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öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Kindertagesbetreuung

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    öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Kindertagesbetreuung

    Hallo in diese Runde!

    Ich habe mehrere Verständnisfragen.

    Die Aufgaben des Leistungsverpflichteten (LK oder kreisfreie Stadt) kann auf kreisangehörige Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinschaften mittels öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden.
    Ist damit auch gemeint, dass der Leistungsverpflichtete seine Rolle als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie des JHA auf diese überträgt (Zweigliedrigkeit)?
    Meiner Ansicht wird nur die Aufgabe für den Leistungsverpflichteten wahrgenommen und durchgeführt = im Auftrag wenn man so sagen möchte.
    Wie ist das laut Gesetz gemeint?

    Dankeschön.

    FG
    Apap von Dorin

    #2
    § 12 Abs. 1 Satz 2
    die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt.
    Also nur "die Aufgabe" (Sätze 1 und 2) wird übertragen.

    Gruß
    Hascheff

    Nachtrag: Vorhin hatte ich nicht viel Zeit.

    Das Jugendamt ist beispielsweise nach der Neufassung des § 90 SGB VIII in Absatz 4 zur Beratung der Eltern verpflichtet in der Frage der Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge. Diese Verpflichtung kann es nicht per Vertrag an die Kommunen delegieren, obwohl beim kommunalen Träger fast alle erforderlichen Daten vorliegen und somit die Beratung fast allein vom Computer erledigt werden könnte. (Nur das Alter eventuell nicht betreuter Geschwisterkinder ist noch zu erfragen.) Hinzu kommt, dass Eltern keinen zusätzlichen Weg hätten. (Für Eltern im ländlichen Raum ohne Pkw kann die Fahrt zum Jugendamt zur Tagesreise werden. Man kann aber hoffen, dass es nicht mehr lange dauert, bis Beratung und Antragstellung online erledigt werden können.)

    Der Träger ist nur nach KitaBBV verpflichtet, auf die Möglichkeit der Beratung durch das Jugendamt hinzuweisen. Die Entscheidung über den Antrag muss auch durch das Jugendamt getroffen werden.

    Der kommunale Träger darf nicht einmal eine Familie beitragsfrei stellen, die ein mit Sozialhilfeempfängern vergleichbares Einkommen über 20.000 € hat. (In Potsdam kann das schon einer Familie mit zwei Kindern passieren.) Nach KitaBBV würde der Träger die entstehenden Einnahmeausfälle nicht ersetzt bekommen.
    Die Familie muss Erlass beantragen, das Jugendamt "übernimmt" dann den Beitrag. (In Anführungszeichen, weil das Jugendamt kein Geld hat, es kommt aus der Kreisumlage. So landen die Kosten wieder - und mehr als vorher - bei den Kommunen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Kommune gibt, die sich das nicht bieten lässt und klagt.)
    Zuletzt geändert von Hascheff; 12.12.2019, 23:04.

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      #3
      Guten Morgen!

      Vielen Dank Hascheff.

      Mich wundert es, da mir letzte Woche eine Landtagsdrucksache (6/5317 vom 01.11.2016) präsentiert wurde, in dem das zuständige Bildungsministerium den Rechtsanspruch des Kindes bei Übertragung der Aufgaben per öffentlich-rechtlichen Vertrag bei der Wohnortgemeinde sieht. Das wäre doch für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wenn ich keinen Platz in Kindertagesbetreuung bekomme, muss ich dann zur Wohnortgemeinde (, der es für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausführt) oder zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

      Nun bin ich total verwirrt. Das würde ja bedeuten, dass die Wohnortgemeinde der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wäre mit der Zweigliedrigkeit. Dann wiederum verstehe ich auch nicht das KitaG in § 12 Abs 1 und § 1 AGKHJG, dass die örtliche Trägerschaft davon unberührt bleibt. Also wäre doch dann nur eine Rechtsverordnung möglich, in dem dieses Übertragen werden kann..?? Ansonsten macht auch § 1 AGKHJG keinen Sinn. Auch die Urteile, die seither so gefallen sind, würden dann keinen Sinn mehr ergeben.
      Habe ich etwas übersehen, was meine Verwirrtheit entwirren würde?
      FG
      Apap von Dorin
      Zuletzt geändert von Gast; 13.12.2019, 08:04.

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        #4
        Vielleicht bringt der Beschluss des OVG BB vom 28. August 2017, OVG 6 S 30.17, etwas Licht ins Dunkle, dort insbesondere die Ausführungen in Rz. 8.

