Hallo Apap von Dorin,
in dieser Frage gibt es m.E. keine unterschiedlichen Auffassungen, denn hier ist der Gesetzestext wirklich eindeutig: "Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt." (§12 Abs.1 Satz 2) Also auf Ihre Frage die Antwort heißt eindeutig JA.
in dieser Frage gibt es m.E. keine unterschiedlichen Auffassungen, denn hier ist der Gesetzestext wirklich eindeutig: "Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt." (§12 Abs.1 Satz 2) Also auf Ihre Frage die Antwort heißt eindeutig JA.
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