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Kalkulatorische Miete gemäß Kita BKNV

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    Kalkulatorische Miete gemäß Kita BKNV

    Guten Tag Herr Diskowski,

    ich habe eine Frage in der Anwendung der Kita BKNV zur Finanzierung freier Träger, insbesondere in Bezug auf

    den § 2 Abs. 1b BKNV (kalkulatorische Miete bei eigenem Grundstück) i.V.m. § 4 Abs. 1 BKNV.

    Hinsichtlich der Höhe der kalkulatorischen Miete gibt es unterschiedliche Ansichten zwischen dem freien Träger und der Kommune. Genauer gesagt, ist eine kalkulatorische Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Kaltmiete zusätzlich zu den Kosten für die Positionen d-g nach BKNV zu zahlen. Der § 2 Abs. 2 der Kita BKNV beschreibt zugleich die Möglichkeit, dass diese Kosten in der kalkulatorischen Kaltmiete enthalten sein können.

    Nach meinem Verständnis sind 2 Wege möglich - Zahlung einer kalkulatorischen Miete als Ausgleich für die Verpflichtung der Gemeinde zur Bereitstellung eines Grundstückes/Gebäudes sowie (zusätzlich) die Zahlung der angemessenen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück.

    oder

    Die Zahlung einer kalkulatorischen Miete gemäß § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BKNV - die Kosten nach Absatz 1 d-g sind darin enthalten. Dies dürfte sich dann in der Höhe der kalkulatorischen Miete widerspiegeln.

    #2
    Sehr geehrte Forennutzer,

    den jeweils konkreten Auslegungen im Einzelfall nähert man sich m.E. am besten, wenn man den Grundsatz betrachtet:

    Das KitaG verpflichtet die Standortgemeinde für eine erforderliche Kita Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs-und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude zu tragen. (§ 16 Abs. 3 Satz 1) Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 KitaBKNV will nur den (aus damaliger Sicht) Sonderfall regeln, dass die Gemeinde nicht zur Verfügung stellen muss, weil der Träger selber über Grundstück und Gebäude verfügt. Für diesen Fall sollte das Aquivalent benannt werden - die ortsübliche Kaltmiete.

    Wenn also (wie in ihrem ersten Beispiel) die von der Gemeinde gezahlte Kaltmiete nur die Entschädigung für das vom Träger zur Verfügung gestellte Grundstück und Gebäude ist (das wäre der Teil den man bei der Miete als "Mietzins" bezeichnet, also die Verzinsung des eingesetzten Kapitals), dann sind daneben Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten zu tragen.

    Erreicht die finanzierte Miete eine Höhe mit der Grundstück und Gebäude bewirtschaftet und erhalten werden können (ihr Beispiel zwei), dann fällt dies nicht zusätzlich an. Ich stimme Ihnen da völlig zu.

    Der § 2 der KitaBKNV wird vielfach missverstanden, als ob hier bestimmt wird, was finanziert werden muss und was nicht. Tatsächlich handelt es sich schlicht um eine Definition möglicher Kosten; die darüber hinaus noch insofern unklar ist, als einige genannte Kosten nicht nur Sachkosten im engeren Sinne (also durch die Beschaffung einer Sache oder Dienstleistung), sondern durchaus auch als Personalkosten (durch die Beschäftigung eigenen Personals) entstehen können. Bei der "Reinigung" liegt das auf der Hand und ist unmittelbar einleuchtend. Die Finanzierungsverpflichtung ergeben sich aus dem KitaG und die KitaBKNV trifft einige Verfahrensregelungen und enthält Definitionen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo Herr Diskowski,

      zu dieser Antwort hätte ich noch eine Rückfrage: Wenn eine Gemeinde gleichzeitig Träger der Kita-Einrichtung ist, darf sie dann überhaupt Kosten für die kalkulatorische Miete der eigenen Gebäude ansetzen? Wenn ich die Regelung richtig interpretiere, dient das Konstrukt aus §16 doch zur Definition von Zuschusspflichten der Gemeinde für Freie Träger von Einrichtungen. Die Gemeinde selbst " ...hat Grundstück und Gebäude [...] von

      vornherein unentgeltlich bereitzustellen ..." (Seite 15 aus dem Baum-Gutachten)

      Es scheint gängige Praxis, auch der Gemeinden zu werden, dass kalkulatorische Mieten in absurder Höhe als Teil der Platzkosten ausgewiesen werden, nach denen sich ja die Elternbeiträge berechnen. Wie bewerten Sie diese Praxis?