        Das OVG nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 10. April 2006, OVG 6 S 2.06. Ich vermute aufgrund der erwähnten Details, dass es sich dabei um einen Fall aus Oberhavel handelt. Leider konnte ich im www keine frei verfügbare Fassung dieser Entscheidung finden.
        Zuletzt geändert von spartakus; 13.12.2019, 19:07.

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          #5
          Wie Hascheff zutreffend zitiert hat, wird kann sich die Gemeinde verpflichten "in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt." (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG).
          Diese Regelung wurde mit dem 3. Änderungsgesetz zum KitaG 2003 getroffen, weil das Landesverfassungsgericht zuvor entschieden hatte, dass die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf die Gemeinden nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Um die von vielen Gemeinde gewünschte und im Grunde bewährte Dezentralisierung der Aufgabenwahrnehmung weiterhin möglich zu machen, wurde die Übertragungsmöglichkeit in das Gesetz aufgenommen. Dabei ging es, wie der Wortlaut eigentlich deutlich macht, nur um die Durchführung der Aufgaben - keineswegs um die Übertragung der Aufgabe selbst.

          Daher haben mich auch die von Spartakus zitierten Beschlüsse des OVG ziemlich überrascht. Ich gehe davon aus, dass das OVG die Frage nicht wirklich vertieft geprüft hat, sondern in diesen Beschlüssen zum Ausdruck bringen wollte, dass die Gemeinde sich nicht aus der Verantwortung für die Erfüllung von Rechtsansprüchen entlassen kann.

          Denn wenn das OVG die Frage der Passivlegitimation (gegen wen richtet sich der Rechtsanspruch) genauer geprüft hätte, wäre es sicher über den Wortlaut der Regelung gestolpert und es hätte sich auch die Begründung zu dem damaligen Gesetzentwurf angesehen. Dort steht: "Da das LVerfG entschieden hat, dass sich der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung immer gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet, kam eine weitergehende, auch freiwillige Aufgabenübernahme nicht in Betracht. Folglich hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ebenso im Falle der Aufgabendurchführung durch kreisangehörige Gemeinden oder Ämter für die Erfüllung der Rechtsansprüche einzustehen. Bei ihm bleibt damit auch die Letztverantwortung für die Bereitstellung erforderlich erachteter Angebote." (Aus der Einzelbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 3/6374)

          Ich gehe deshalb davon aus, dass diese Sichtweise auf die Verantwortungsverteilung keinen Bestand haben wird.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss des VG Potsdam vom 27. April 2018, VG 7 L 296/18. Darin wurde entschieden, dass sich der Rechtsanspruch zwar grundsätzlich gegen den Landkreis richtet, aber selbst bei fehlendem Vertrag zwischen Landkreis und Gemeinde in praktischer Hinsicht auf Grundlage des allgemeinen Benutzungsrechts aus § 12 Abs. 1 BbgKVerf gegen die Gemeinde durchgesetzt werden kann. Leider lässt sich nicht recherchieren, was in der Hauptsache entschieden wurde und gob die Sache vor das OVG gegangen ist.

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              #7
              Und hier zur Abrundung noch eine sehr interessante Entscheidung "unseres" OVG vom 27. April 2018, OVG 6 S 15.18. Danach wird die Passivlegitimation des Landkreises nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben ihm auch die Kommune passivlegitimiert ist. In der Gesamtschau der Rechtsprechung scheinen die Eltern sehr frei zu sein, gegen wen sie den Rechtsanspruch durchsetzen wollen.

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                #8
                Hallo Spartakus,

                die Urteile sind bekannt, aber inhaltlich überholt.
                Das OVG Berlin-Brandenburg hatte damals mitgeteilt, dass es auch Rechtsirrtümer gibt - also auch beim OVG.
                Seit Änderung des SGB VIII mit Wegfall des § 69 Abs 2 und Abs 5 im Jahr 2008, welche damals die direkte Übertragung auf Gemeinden und Städte zuließ, ist diese Entscheidung vom 14.11.2017 nicht mehr haltbar. Dieses Urteil vom 14.11.2017 bezieht sich außer auf ein Beschluss von 2006.

