollerklärung Nr. 4 zur Entgeltordnung im Sozial- und Erziehungsdienst, die jetzt heißt "Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/ Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden." Damit haben die Tarifpartner ihr eigentliches Vorhaben, die Eingruppierung zu regeln, schon sehr weit ausgereizt, indem sie vereinbart haben, dass der Arbeitgeber diese Eingruppierung als stellv. Leitung nicht dadurch umgehen darf, dass er eine solche Stelle nicht ausweist. Er soll also (muss im Regelfall) eine ständige Vertretung benennen und entsprechend bezahlen.

    Soweit zum Allgemeinen; nun zu Ihrem konkreten Anliege:

    Ich selbst war bisher eine 40h-Leiterin, d.h konkret, meine Kita betreut 160 Kinder, sie werden versorgt von 27 Pädagogen und 6 Hauswirtschaftlern. Mein pädagogischer "Anteil" lag demnach bei 20 h (nach KitaPerV 0,5 Anteile) und der vom kommunalen Träger veranschlagte Verwaltungsanteil ebenfalls bei 20 h. Ich war also gruppenfrei.

    Meine Ständige Vertreterin hat nun ebenfalls 20 Stunden bekommen. Diese wurden aus "meinem" Kontingent entnommen, da die tarifliche Einigung keine Auswirkungen auf die KitaPersV hatte und eine Stellvertretung vom Land nicht finanzell extra gefördert wird.
    Ihr Arbeitgeber hat nachvollziehbar die Anforderung der Protokollerklärung 4 so interpretiert, dass eine ständige Vertretung auch ständig Leitungsaufgaben wahrnehmen muss (und nicht nur in der Abwesenheit der Leitung) und dass dafür ein bestimmter Zeitumfang zur Verfügung stehen muss. Dass er hierfür 20 Std. ansetzt, entspringt aber ausschließlich seiner Einschätzung und ist ausschließlich seine eigene Entscheidung.

    Verständlich für mich - wenn auch für Sie unschön - ist, dass der Träger diesen Stellenanteil aus Ihren Leitungsstunden nimmt, wenn er nicht die Personalausstattung erhöhen will.

    Zur Frage Ihrer Arbeitsteilung kann ich mich hier nicht äußern, da dies sehr konkret und speziell ist - aber sicherlich haben andere KollegInnen von Ihnen dazu Meinungen. Ich würde mich freuen, wenn die sich hier äußern.

    Ein Leiterkollege sagte mir kürzlich, nun bräuchte ich formell betrachtet nicht mehr ans Telefon gehen, wenn z.B. die Abt. Finanzen anruft, denn der halbe Stellenanteil des Landes, also meiner, und einen anderen kennt die KitaPersV ja nicht, dürfe nur rein pädagogisch durch mich verwedet werden.
    Diese Auffassung Ihres Kollegen kann ich nicht nachvollziehen. Wenn Sie zuvor 1/2 pädagogische und 1/2 organisatorische Leitungsstellen hatten und Ihnen wird nun 1/2 Stelle entzogen, ist doch noch nicht entschieden, welcher Stellenanteil Ihnen entzogen ist. Das müsste sich erst aus Ihre Aufgabenbeschreibung und der Ihrer stellv. Leitung ergeben. Es geht doch erst einmal nur darum, dass der Arbeitsumfang einer Stelle nunmehr je zur Hälfte auf zwei Personen verteilt wird.

    So kann man natürlich nicht arbeiten, denke ich, aber eine Lösung dazu fällt mir nicht ein. Besonders bei Haftungsfragen und bei der Frage der Gesamtverantwortung für das Haus bin ich im Zweifel, inwiefern ich bei der Größe des Hauses (insgesamt 190 Personen) und meinen Aufgaben als "Erzieher" (den halben Tag) in der Gruppe dieser gerecht werde?
    Auch hier sind Fragen der STELLENBESCHREIBUNG angesprochen, die offenbar erst noch erfolgen muss. Darauf sollten Sie dringend Ihren Arbeitgeber ansprechen, dass die Stellenbeschreibung dem veränderten Stellenumfang angepasst werden muss.

    Ich will damit nicht zum Ausdruck bringen, dass ich die Regelung vernünftig finde und die Leitungsausstattung nach meiner Auffassung als ausreichend erachte. Es ging mir darum, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen; und dabei sind die Dimensionen: Vergütung, Personalmenge und Arbeits(ver)teilung zwar als zusammenhängend - aber nicht als EIN Thema zu behandeln.

