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OVG zum Kostenausgleich zwischen Gemeinden; § 16 Abs. 5 KitaG

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    OVG zum Kostenausgleich zwischen Gemeinden; § 16 Abs. 5 KitaG

    Familie Strange hat in einem anderen Zusammenhang ("Staatsvertrag Berlin-Brandenburg") auf ein aktuelles Urteil des OVG Berlin-Brandenburg hingewiesen:

    https://www.berlin.de/gerichte/oberv....%20849369.php

    Das Urteil selber ist m.W. noch nicht veröffentlicht, daher zitiere ich hier aus der Presseerklärung des OVG:

    "In einem weiteren Berufungsverfahren hat der 6. Senat das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert und der Klage einer Stadt gegenüber einer Nachbargemeinde auf Zahlung eines weiteren angemessenen Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 KitaG für die Betreuung von Kindern aus deren Gemeindegebiet stattgegeben. Die Kinder wurden außerhalb ihrer Wohnortgemeinde in Kindertageseinrichtungen betreut, die im Stadtgebiet der Klägerin liegen. Nach Auffassung des Senats ist der Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebskosten zu berechnen. Der gegenteiligen Auffassung, dass zwischen den Gemeinden nur die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 KitaG auszugleichen seien, ist der Senat nicht gefolgt.

    Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.

    Urteil vom 24. September 2019 – OVG 6 B 10.18"
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    #2
    Der Link zur Presseerklärung funktioniert leider bei mir nicht aber ich denke, es ist dieses Urteil ihier gemeint, welches gerade veröffentlicht wurde:

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat | OVG 6 B 10.18

    Urteil | Hauptschlagwort; Interkommunaler Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder; ... | § 5 SGB 8, § 16 Abs 5 S 1 KitaG BB, § 15 Abs 3 KitaG BB



    Sind diese Einnahmen der aufnehmenden Kommune eigentlich bei der Betriebskostenberechnung abzuziehen, weil sie ja von der Kommune, deren Kinder in der aufnehmenden Kommune betreut werden, getragen wurden? Ich kenne mind. eine Kommune, bei der diese Einnahmen aus dem Kostenausgleich einfach im Haushalt landen und die eigentlich abgegoltenen Kosten ei zweites mal über die Elternbeiträge umgelegt werden. Ist das überhaupt rechtens?

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      #3
      Beide Urteile bestätigen vollumfänglich die von mir seit vielen Jahren vertretene und im Kommentar nachlesbare Rechtsauffassung. Die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und die nach Satz 2 stehen z.T. unter unterschiedlichen Voraussetzungen.

      Soweit Sie hier Bezüge zu Fragen der Elternbeitragsbemessung sehen, entstehen die durch eine Fehl- bez. Überinterpretation. Ich bin in diesem Thema darauf eingegangen. https://kita-brandenburg-forum.de/fo...ie-tr%C3%A4ger
      Eine persönliche Meinung: Ich denke, Eltern tun sich selbst und einer sachgerechten Diskussion keinen Gefallen, wenn sie alle Themen, Urteile ... unmittelbar auf die Elternbeiträge beziehen. Die Frage, welche Zahlungsansprüch ein freier Träger gegen den Landkreis und gegen das Jugendamt hat, steht NICHT unmittelbar im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen. Die Regelungen sind inhaltlich und systematisch unabhängig voneinander. Soweit Bezüge herzustellen sind, wären diese genau abzuleiten und nicht durch Analogien oder Plausibilitäten herzustellen.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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        #4
        Ich antworte in dem von Ihnen verlinkten Beitrag.

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          #5
          Sind diese Einnahmen der aufnehmenden Kommune eigentlich bei der Betriebskostenberechnung abzuziehen, weil sie ja von der Kommune, deren Kinder in der aufnehmenden Kommune betreut werden, getragen wurden? Ich kenne mind. eine Kommune, bei der diese Einnahmen aus dem Kostenausgleich einfach im Haushalt landen und die eigentlich abgegoltenen Kosten ei zweites mal über die Elternbeiträge umgelegt werden. Ist das überhaupt rechtens?
          Sie meinen die Einnahmen durch den Kostenausgleich gem. § 16 Abs. 5? Sie sind selbstverständlich zu berücksichtigen, weil für diese Plätze die Platzkosten (abzügl. der Elternbeiträge i.d.R.) von der Wohnortgemeinde bezahlt sind. Es ist wohl allerdings der Fall, dass ALLE Kosten für ALLE Plätze in die Kalkulation aufgenommen werden, weil ja auch für die Plätze durch Kinder aus anderen Wohnortgemeinden der Elternbeitrag berechnet und erhoben werden muss.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Das ist leider in Brandenburg nicht selbstverständlich. Ich kenne eine Gemeinde, die nicht macht. Nach deren Auffassung sind das periodenfremde Einnahmen und die werden daher nicht berücksichtigt bei der Betriebskostenberechnung.

