Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Versorgungsauftrag Kita - Frühstück und Vesper

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Versorgungsauftrag Kita - Frühstück und Vesper

    Die in der letzten Zeit angestoßene Diskussion zum Versorgungsauftrag Kita, und die hiermit einhergehende Umstellung der Verfahrensweise in der kommunalen Praxis, die Eltern bringen Frühstück und Vesper in die Kita mit, bringt doch einige Fragen mit sich, die ich gern auf diesem Wege ansprechen möchte.

    Klärungsbedarf besteht für mich nicht darin, wer den Versorgungsauftrag umsetzt. Zu klären ist der Umfang der Beteiligung der Eltern.

    Der § 17 (1) KitaG formuliert die Beteiligung der Eltern.

    Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.



    Unstrittig ist, dass die Kosten für die Versorgung mit Frühstück und Vesper in die Betriebskosten einfließen und entsprechend der Vorgabe des § 17 (2) KitaG auf die Eltern in Form von Betreuungsbeiträgen umgelegt werden.

    Es gibt nunmehr die Diskussion, ob denn Frühstück und Vesper als Verpflegungskosten grundsätzlich auf alle Eltern umgelegt werden können, da nicht alle Kinder (bspw. mit einem Rechtsanspruch für 6 Betreuungsstunden) an beiden Angeboten teilhaben können, d.h. diesen Versorgungsauftrag in Anspruch nehmen können. Diese Überlegung weitergeführt hätte zur Folge, dass nur jeweils 1 Essen, Frühstück oder Vesper (das Mittagessen bleibt hier unberücksichtigt), in die Berechnung der Platzkosten als Umlagegrundlage für die Kalkulation der Elternbeiträge einfließen kann. Der unterschiedliche Bedarf an Mahlzeiten für Frühstück und Vesper mag vielleicht beim Wareneinsatz zu berücksichtigen sein, beim Personaleinsatz ist dies eher nicht möglich.

    Aus dem KitaG und der Kommentierung kann ich keine weiteren Hinweise zum Verfahren der Umsetzung entnehmen.

    Für weiterführende Hinweise wäre ich sehr dankbar.

    #2
    Guten Abend,

    es ist bemerkenswert, dass beim Thema "Essenversorgung" so große Unsicherheiten bestehen, wie auch die von Ihnen zitierte Auffassung zeigt, obwohl es doch (mit Ausnahme des Mittagessens) kein Sonderfall darstellt.

    Es ist unmittelbar einleuchtend, dass Kinder mit kürzeren Betreuungszeiten die Angebote und Leistungen weniger in Anspruch nehmen, als Kinder, die länger in der Kita sind. Das gilt für Essen und Trinken - aber auch für Heizung, Licht, Wasser, Spielmaterial, Erzieheraufmerksamkeit..... Zumeist steigt mit der Nutzungsdauer der genutzte Leistungsumfang gleichmäßig und kontinuiertlich an; bei anderen gibt es Sprünge wie beim pädagogischen Personal (bis und ab 4/6 Stunden) und auch beim Essen (1 bis 3 Mahlzeiten).

    Diesem Anstieg der in Anspruch genommenen Leistungen und damit den steigenden Betriebkosten entspricht der Anstieg der Elternbeiträge; § 17 Abs.2. Dabei haben die Träger einen Gestaltungsspielraum und keineswegs müssen die Elternbeiträge genau die Kostenrelationen abbilden. Wäre dies erforderlich, dann müsste an der Grenze 4/6 Stunden der Elternbeitrag wesentlich steigen (weil hier der größte Sprung in den Betriebskosten liegt) - und bei den anderen Betreuungsumfängen nur sehr wenig.

    Eltern kaufen aber nicht die Leistungen und bezahlen sie, wie in einem Geschäft, sondern beteiligen sich an den Kosten in einer pauschalierten, vergröberten Form. Um es mal zu überspitzen, hätten auch Eltern keinen Anspruch auf Minderung ihrer Beiträge, wenn ihr Kind nicht malt und daher keine Buntstifte verbraucht.

    Also im Ergebnis: Ich sehe keinen Grund in besonderem Maß bei der Elternbeitragsstaffelung zu berücksichtigen, ob ein, zwei oder drei Mahlzeiten eingenommen werden.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Diese Frage taucht immer wieder auf. Viele meinen, dass man sich bei einer geringeren Betreuung doch nur für Frühstück oder Vesper zahlen müsse. Ich denke hier besteht immer wieder ein Denkfehler. Zunächst ist richtig festzustellen, dass Frühstück & Vesper (Zwischenmahlzeiten) Bestandteil der Betriebskosten sind. Also dürfte ein Extraentgelt auch nicht erhoben werden (siehe dazu § 17 Abs. 1 S. 2 KitaG). Demzufolge werden alle Kosten, die für die Zwischenmahlzeiten entstehen, in die Gesamtkosten eingerechnet. Nun kommt der entscheidende Teil. Es werden die Höchstbeiträge gebildet (Gesamtkosten abzüglich institutioneller Förderung). Diesen Höchstbeitrag zahlen nur die Personenberechtigten, die der Höhe nach dem Einkommen und der höchsten Stundenzahl entsprechen. Selbst in diesem Höchstbeitrag beteiligen sich die Personensorgeberechtigten nur anteilig an den Kosten der Zwischenmahlzeiten (also nicht vollständig- siehe § 14 Abs. 2 KitaG). Je geringer die Stundenzahl ist, um so geringer ist der Anteil der Beteiligung. Will man daher eine Äquivalenz herstellen, kann man daher davon ausgehen, dass bei einer Nutzung von unter 6 Stunden auch nur die Beteiligung an einer Zwischenmahlzeit erfolgen müsste. Im Endeffekt ist der Elternbeitrag so gestaltet, dass sich die Personensorgeberechtigten nur in der Form an den Betriebskosten beteiligen, wie sie den Betreuungsumfang wünschen. Eine individuelle Kostenbeteiligung sieht das KitaG und das SGB VIII nicht vor. Daher kann ich nur der Ansicht des Herrn Diskowski zustimmen. Je mehr also an Leistung in Anspruch genommen wird, um so höher fällt der Elternbeitrag aus. In der Staffelung der Elternbeiträge sind die Personensorgeberechtigten entsprechend beteiligt. Demzufolge sind auch alle Kosten für jede Zwischenmahlzeit in die Kalkulation einzubeziehen. Um das Ergebnis des Herrn Diskowski genauer zu formulieren, in den Elternbeiträgen sind alle Mahlzeiten berücksichtigt und dabei ist es egal, ob das Kind dann nur Frühstück und Vesper in Anspruch nimmt, denn dies berücksichtigt der gestaffelte Elternbeitrag. Daher kann es auch keine besondere Berücksichtigung bei der Staffelung geben.

