Trotz fehlenden Kita-Plätzen weigert sich ein Jugendhilfeausschuss in Brandenburg seit letztem Jahr, eine Waldorfkinderinitiative in Eberswalde in den Bedarfsplan aufzunehmen, trotz einer Liste mit 22 Kindern. Der ursprüngliche Antrag scheint von der Jugendamtsleiterin nicht einmal an den JHA weitergeleitet worden zu sein.
Krux der Ablehnung scheint etwas zum Begriff "tatsächlichen Inanspruchnahme" des § 12 (3) des Kita-Gesetzes zu sein. Aus dem scheinen sie im Kreis abgeleitet zu haben, dass man eine Art "Wartefrist" vor Aufnahme in den Bedarfsplan einführen kann: Die Kita soll sich erst einmal etwa ein Jahr "wirtschaftlich bewähren", bevor der Kommunalteil der Finanzierung durch die Aufnahme in den Bedarfsplan ausgelöst wird. Dabei berufen sie sich auf die Kommentierung von Detlef Diskowski zum Brandenburger Kita-Gesetz.
Meine Rechtsauffassung ist, dass man keine Kita in den Bedarfsplan aufnehmen muss, wenn es nicht genügend klar ist, ob ihn überhaupt Eltern anwählen wollen. Da hat die Initiative schon eine Beweislast. Dieser ist sie aber nachgekommen. Es gibt auch kein Überangebot an Plätzen in der Region (ein weiterer Grund, weswegen man gemäß einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu einem Waldorfkindergarten - BVerwG 5 CN 1.09 - ggf. in den Bedarfplan unter bestimmten Umständen nach Abwägung des JHA nicht aufgenommen werden könnte), im Gegenteil: Es fehlen etwa 200 Plätze.
Im Kita-Gesetz heißt es in § 12:
"(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten."
Wenn der JHA das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nicht beachtet, arbeitet er gesetzeswidrig. Ich kann keine gesetzliche Grundlage erkennen, auf der ein JHA fordern könnte, die "Wirtschaftlichkeit" erst einmal durch Aufnahme des Betriebes mit einer Teilfinanzierung "beweisen" zu müssen. Im Gegenteil: Wirtschaftlichkeit kann man doch nur dann beweisen, wenn das Kita Gesetz in § 16 Abs 1, 2 UND 3 zur Anwendung kommt. Ohne die Gesamtfinanzierung würde das Zuschussrecht nicht einmal eine Teilbezuschussung erlauben, argumentierte damals das Jugendamt des Landkreis Havelland, als wir vor 23 Jahren in Falkensee den Waldorfkindergarten gründeten und die Stadt Falkensee sich zunächst beharrlich weigerte, ihren Teil der Bezuschussung zu zahlen. Grundsatz ist doch gemäß § 16: "Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt." Ist das nicht eine gesetzliche Verpflichtung, insofern es tatsächlichen Bedarf gibt und sogar Kita-Plätze in der Region fehlen, die man nicht einfach durch Untätigkeit des JHA hinaus schieben kann?
Dr. Detlef Hardorp
Bildungspolitischer Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg
(sowie Vorstand des Waldorfkindergartens Falkensee während seiner Gründungsphase)
Krux der Ablehnung scheint etwas zum Begriff "tatsächlichen Inanspruchnahme" des § 12 (3) des Kita-Gesetzes zu sein. Aus dem scheinen sie im Kreis abgeleitet zu haben, dass man eine Art "Wartefrist" vor Aufnahme in den Bedarfsplan einführen kann: Die Kita soll sich erst einmal etwa ein Jahr "wirtschaftlich bewähren", bevor der Kommunalteil der Finanzierung durch die Aufnahme in den Bedarfsplan ausgelöst wird. Dabei berufen sie sich auf die Kommentierung von Detlef Diskowski zum Brandenburger Kita-Gesetz.
Meine Rechtsauffassung ist, dass man keine Kita in den Bedarfsplan aufnehmen muss, wenn es nicht genügend klar ist, ob ihn überhaupt Eltern anwählen wollen. Da hat die Initiative schon eine Beweislast. Dieser ist sie aber nachgekommen. Es gibt auch kein Überangebot an Plätzen in der Region (ein weiterer Grund, weswegen man gemäß einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu einem Waldorfkindergarten - BVerwG 5 CN 1.09 - ggf. in den Bedarfplan unter bestimmten Umständen nach Abwägung des JHA nicht aufgenommen werden könnte), im Gegenteil: Es fehlen etwa 200 Plätze.
Im Kita-Gesetz heißt es in § 12:
"(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten."
Wenn der JHA das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nicht beachtet, arbeitet er gesetzeswidrig. Ich kann keine gesetzliche Grundlage erkennen, auf der ein JHA fordern könnte, die "Wirtschaftlichkeit" erst einmal durch Aufnahme des Betriebes mit einer Teilfinanzierung "beweisen" zu müssen. Im Gegenteil: Wirtschaftlichkeit kann man doch nur dann beweisen, wenn das Kita Gesetz in § 16 Abs 1, 2 UND 3 zur Anwendung kommt. Ohne die Gesamtfinanzierung würde das Zuschussrecht nicht einmal eine Teilbezuschussung erlauben, argumentierte damals das Jugendamt des Landkreis Havelland, als wir vor 23 Jahren in Falkensee den Waldorfkindergarten gründeten und die Stadt Falkensee sich zunächst beharrlich weigerte, ihren Teil der Bezuschussung zu zahlen. Grundsatz ist doch gemäß § 16: "Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt." Ist das nicht eine gesetzliche Verpflichtung, insofern es tatsächlichen Bedarf gibt und sogar Kita-Plätze in der Region fehlen, die man nicht einfach durch Untätigkeit des JHA hinaus schieben kann?
Dr. Detlef Hardorp
Bildungspolitischer Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg
(sowie Vorstand des Waldorfkindergartens Falkensee während seiner Gründungsphase)
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