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              #7
              Können Sie mal erläutern, wie das geschieht. Vielleicht machen andere Gemeinden (unbeabsichtigt) solche Fehler.

              Aus meiner Sicht sollte es so laufen:

              1. Die Gemeinde ermittelt für die drei Altersgruppen in den beiden Betreuungszeitenstufen die jeweiligen Platzkosten. (Eine gute Hilfe dafür bietet der Forumsnutzer Hascheff hier im Forum an:https://kita-brandenburg-forum.de/fo...rags-gctid2269)

              2. Sie zieht die entsprechenden Platzkostenzuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von diesen Platzkosten ab. (Auf das Problem, dass nicht die tatsächlichen Zahlungen, sondern die tatsächlich zutreffenden anzusetzen sind, wenn Gemeinde und Kreis sich auf eine andere Finanzierung geeinigt haben, wurde vielfach hingewiesen.)

              3. Die Restplatzkosten bilden den Höchstbeitrag für die Eltern, der nach Kinderzahl, Einkommen abgestaffelt wird.

              4. Die jeweils zutreffenden Elternbeiträge werden allen Eltern - denen aus der eigenen Gemeinde wie aus anderen Gemeinden - in Rechnung gestellt.

              Ich weiß nicht wo das von Ihnen geschilderte Problem auftaucht; aber das machen Sie jetzt sicher deutlich.
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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                #8
                Hallo,

                es ist ja wieder viel los hier. Verwirrend ist aber die Vielzahl der Threads zu verwandten Themen. IMHO sollten wir uns auf zwei Threads beschränken, diesen hier und Gemeinnützigkeit Freie Träger.

                Ich hole deshalb mal die Links zu den Gerichtsurteilen aus dem dritten Thread hier herüber.

                OVG 6 B 6.18

                OVG 6 B 1.18

                Beide Urteile bestätigen vollumfänglich die von mir seit vielen Jahren vertretene und im Kommentar nachlesbare Rechtsauffassung.
                Nach einem ersten Blick sehe ich das auch so. Bevor ich mich gründlich damit befasse, muss ich noch was loswerden:

                Nach deren Auffassung sind das periodenfremde Einnahmen
                Das ist die falsche Begründung. Natürlich sind die Einnahmen periodenfremd! Zunächst einmal ergibt sich daraus die Frage, ob mit Abschlagszahlungen gearbeitet wird. Ich kenne das so, dass die Standortkommune vierteljährlich Abschlagszahlungen erhebt, damit die Wohnortkommunen nicht auf einen Schlag die gesamte Summe aufbringen müssen und die Standortkommune nicht zu lange auf das Geld warten muss. Auch diese Abschläge dürfen nicht mit angesetzt werden.

                Was ich berechnen will, darf ich nicht schon als bekannt ansetzen!

                Ich habe das schon hier in einem anderen Thread erklärt. (Sie dürfen die von Ihnen erwähnten Damen oder Herren gern auf diesen Thread hinweisen.)

                Wenn ich mit dem Studium der Urteile fertig bin, werde ich für den erwähnten Thread ein Schema zum zeitlichen Ablauf der Kitafinanzierung entwerfen.

                Aus meiner Sicht sollte es so laufen:
                Richtig, ich gestalte es dann etwas detailierter.

                Gruß

                Hascheff

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                  #9
                  Hier findet sich das betreffende OVG-Urteil:


                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

                  Kommentar


                    #10
                    Hier findet sich das betreffende OVG-Urteil:


                    Es grüßt freundlich
                    Detlef Diskowski

                    Kommentar


                      #11
                      Ja, bei diesem Urteil bin ich gerade.

                      In der Urteilsbegründung, Absatz 20 finde ich den folgenden Halbsatz etwas verwirrend:

                      Bei Einrichtungen in Trägerschaft der Standortgemeinde gilt das aber nicht;
                      IMHO wird vorher für freie Träger und nachher für kommunale Träger richtigerweise der Anspruch auf Erstattung aller Kosten erklärt.