      Kommentar


        #4
        Hallo,

        mittlerweile gibt es auch bei den freien Trägern Verfahren, die´gerichtsanhängig sind. Dabei ist zu ersehen, dass Zivilrichter mit der Materie des Verwaltungsrechtes nicht unbedingt im reinen sind. Die Gerichte erkennen auch nicht, dass hier ein Kontrahierungszwang vorliegt. Meiner Meinung nach, dürfte die Regelungen des § 17 KitaG ein Gebot darstellen, so dass bei einem Abweichen davon ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegen dürfte.

        Ganz irreführend ist sogar, dass das AG Zossen dem Kita-Ausschuss die Kompetenz zugesprochen hat, über Finanzen entscheiden zu dürfen, obwohl dies einmal gesetzlich, aber auch richterlich nicht gestattet wurde. Hier wird es noch viel zu tun geben.

        Kommentar


          #5
          Die Personensorgeberechtigten beteiligen sich gemäß KitaG an den Kosten für die Versorgung mit einem Mittagessen in Höhe ihrer häuslichen Ersparnis (Essengeld).

          Ist es darüber hinaus möglich, abgesehen von den Personalkosten, die restlichen Sach- und Materialkosten, die nicht durch das Essengeld gedeckt sind als Verpflegungskosten in den Betriebskosten darzustellen und diese in die Berechnung der Betreuungsbeiträge einfließen zu lassen? Siehe auch - Orientierungshilfe der LIGA Der Freien Wohlfahrtspflege.

          Hier noch einmal der Auszug aus dem KitaG:

          Der § 17 (1) KitaG formuliert die Beteiligung der Eltern.

          Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.


          Kommentar


            #6
            Wie verhält es sich mit Essengeldpauschalen? In einigen Kitas wird pro Monat eine Pauschale festgelegt, welche unanhängig, ob das Kind die Kita besucht oder nicht, entrichtet werden muss. Selbst in den Schließzeiten.

            Kommentar


              #7
              Sicher könnte und sollte man vertieft darüber nachdenken, welche Pauschalierung sinnvoll und rechtlich zulässig ist. (Die Einbeziehung von Schließungszeiten der Kita in die Zahlungspflicht scheint mir spontan nicht zu einer zulässigen Pauschalierung zu gehören). Aber ich bin gespannt, wie andere die Regelung auslegen.

              Ich möchte aber mal eine weniger rechtliche Position einnehmen, sondern eine, die einen fairen Interessenausgleich in den Blick nimmt, weil nicht immer die Durchsetzung aller vermeintlichen Rechtspositionen zu einer dauerhaft tragfähigen Beziehung führt:

              Wenn der Träger seiner Verpflichtung nachkommt, verlässlich für eine gesunde Ernährung und Versorgung der Kinder seiner Einrichtung zu sorgen,

              und wenn er dafür von den Eltern nur Mittagessenkosten in Höher ihrer ersparte Eigenaufwendungen verlangt,

              dann sollten Eltern auf der anderen Seite nicht davon ausgehen, dass sie wie -in einem Restaurant- nur die eingenomme Mahlzeit bezahlen (womöglich mit täglicher An- und Abmeldemöglichkeit).

              Aber, ich bin gespannt auf die Diskussion
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

              Kommentar


                #8
                Ich halte es für sinnvoll Pauschalen einzuführen. Damit ist immer gewährleistet, dass das Kind ein Mittagessen bekommt. Des Weiteren ist es eindeutig ein Vorteil, dass der Caterer nicht in ein teures Bestellsystem investieren muss. Damit kann man sich auf die Essenzubereitung konzentrieren und dies würde zudem Caterer, Träger und Personensorgeberechtigte am Ende auch finanziell entlasten. Dabei hat sich das Buffetessen bisher bewährt. Damit kann man dem Argument entgegen treten, dass ja auch Portionen weggeschmissen werden könnten und beim Buffetessen entwickeln die Kinder untereinander eine selbständige Entwicklung für die Essenseinnahme - also auch eine pädagogische Komponente.

                Kommentar

                Lädt...
                X