                Dazu gab es es noch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 21.11.2017 Az 2BvR2177.16.
                Eine passiv-legitimierung der Gemeinde/Städte ist auch nicht aus dem Urteil vom 27.04.2018 erkennbar. Vielmehr hat das OVG festgestellt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist und auch bei Aufgabenübertragungen. Dazu gab es auch seitens des Bundesgerichtshofs Urteile = zuständig nach Bundes- und Landesgesetz (außer Bremen und ggf noch Niedersachsen) sind nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen die Landkreise/kreisfreien Städte.
                Zum Kitaplatz gibt es seither auch entsprechende Senatsbeschlüsse, die der bundesgesetzliche und landesgesetzliche Regelung entspricht.


                ​​​​fg
                Apap von Dorin
                Angehängte Dateien
                Zuletzt geändert von Gast; 14.12.2019, 11:35.

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                  #9
                  Zitat von spartakus Beitrag anzeigen
                  Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss des VG Potsdam vom 27. April 2018, VG 7 L 296/18. Darin wurde entschieden, dass sich der Rechtsanspruch zwar grundsätzlich gegen den Landkreis richtet, aber selbst bei fehlendem Vertrag zwischen Landkreis und Gemeinde in praktischer Hinsicht auf Grundlage des allgemeinen Benutzungsrechts aus § 12 Abs. 1 BbgKVerf gegen die Gemeinde durchgesetzt werden kann. Leider lässt sich nicht recherchieren, was in der Hauptsache entschieden wurde und gob die Sache vor das OVG gegangen ist.
                  Dieses Urteil wurde vom OVG Berlin-Brandenburg geändert und hier der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verurteilt.

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Apap von Dorin,
                    so richtig kann ich Ihre Argumentation nicht nachvollziehen und verstehe wegen der Kürze auch nicht die Zielrichtung.
                    Spartakus zitiert zwei neue Entscheidungen des OVG zur Auslegung von § 12 Abs. 1 KitaG. Bundesrecht ist hier nicht (mehr) betroffen, weil heute eine landesgesetzliche Übertragung auf die Gemeinden zulässig wäre (die das LVerf damals verneint hatte). Es geht doch also allein um die Frage der Auslegung des Brandenburgischen KitaG durch das OVG Berlin-Brandenburg.
                    Ich schrieb, das m.E. diese Entscheidung keinen Bestand haben wird, weil sie nicht durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und auch die Gesetzesmaterialien einen anderen Willen des Gesetzgebers deutlich machen.
                    Was meinen Sie?
                    Es grüßt freundlich
                    Detlef Diskowski

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                      Hallo Apap von Dorin,
                      so richtig kann ich Ihre Argumentation nicht nachvollziehen und verstehe wegen der Kürze auch nicht die Zielrichtung.
                      Spartakus zitiert zwei neue Entscheidungen des OVG zur Auslegung von § 12 Abs. 1 KitaG. Bundesrecht ist hier nicht (mehr) betroffen, weil heute eine landesgesetzliche Übertragung auf die Gemeinden zulässig wäre (die das LVerf damals verneint hatte). Es geht doch also allein um die Frage der Auslegung des Brandenburgischen KitaG durch das OVG Berlin-Brandenburg.
                      Ich schrieb, das m.E. diese Entscheidung keinen Bestand haben wird, weil sie nicht durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und auch die Gesetzesmaterialien einen anderen Willen des Gesetzgebers deutlich machen.
                      Was meinen Sie?
                      hallo Herr Diskowski,

                      tatsächlich wollte ich Ihre Argumentation unterstützen, dass das Urteil vom 14.11.2017 keinen Bestand haben wird. Und Spartakus bezieht sich u.a. auf Urteile, die bereits überholt sind durch das OVG und dort die Entscheidung des Vg geändert wurde. Klarstellend örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Landkreis oder kreisfreie Städte = Gesamtverantwortung inklusive Planungsverantwortung auch nach dem Bundesgesetz.
                      Das Bundesgesetz kann nicht außer Acht gelassen werden, da das Landesgesetz (KitaG) näheres regelt - meist aber identisch ist. Und ich meinte auch nicht, dass eine Aufgabenübertragung nicht zulässig ist, sie ist aber begrenzt und zwar auf den Teil der Durchführung nicht aber auf Planung und Durchsetzung.

                      Für mich ist das Forum in der Form neu; ebenso in deren Funktionen (zitieren).

