Familie Strange hat in einem anderen Zusammenhang ("Staatsvertrag Berlin-Brandenburg") auf ein aktuelles Urteil des OVG Berlin-Brandenburg hingewiesen:
https://www.berlin.de/gerichte/oberv....%20849369.php
Das Urteil selber ist m.W. noch nicht veröffentlicht, daher zitiere ich hier aus der Presseerklärung des OVG:
"In einem weiteren Berufungsverfahren hat der 6. Senat das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert und der Klage einer Stadt gegenüber einer Nachbargemeinde auf Zahlung eines weiteren angemessenen Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 KitaG für die Betreuung von Kindern aus deren Gemeindegebiet stattgegeben. Die Kinder wurden außerhalb ihrer Wohnortgemeinde in Kindertageseinrichtungen betreut, die im Stadtgebiet der Klägerin liegen. Nach Auffassung des Senats ist der Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebskosten zu berechnen. Der gegenteiligen Auffassung, dass zwischen den Gemeinden nur die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 KitaG auszugleichen seien, ist der Senat nicht gefolgt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.
Urteil vom 24. September 2019 – OVG 6 B 10.18"
https://www.berlin.de/gerichte/oberv....%20849369.php
Das Urteil selber ist m.W. noch nicht veröffentlicht, daher zitiere ich hier aus der Presseerklärung des OVG:
"In einem weiteren Berufungsverfahren hat der 6. Senat das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert und der Klage einer Stadt gegenüber einer Nachbargemeinde auf Zahlung eines weiteren angemessenen Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 KitaG für die Betreuung von Kindern aus deren Gemeindegebiet stattgegeben. Die Kinder wurden außerhalb ihrer Wohnortgemeinde in Kindertageseinrichtungen betreut, die im Stadtgebiet der Klägerin liegen. Nach Auffassung des Senats ist der Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebskosten zu berechnen. Der gegenteiligen Auffassung, dass zwischen den Gemeinden nur die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 KitaG auszugleichen seien, ist der Senat nicht gefolgt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.
Urteil vom 24. September 2019 – OVG 6 B 10.18"
Kommentar