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo Hascheff,

                        diese Randziffer verwirrt nicht nur Sie.

                        Im KitaG und in der KitaBKNV steht das so nicht...

                        Vg Familie Strange

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                          #13
                          Hallo Familie Strange,

                          Es ist nicht die Randziffer, einfach nur ein verwirrender, aber belangloser Halbsatz, Richter sind auch nur Menschen. Die Aussagen davor und dahinter sind eindeutig.

                          Gruß

                          Hascheff

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                            #14
                            22 Eine Berechnung des Kostenausgleichs auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebskosten berücksichtigt schließlich die bundesrechtlichen Vorgaben. Die Aufnahmebereitschaft der Standortgemeinde und damit das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII wird dadurch gefördert, dass die Standortgemeinde für die Betreuung auswärtiger Kinder einen Kostenausgleich erhält, der auf der Grundlage der tatsächlichen Platzkosten und nicht nur eines Ausschnitts dieser Kosten berechnet wird.
                            Das ist doch eindeutig.

                            23  ... Im Gesetzentwurf der Landesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (LT-Drucksache 3/6374) heißt es insoweit:

                            24  ... Zukünftig wird die Höhe der Kostenausgleiche zwischen Gemeinden deutlich sinken, da nur die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 ausgeglichen werden müssen.
                            25  ist zuzugeben, dass der (ohne erkennbaren Zusammenhang angefügte) letzte Satz der zitierten Passage die Vorstellung des Gesetzgebers nahelegt, der Kostenausgleich zwischen den Gemeinden werde durch § 16 Abs. 3 KitaG auf die dort genannten Kosten begrenzt.
                            Da mach ich wieder mal den Gedankenleser: Mit der Beschränkung auf § 16 Abs. 3 hat sich der Gesetzgeber gedacht, dass die Wohnortkommune nur die Kosten "bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten" ausgleichen muss.

                            Das ist zweifellos ein richtiger und wichtiger Gedanke. Er wird demnächst wieder bedeutsam, wenn die Pauschale von 12,50 € nach § 5 Abs. 1 KitaBBV nicht ausreicht, die Einnahmeausfälle zu decken. Den freien Träger würde das nicht stören, er holt sich die Einnahmeausfälle eben von der Kommune.

                            Nun kann aber die Wohnortkommune die Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten verlangen. Wenn der freie Träger das nicht macht, erhält er nicht den vollen Ausgleich.

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                              #15
                              28  Die Beklagte wendet dagegen im Ergebnis ohne Erfolg ein, dass auf diese Weise von der Wohnortgemeinde unter Umständen Einrichtungen der Standortgemeinde mit besonders hohen Platzkosten mitfinanziert würden, obwohl dort keine Kinder der Wohnortgemeinde betreut würden. Im konkreten Fall betrifft dies etwa die Platzkosten für Kindergartenplätze. Sie betrugen 2012 nach den vorgelegten Berechnungen bei dem Kindergarten F... 28,44 Euro, bei dem Kindergarten G... 24,16 Euro, bei dem Kindergarten K... 102,17 Euro und bei dem Kindergarten W... 243,59 Euro. Letzterer ist in die Platzkostenberechnung mit eingeflossen und hat den Durchschnitt auf 99,59 Euro pro Kindergartenplatz angehoben, obwohl in der Einrichtung W... im Jahr 2012 keine Kinder aus dem Gemeindegebiet der Beklagten betreut wurden.
                              Horror!

                              Es wird einfach der Mittelwert der vier Zahlen gebildet! Mit Sicherheit ist die kostenintensive Einrichtung ziemlich klein, bei der Mittelwertbildung muss mit den Kinderzahlen gewichtet werden!

                              So wie hier gerechnet wird, macht die Standortgemeinde kräftig plus! Ich staune immer wieder, wie mangelhaft primitivste mathematische Kenntnisse sind.

                              29  Zum anderen kann die Abrechnung nach Einheitssätzen für die Wohnortgemeinden auch Vorteile bringen, wenn nämlich deren Kinder nur oder hauptsächlich die besonders kostenintensiven Einrichtungen der Standortgemeinde besuchen.
                              Das gilt eben nicht, wenn die kostenintensive Einrichtung nur wenige Plätze hat.

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