Hallo in diese Runde!
Ich habe mehrere Verständnisfragen.
Die Aufgaben des Leistungsverpflichteten (LK oder kreisfreie Stadt) kann auf kreisangehörige Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinschaften mittels öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden.
Ist damit auch gemeint, dass der Leistungsverpflichtete seine Rolle als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie des JHA auf diese überträgt (Zweigliedrigkeit)?
Meiner Ansicht wird nur die Aufgabe für den Leistungsverpflichteten wahrgenommen und durchgeführt = im Auftrag wenn man so sagen möchte.
Wie ist das laut Gesetz gemeint?
Dankeschön.
FG
Apap von Dorin
Ich habe mehrere Verständnisfragen.
Die Aufgaben des Leistungsverpflichteten (LK oder kreisfreie Stadt) kann auf kreisangehörige Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinschaften mittels öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden.
Ist damit auch gemeint, dass der Leistungsverpflichtete seine Rolle als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie des JHA auf diese überträgt (Zweigliedrigkeit)?
Meiner Ansicht wird nur die Aufgabe für den Leistungsverpflichteten wahrgenommen und durchgeführt = im Auftrag wenn man so sagen möchte.
Wie ist das laut Gesetz gemeint?
Dankeschön.
FG
Apap von Dorin
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