    Ich bin sehr interessiert zu hören, wie in anderen Einrichtungen damit umgegangen wird - insbesondere in den Einrichtungen, die immernoch keinen oder nur einen geringfügigen organisatorischen Leitungsanteil haben. Offensichtlich gibt es ja solche Einrichtungen, wenn die Bundesjugendstatistik nicht schwindelt: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...b1.c.341305.de
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Bernhard Eibeck, Referent für Jugendhilfe und Sozialarbeit beim GEW-Hauptvorstand hat mir zu diesem Thema geschrieben:

      Im Gegensatz zu allen anderen Tätigkeitsmerkmalen, in denen es regelmäßig nach Nennung der Qualifikation (z. B. Erzieherin mit staatlicher Anerkennung) heißt „… mit entsprechender Tätigkeit“, kommt es bei den Tätigkeitsmerkmalen zur Leitung nicht darauf an, in welchem Umfang die Beschäftigte die Tätigkeit ausübt.

      Die Leitung einer Kita ist eine Aufgabe, die insgesamt übertragen wird, indem jemand zur Leiterin bestellt wird. Ob die Leitung dann auch Stunden im Gruppendienst arbeitet, ist ohne Bedeutung, selbst wenn die Leitungstätigkeit weniger als 50 % des zeitlichen Umfang in Anspruch nimmt. Das gilt auch für die „ständige Vertreterin“ (stellvertretende Leiter/in).

      Wenn eine Beschäftigte hingegen Leitungsaufgaben übernimmt, ohne als Leiterin bzw. Stellvertreterin bestellt zu sein, z.B. vorübergehend wegen Krankheit der eigentlichen Leitung, kommt es auf den zeitlichen Umfang an, ob z.B. eine Zulage nach § 14 TVöD wegen der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit fällig ist.

      Diese Auffassung wird auch durch Urteile aus dem Beck-Online-Kommentar bestätigt. (Es geht da zwar um TV-L, was in diesem Fall aber keinen Unterschied macht, weil die Tätigkeitsmerkmale für Kita-Leitungen und der § 12 nahezu identisch sind.):

      „Nach ständiger Rechtsprechung darf das Tätigkeitsmerkmal ,,Leitung“ nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden. ,,Leitung“ ist ein Arbeitsvorgang iSd § 12 TV-L. ,,Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen großen Arbeitsvorgang bildet, entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Bildung von Arbeitsvorgängen bei Leitungstätigkeiten. ... Im Hinblick darauf dienten alle ihre Einzelaufgaben einem einheitlichen Arbeitsergebnis.“ (BAG Urt v 12.6.1996 – 4 AZR 71/95). Diese Auffassung vertritt das BAG erneut in seinem Urteil vom 4.4.2001 (4 AZR 232/00, AP DienstVO ev. Kirche § 12 Nr. 2) und zuletzt das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 23.12.2010 (5 Sa 443/09, BeckRS 2010, 73064).“

      und aus dem zuerst zitierten Urteil:

      „Die Leitungsaufgabe hat die Kl. ununterbrochen während ihrer gesamten Arbeitszeit selbst dann ausgeübt, wenn sie sich gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt hat, etwa als Springerin eine Gruppe von Kindern (mit) betreut hat. Denn auch dann mußte die Kl. jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderl. Anordnungen und fachl. Weisungen Leitungsaufgaben im Kindergarten wahrzunehmen (vgl. Urt. des Senats vom 29. 4. 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. AP BAT1975 § 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.). Der Wille der TVParteien, bei der Eingruppierung des Leiters einer Kindertagesstätte nicht zwischen der eigentl. Leitungstätigkeit und der Arbeit des Leiters in einer Gruppe zu unterscheiden, wird daraus deutlich, daß sie ein eigenes Eingruppierungsmerkmal bereits für den Leiter einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von bis zu 39 Plätzen vereinbart haben (vgl. VergGr. Vc Fallgruppe 10 und VergGr. Vb Fallgruppe 7 TV TM). Der Leiter einer Kindertagesstätte bis zu dieser Größe wird aber regelmäßig auch eine Gruppe leiten oder in einer solchen mitarbeiten. Gleichwohl soll seine Tätigkeit nach dem Willen der TVParteien eingruppierungsrechtl. einheitl. als die eines Leiters einer Kindertagesstätte bewertet werden.“
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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