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Eine Kita macht Gewinn? Nein, es ist schwieriger

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    Eine Kita macht Gewinn? Nein, es ist schwieriger

    Hallo Leser,

    mit Entsetzen las ich in der Märkischen Oderzeitung vom 26.09.2019 auf Seite 10 den Artikel "Urteil zu Kitakosten".

    Prozess Kommunen dürfen Gewinn freierTräger nicht abziehen.

    Berlin/Neuruppin. Kommunen dürfen bei der Erstattung von Bewirtschaftungskosten in Kitas in freier Trägerschaft Elternbeiträge oder andere Zuschüsse nicht gegenrechnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Geklagt hatte der Arbeiter-Samariter-Bund gegen die Stadt Neuruppin. Die hatte sich seit 2013 geweigert, die vollen Kosten laut Kitagesetz zu übernehmen, da die ASB-Kita im Unterschied zu den städtischen Einrichtungen seinerzeit Gewinn machte und der freie Träger auch höhere Elternbeiträge kassierte. Für die Richter spielten diese Aspekte aber keine Rolle.
    Die naheliegendste Erklärung ist für mich, die Zeitung hat wieder mal nicht alles verstanden und ist für den Unsinn verantwortlich. Bekanntlich regeln die §§ 16 und 17 KitaG die Finanzierung so, dass Einrichtungen keinen Gewinn erwirtschaften können.

    Deshalb werde ich die Prozessbeteiligten sowie die MOZ-Redaktion anschreiben und hier um eine Stellungnahme bitten.

    Grüße

    Hascheff

    Nachtrag: In der Gerichtsentscheidungs-Datenbank des Landes Brandenburg habe ich keinen Eintrag zu diesem Urteil gefunden, wenn jemand einen Link hat ...

    #2
    Ich habe jetzt einen ersten Link zu einer Pressemitteilung des Gerichts erhalten.

    Nach dem ersten Lesen meine ich, dass sich die Zeitung in der Kunst der Kürzung ohne Verzerrung des Sachverhalts noch üben muss.

    Kommentar


      #3
      Angestoßen durch dieses Urteil musste ich mir § 16 KitaG noch einmal genauer anschauen, denn auf den ersten Blick sieht es so aus, dass die Standortkommunen angeschmiert wären.

      Bevor ich das Problem weiter beleuchte, muss ich eine Vorbemerkung anbringen.

      Einerseits ist, wie Herr Diskowski schon oft erwähnen musste, die Kindertagesbetreuung eine kommunale Aufgabe. Andererseits ist das Land verpflichtet, Kosten zu tragen, die durch neue Gesetze entstehen. Damit nicht genug, sitzt "dazwischen" der öTöJh, der einerseits diese finanziellen Mittel vom Land verteilt, andererseits aber auch einiges aus der Kreisumlage finanziert, die bekanntlich von den Kommunen gestellt wird.

      Nun zum Problem. Der öTöJh entscheidet mit der Bedarfsplanung unter anderem über den Standort einer neu zu errichtenden Kita. Diese Kommune hat dann nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG die Kosten für Bau und Bewirtschaftung zu tragen. Es wäre fatal, wenn die Kommune auf diesen Kosten sitzen bleiben würde. Keine Kommune wäre bereit, eine neue Kita einzurichten. Dass die Kita einen Standortvorteil bietet, würde als Anreiz vermutlich nicht ausreichen. (Ich rede hier von kleinen Kommunen, in größen Städten sieht das etwas, aber nicht grundsätzlich anders aus.)

      Nun gibt es zwei Möglichkeiten, aus dem Dilemma zu kommen:
      • Nach dem Prinzip "Wer bestellt, soll zahlen," kann der öTöJh per Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ff. KitaG diese Finanzierung übernehmen. Da es sich um eine kommunale Aufgabe handelt, kommen die Mittel aus der Kreisumlage, also alle Kommunen tragen die Kosten.[/*]
      • Nach § 16 Abs. 5 KitaG können diese Kosten von den Wohnortkommunen getragen werden.

