Die in der letzten Zeit angestoßene Diskussion zum Versorgungsauftrag Kita, und die hiermit einhergehende Umstellung der Verfahrensweise in der kommunalen Praxis, die Eltern bringen Frühstück und Vesper in die Kita mit, bringt doch einige Fragen mit sich, die ich gern auf diesem Wege ansprechen möchte.
Klärungsbedarf besteht für mich nicht darin, wer den Versorgungsauftrag umsetzt. Zu klären ist der Umfang der Beteiligung der Eltern.
Der § 17 (1) KitaG formuliert die Beteiligung der Eltern.
Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.
Unstrittig ist, dass die Kosten für die Versorgung mit Frühstück und Vesper in die Betriebskosten einfließen und entsprechend der Vorgabe des § 17 (2) KitaG auf die Eltern in Form von Betreuungsbeiträgen umgelegt werden.
Es gibt nunmehr die Diskussion, ob denn Frühstück und Vesper als Verpflegungskosten grundsätzlich auf alle Eltern umgelegt werden können, da nicht alle Kinder (bspw. mit einem Rechtsanspruch für 6 Betreuungsstunden) an beiden Angeboten teilhaben können, d.h. diesen Versorgungsauftrag in Anspruch nehmen können. Diese Überlegung weitergeführt hätte zur Folge, dass nur jeweils 1 Essen, Frühstück oder Vesper (das Mittagessen bleibt hier unberücksichtigt), in die Berechnung der Platzkosten als Umlagegrundlage für die Kalkulation der Elternbeiträge einfließen kann. Der unterschiedliche Bedarf an Mahlzeiten für Frühstück und Vesper mag vielleicht beim Wareneinsatz zu berücksichtigen sein, beim Personaleinsatz ist dies eher nicht möglich.
Aus dem KitaG und der Kommentierung kann ich keine weiteren Hinweise zum Verfahren der Umsetzung entnehmen.
Für weiterführende Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Klärungsbedarf besteht für mich nicht darin, wer den Versorgungsauftrag umsetzt. Zu klären ist der Umfang der Beteiligung der Eltern.
Der § 17 (1) KitaG formuliert die Beteiligung der Eltern.
Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.
Unstrittig ist, dass die Kosten für die Versorgung mit Frühstück und Vesper in die Betriebskosten einfließen und entsprechend der Vorgabe des § 17 (2) KitaG auf die Eltern in Form von Betreuungsbeiträgen umgelegt werden.
Es gibt nunmehr die Diskussion, ob denn Frühstück und Vesper als Verpflegungskosten grundsätzlich auf alle Eltern umgelegt werden können, da nicht alle Kinder (bspw. mit einem Rechtsanspruch für 6 Betreuungsstunden) an beiden Angeboten teilhaben können, d.h. diesen Versorgungsauftrag in Anspruch nehmen können. Diese Überlegung weitergeführt hätte zur Folge, dass nur jeweils 1 Essen, Frühstück oder Vesper (das Mittagessen bleibt hier unberücksichtigt), in die Berechnung der Platzkosten als Umlagegrundlage für die Kalkulation der Elternbeiträge einfließen kann. Der unterschiedliche Bedarf an Mahlzeiten für Frühstück und Vesper mag vielleicht beim Wareneinsatz zu berücksichtigen sein, beim Personaleinsatz ist dies eher nicht möglich.
Aus dem KitaG und der Kommentierung kann ich keine weiteren Hinweise zum Verfahren der Umsetzung entnehmen.
Für weiterführende Hinweise wäre ich sehr dankbar.
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