      Besten Dank im Voraus

      kryscho

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        #4
        Vielleicht nähert man sich dem Verständnis durch eine Analogie....

        Ein freier Träger hat ein eigenes Grundstück und darauf ein Gebäude und nutzt das als Kita.

        Würde man in diesem Fall davon ausgehen, dass ihn das ja nichts kostet;..... dann dürfte er bei der Gemeinde auch keine Kosten geltend machen!

        Also, die Gemeinde wie der freie Träger setzen ein eigenes Vermögen ein und können dafür den (Miet-)Zins verlangen. Zusätzlich entstehen die Kosten der Bewirtschaftung. Dies kann die Gemeinde als Träger einer Einrichtung geltend machen.

        Noch ein praktisches Argument: Wenn die Gemeinde ihre Grundstücks- und Gebäudekosten nicht geltend machen dürfte, wären die Elternbeiträge in gemeindlichen Einrichtungen viel niedriger als die bei freien Trägern, was deren Betätigungschancen massiv beeinträchtigen würde.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Hallo Herr Diskowski,

          vielen Dank für die Antwort. Das praktische Argument sehe ich etwas anders: Der freie Träger kann ja explizit institutionelle Zuschüsse der Gemeinde verlangen, dafür dass er sein Gebäude und Grundstück einsetzt, also er wird dafür laut Gesetz von der Gemeinde bezuschusst und muss diese Kosten gar nicht auf die Eltern umlegen. Damit herrscht in beiden Modellen finanziell kein Vor- oder Nachteil für die jeweilige Trägerschaft. Andersrum hätte der freie Träger einen erheblichen finanziellen Vorteil, wenn er die kalk. Miete auf die Eltern umlegt, obwohl er dafür nicht unerhebliche Zuschüsse von der Gemeinde bekommt, oder sehe ich das falsch? Also in beiden Fällen ist es eigentlich unverständlich, warum diese Betriebskosten überhaupt für die Elternbeiträge relevant sein sollten.

          Besten Dank

          kryscho

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            #6
            Dann frage ich mal zurück: An welchen Kosten sollten sich Eltern dann überhaupt beteiligen, wenn doch alles von der öffentlichen Hand bezuschusst wird?

            Selbstverständlich kann man, auch mit guten Gründen, für Elternbeitragsfreiheit sein. Schwierig finde ich diese mit solchen "Argumentationsschleifen" erreichen zu wollen. Die Frage der Elternbeitragsfreiheit steht auf einem anderen Blatt. Wenn man grundsätzlich EB akzeptiert, dann stellt sich die Frage woran ... und werden die Träger hier gleich behandelt.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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              #7
              Hallo Herr Diskowski,

              ich wollte das Thema gar nicht unsachlich werden lassen, es geht hier doch darum, ob eine nicht unerhebliche Position, die allerdings völlig fiktiv ist, auf reale Kosten von Eltern umgelegt werden kann oder nicht. Nehmen wir noch ein drittes Szenario, nämlich das von Dr. Baum: Ein freier Träger hat kein eigenes Gebäude oder Grundstück, sondern bekommt dies KOSTENFREI von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. (Seite 15 https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/m...nanzierung.pdf) - Müssen die Eltern die an der Kita dieses Trägers angemeldet sind auch kalkulatorische Miete bezahlen oder wird diese dort nicht auf die Beiträge umgelegt?

              Besten Dank für Ihre Antwort

              kryscho

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                #8
                Hallo kryscho,

                ich fand Sie nicht unsachlich und habe nur womöglich etwas überspitzt. Ich würde gerne die Diskussion um Elternbeitragsfreiheit von der Diskussion um die Bemessung von Elternbeiträgen trennen.