        Bisher glaubte ich, dieser Absatz bezieht sich ausschließlich auf die Kosten, die durch die soziale Staffelung nach § 17 Abs. 2 KitaG entstehen. Aber das steht so nicht drin.

        Ich müsste dann mein schönes Bild "Finanzierungsschema revidieren und auch den letzten Beitrag in "Die Berechnung des Höchstbeitrags".[/*]


      Sehe ich das jetzt richtig? Welche Variante wird praktisch gehandhabt?

      Kommentar


        #4
        Guten Morgen,

        zur Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus § 12 Abs 3 KitaG:

        "(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. "

        Also sind diese nicht unbeteiligt.

        Aus meinem laienhaften Verständnis würde ich vermuten, dass jeder Bürger durch Steueraufkommen die Mittel mitfinanziert und die Stadt, Gemeinde, etc das durch die Kreisumlage an den Landkreis zahlt.

        Darüberhinaus gibt es für solche Bauvorhaben verschiedenen Fördermittel: Bundesmittel (U3 Ausbau)- Förderrichtlinie des MBJS siehe Amtsblätter, europäischen Fördermitteln (ELER), LEADER ländlichen Raum, etc...

        Also so ganz zahlen es die Kommunen dann nicht alleine.

        Den Zusammenhang mit § 16 Abs 5 KitaG kann ich nicht nachvollziehen. Dieser besagt:

        "5) Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden."

        Damit ist meiner Meinung geklärt, was passieren soll finanziell (Gemeinde zu Gemeinde bzw Landkreis zu Bundesland, Landkreis zu Landkreis), wenn die Kinder nicht in der Wohnortgemeinde in Kindertagesbetreuung gehen...

        Vg

        Familie Strange

        Kommentar


          #5
          Sehr geehrter Hascheff,

          einige Aussagen von Ihnen geben mir die Gelegenheit, den Sachverhalt unter einer anderen Perspektive zu beleuchten:

          Der öTöJh entscheidet mit der Bedarfsplanung unter anderem über den Standort einer neu zu errichtenden Kita.
          Es ENTSCHEIDET zuerst der gemeindliche oder freie Träger, ob er eine Einrichtung aufmacht und betreibt. Aus meiner Sicht richtigerweise erhält er für jeden belegten Platz die Personalkostenzuschüsse. Das ist in anderen Ländern anders, dort erhalten nur Einrichtungen im Bedarfsplan überhaupt Zuschüsse und damit hatten neue (freie) Träger kaum eine Chance.

          Der öTöJh entscheidet mit der Erforderlichkeit nur über den Zuschuss von der Standortgemeinde gem. § 16 Abs. 3 KitaG

          Diese Kommune hat dann nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG die Kosten für Bau und Bewirtschaftung zu tragen. Es wäre fatal, wenn die Kommune auf diesen Kosten sitzen bleiben würde. Keine Kommune wäre bereit, eine neue Kita einzurichten. Dass die Kita einen Standortvorteil bietet, würde als Anreiz vermutlich nicht ausreichen.
          Ich finde den Begriff "auf den Kosten sitzenbleiben" nicht zutreffend, weil jede Seite, die an der Finanzierung beteiligt ist, auf den Kosten "sitzenbleibt".

          Das gemeindliche Interesse ist auch nicht nur ein rein finanzielles. Schließlich ist die Kindertagesbetreuung als Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gemeinden eine Pflichtaufgabe; § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ("..die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen). Sollte eine Gemeinde darauf verzichten, eigene Einrichtungen zu betreiben oder freie Träger zu unterstützen, kann sie sich trotzdem nicht von den Kosten entlasten, da sie einen Kostenausgleich an die aufnehmende Gemeinde zahlen muss; § 16 Abs. 5 KitaG. (eigentlich ganz vernünftige Regelungen wie ich finde, aber ich bin ja auch befangen .

          Nun gibt es zwei Möglichkeiten, aus dem Dilemma zu kommen:
          Ich kann kein Dilemma erkennen und die von Ihnen dargestellten Konstruktionen sind m.E. unnötig und unzutreffend.