                      Mir ging es bei meiner Frage darum, ob bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Eigenschaften des Jugendamtes und des Jugendhilfeausschusses übertragen werden können?
                      Können kreisangehörigen Gemeinden und Städte Richtlinie zur Jugendhilfe erlassen im Sozialausschuss und dort ebenfalls Satzungen zur Kindertagespflege festsetzen, obwohl der öffentlich-rechtliche Vertrag das nicht überträgt und nicht hergibt?
                      Das wäre für mich total unverständlich und nicht nachvollziehbar.
                      Wie Sie bereits geschrieben haben, ist dieses im Rahmen für die Durchführung der Aufgabe zu § 1 SGB VIII möglich, aber nicht mehr als das. Die kreisangehörigen Gemeinden und Städte übernehmen nicht die Aufgabe der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Gesamtverantwortung § 80 SGB VIII, § 70 und § 71 SGB VIII ) .
                      Demnach regelt das AGKHJG in § 1, wer die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind. Nach Abs 2 könnten große kreisangehörige Gemeinden beantragen, dass sie zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels Rechtsverordnung.
                      Nehmen wir nun an, dass es keine Rechtsverordnung in Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Havelland, Oderspree -Lausitz, etc gibt.

                      das bedeutet doch im Ergebnis, dass die örtliche trägerschaft weiterhin beim Landkreis oder kreisfreien Stadt verbleibt?!? Deswegen steht in § 12 Abs 1 Satz 2 KitaG: "
                      Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt. "

                      ansonsten würde das keinen Sinn ergeben.
                      Zuletzt geändert von Gast; 14.12.2019, 14:25.

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                        #12
                        Ich muss sagen, dass ich auch etwas verwirrt bin. Letztendlich geht es "nur" um eine Zuständigkeitsfrage, nicht um den materiellen Rechtsanspruch. Selbstverständlich kann man über die Rechtsprechung des OVG geteilter Meinung sein. Sie bietet aber eine belastbare Handlungsgrundlage. Will der Rechtsuchende dem OVG - aus welchen Gründen auch immer - nicht folgen, macht er seinen Anspruch abweichend von der Rspr. halt bei einem anderen Rechtsträger geltend. Dies birgt aber die (unnötige) Gefahr, dass er nur aus formellen Gründen unterliegt.

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                          #13
                          Zitat von Apap von Dorin Beitrag anzeigen
                          Dieses Urteil wurde vom OVG Berlin-Brandenburg geändert und hier der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verurteilt.
                          Hätten Sie das Aktenzeichen der OVG-Entscheidung parat? In juris und der Kommentierung ist leider keine Folgeentscheidung dokumentiert.

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                            #14
                            Zitat von spartakus Beitrag anzeigen
                            Ich muss sagen, dass ich auch etwas verwirrt bin. Letztendlich geht es "nur" um eine Zuständigkeitsfrage, nicht um den materiellen Rechtsanspruch. Selbstverständlich kann man über die Rechtsprechung des OVG geteilter Meinung sein. Sie bietet aber eine belastbare Handlungsgrundlage. Will der Rechtsuchende dem OVG - aus welchen Gründen auch immer - nicht folgen, macht er seinen Anspruch abweichend von der Rspr. halt bei einem anderen Rechtsträger geltend. Dies birgt aber die (unnötige) Gefahr, dass er nur aus formellen Gründen unterliegt.
                            Alle Urteile bis auf das vom 27.04.2018 sind bereits in der Rechtssprechung überholt. Es sind also keine neuen Urteile. Sofern Sie Urteile lesen, müssten Ihnen die aktuellen aus 2019 bekannt sein.

                            Das OVG Berlin-Brandenburg geht also jetzt konform mit der Entscheidung des Landesverfassunggerichtsurteil vom 20.03.2003; BVerwG von 2015 und 2017, BGH von 2016, VGH München von 2016, BVerfG 2017. Das aber auch bereits seit Dezember 2017!

                            unterliegen würden Eltern vor Gericht bei Geltendmachung des Rechtsanspruchs des Kindes als vermeintlich Zuständigen (Stadt oder Gemeinde) bei öffentlich-rechtlichen Vertrag .

                            ​​​​​​fg
                            Apap von Dorin
                            Zuletzt geändert von Gast; 14.12.2019, 15:46.

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                              #15
                              Hallo Herr Diskowski,

                              ​​ist es mit dem Absatz 1 des § 12 KitaG gemeint, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mittels Vertrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden? Oder nur die Durchführung der Aufgabe zu § 1 KITAG übernehmen?

                              Aus dem bisher gelesenen, gehe ich vom letzteren aus (Durchführung der Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe).
                              Fg
                              Apap von Dorin

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