          Nach § 16 Abs. 5 KitaG können diese Kosten von den Wohnortkommunen getragen werden.

          Bisher glaubte ich, dieser Absatz bezieht sich ausschließlich auf die Kosten, die durch die soziale Staffelung nach § 17 Abs. 2 KitaG entstehen. Aber das steht so nicht drin.

          Ich müsste dann mein schönes Bild "Finanzierungsschema revidieren und auch den letzten Beitrag in "Die Berechnung des Höchstbeitrags".[/list]
          § 16 Abs. 5 KitaG regelt einen KostenAUSGLEICH - also zahlt die abgebende Gemeinde der aufnehmenden Gemeinde die ihr entstehenden Kosten!

          Es braucht also m.E. keine Dilemmaauflösung, sondern man kann sich auf den gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsweg beziehen.

          Wenn Sie nach wie vor ein Problem sehen, machen Sie doch bitte noch einmal deutlich, warum Ihre Berechnung des Höchstbeitrages (die ich für sehr wertvoll erachte) nicht stimmen soll. M.E. ist die korrekt.

          Ich lege noch einmal das Schema der (inzwischen durch die Konnexitätsregelungen hoch komplex gewordenen) Finanzierungsstruktur bei.

          Wer sich nicht nur mit Einzelaspekten, sondern mit der Finanzierung insgesamt beschäftigen will, wird hier fündig: http://kita-brandenburg.de/webinare/...sbetreuung.mp4

          ...und hier ist das Handout zum Online-Vortrag: http://kita-brandenburg.de/webinare/...sbetreuung.pdf
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

          Kommentar


            #6
            Hallo,

            ein falscher Klick und die fertige Antwort ist im Orkus. Jetzt kann ich nochmal ...

            Das Wichtigste zuerst:

            machen Sie doch bitte noch einmal deutlich, warum Ihre Berechnung des Höchstbeitrages (die ich für sehr wertvoll erachte) nicht stimmen soll. M.E. ist die korrekt.
            Ja, die ist korrekt. Meine Bemerkung bezog sich auf meinen letzten Beitrag in diesem Thread.

            das im ersten Beitrag zum Download angebotene Tool kann noch einen weiteren Zweck erfüllen.

            ... Gleich, ob freier oder kommunaler Träger, nach § 16 Abs. 5 KitaG stellt die Kommune am Standort der Einrichtung diese Differenz den Wohnortkommunen in Rechnung.

            Auch für diese Abrechnung ist es erforderlich, die Kosten je Kind zu ermitteln. ...

            Dies ... leistet das Tool auch. Es gibt nur drei Unterschiede:
            Hier kommt ein vierter Unterschied hinzu.

            --------------------------

            § 16 Abs. 5 KitaG regelt einen KostenAUSGLEICH - also zahlt die abgebende Gemeinde der aufnehmenden Gemeinde die ihr entstehenden Kosten!

            Es braucht also m.E. keine Dilemmaauflösung, sondern man kann sich auf den gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsweg beziehen.
            Ich habe ja nicht behauptet, dass die Regelung mangelhaft ist, ich wollte nur wissen, ob ich sie richtig verstanden habe.

            --------------------------

            Es ENTSCHEIDET zuerst der gemeindliche oder freie Träger, ob er eine Einrichtung aufmacht und betreibt.
            Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden
            Der öTöJh entscheidet mit der Bedarfsplanung
            Zunächst mal sieht es so aus als ob wir alle das Gleiche meinen. Natürlich redet man miteinander, aber am Ende ist einer für die Entscheidung zuständig, der öTöJH. Im Idealfall ist man sich einig. Dass das nicht immer so ist, zeigt ein kürzlich verlinktes Gerichtsurteil in einem anderen Thread.

            Das ist in anderen Ländern anders, dort erhalten nur Einrichtungen im Bedarfsplan überhaupt Zuschüsse und damit hatten neue (freie) Träger kaum eine Chance.

            Der öTöJh entscheidet mit der Erforderlichkeit nur über den Zuschuss von der Standortgemeinde gem. § 16 Abs. 3 KitaG
            Aha, jetzt habe ich verstanden. Ohne diesen Zuschuss hat ein freier Träger kaum eine Chance auf ausgeglichenen Haushalt, es sei denn, der Elternbeitrag richtet sich nicht nach den Vorgaben des § 17. Die Konsequenzen muss ich mir noch durch den Kopf gehen lassen, ich komme später darauf zurück. Jetzt würden sie nur von der aufgeworfenen Frage ablenken.

            Jedenfalls nimmt demnach der öTöJH im Zusammenhang mit dem Bedarfsplan gar kein eigenes Geld in die Hand, er legt nur fest, ob die Standortkommune nach § 16 Abs. 3 zur Unterhaltung des Objektes verpflichtet ist. Damit ist Variante 1 meines vorigen Beitrags in diesem Thread hinfällig.

            Das gemeindliche Interesse ist auch nicht nur ein rein finanzielles. Schließlich ist die Kindertagesbetreuung als Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gemeinden eine Pflichtaufgabe;
            Der Begriff "Pflichtaufgabe" klingt so negativ, er hat in anderem Zusammenhang seine Berechtigung, hier ist es besser, die Bedeutung für die Lebensqualität, die Attraktivität des Ortes hervorzuheben.

            Jedenfalls denke ich, dass die Kommunen und ihre Vertreter das wissen und sich nicht gegen eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Kita-Plätzen sträuben.

            *Ironiemodus an*

            Na, dann ist ja alles bestens, die Kommunen bieten ausreichend Kita-Plätze an, wer einen Platz braucht, bekommt ihn auch! Sie rufen in die umliegenden Kommunen "Ihr Kinderlein kommet, wir wollen eine Kita bauen!" und nicht etwa "Hannemann, geh du voran!"

            */Ironiemodus aus*


            Ich finde den Begriff "auf den Kosten sitzenbleiben" nicht zutreffend, weil jede Seite, die an der Finanzierung beteiligt ist, auf den Kosten "sitzenbleibt".
            Ja, natürlich, wenn Kosten entstehen, muss es jemanden geben, der sie trägt. Ich meine damit, dass die Kosten nicht nur der tragen muss, der die Initiative ergreift und seine "Pflichtaufgabe" wahrnimmt, sondern dass sie auf die verteilt werden, die den Nutzen haben.

            Sollte eine Gemeinde darauf verzichten, eigene Einrichtungen zu betreiben oder freie Träger zu unterstützen, kann sie sich trotzdem nicht von den Kosten entlasten, da sie einen Kostenausgleich an die aufnehmende Gemeinde zahlen muss; § 16 Abs. 5 KitaG.
            Ja, das wollte ich wissen.

            Bisher dachte ich, § 16 Abs. 5 dient "nur" dazu, die soziale Staffelung nach § 17 Abs. 2 zu finanzieren. Es gäbe eine klare Abgrenzung zwischen umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten. Damit Träger oder Standortkommune nicht auf den Kosten sitzenbleiben, müssten die Objektkosten zu den umlegbaren gehören. Jetzt ist die klare Trennung nicht mehr gegeben, auf den Elternbeitrag sind die Kosten nicht umlegbar, aber auf die Wohnortkommunen.

            Das entspricht Variante 2 aus meinem vorigen Beitrag.

            Klar, für Großstädte ist das bedeutungslos, dort spielt das Wunsch- und Wahlrecht sicher nur eine geringe Rolle. Auf dem Land sieht das anders aus.

            Gegenwärtig ist das bedeutsam, weil nach dem Gute-Kita-Gesetz viele Satzungen neu gestaltet werden müssen und wegen der Frage "Wer trägt den Einnahmeausfall?" auch die Zahlungen zwischen den Kommunen nach § 16 Abs. 5 KitaG überprüft werden müssen.

            Freundliche Grüße

            Hascheff

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