                Sie gehen bei Ihren Szenarien m.E. davon aus, dass alle Eltern den Höchstbeitrag zahlen; dass also der Träger Elternbeiträge für Kosten erhält, die ihm überhaupt nicht entstehen. Ich habe mich (in Übereinstimmung mit Dr. Baum und anderen) hier vielfach zu der Bemessung geäußert. Betriebskosten minus Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 sind der Höchstbeitrag, der sozial abgestaffelt wird.

                Im Ergebnis tragen Eltern ggw. in Brandenburg ca. 17% der Kosten.
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

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                  #9
                  Hallo Herr Diskowski,

                  wie geschrieben, mir geht es in dem Diskurs gar nicht um Beitragsfreiheit (wo habe ich das erwähnt?), sondern lediglich darum, was beitragsrelevante Betriebskosten einer Kita im Land Brandenburg sind, konkret bezogen auf kalk. Miete.

                  Wir haben drei Szenarien:

                  1. Freier Träger nutzt kostenlos überlassenes Gemeindeeigentum an Gebäude und Grundstück

                  2. Freier Träger = Eigentümer von Gebäude und Grundstück

                  3. Gemeinde = Träger = Eigentümer von Gebäude und Grundstück

                  Im ersten Fall fällt laut oben zitierter Aussage von Dr. Baum überhaupt keine kalkulatorische Miete an, also kann auch nix umgelegt werden.

                  Im zweiten Fall kann der freie Träger, ebenfalls nach Aussage von Dr. Baum 100% der kalkulatorischen Miete von der Gemeinde als Zuschuss verlangen

                  Im dritten Fall ist mir unklar, warum ausgerechnet hier eine rein kalkulatorische Miete auf die Eltern umgelegt werden können soll?

                  Ein bisschen drücken Sie sich hier auch vor der konkreten Antwort, oder?

                  Beste Grüße

                  kryscho

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                    #10
                    Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

                    Ich finde die Ausführungen von Herrn Baum auf den Seiten 13ff. Echt interessant.



                    Trotzdem halte ich den Ansatz einer kalkulatorischen Miete immer für Zweifelhaft, da es regelmäßig keine Vergleichsmieten gibt und auf der anderen Seite ein solcher Ansatz immer auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

                    Klare Meinung, wenn echte Werte in Form von Gebäudeabschreibung vorhanden sind, verbietet sich der Ansatz von ausgedachten Werten.

                    Warum sollte ein Verwaltungsgericht da anders entscheiden als zum Beispiel ein Finanzgericht.

                    Beste Grüße

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                      #11
                      Hallo dergolfer94,

                      die Ausführungen auf Seite 13 sind nach meiner Meinung widersprüchlich zu meinem Szenario und auch wiedersprüchlich zu den Aussagen des AG17 Kompendiums, was auf Seite 91 ausführt (im PDF Seiten 93 https://www.liga-brandenburg.de/Komp...pdf-898786.pdf):

                      Werden weitere Erstattungen des öTJH nicht abgezogen, führt dies zur Doppelfinanzierung (einmal durch öTJH und

                      einmal durch Elternbeiträge). Es muss immer gesichert sein, dass Kosten, die Träger von der Jugendhilfe erstattet

                      bekommen, nicht von Eltern getragen werden.
                      Es darf also nicht passieren, dass ein freier Träger sich einmal seine Betriebskosten von der Gemeinde erstatten lässt und sie dann noch auf die Elternbeiträge umlegt. Daher hätte der freie Träger hier wesentlich günstigere Betreuungskosten als die Gemeinde, die ihre fiktiven kalk. Mieten direkt auf die Eltern umlegt.

                      Es heißt Betriebskosten und nicht fiktive Kosten!

                      Beste Grüße

                      kryscho

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                        #12
                        Hallo Kryscho,

                        Die Zuschüsse der Gemeinde an den Träger sind keine des öTJH, sagt Herr Baum mit Verweis auf 16(3)KitaG und auf Seite 90 der AG Unterlagen kann man dann ebenfalls lesen, dass diese Zuschüsse nicht abzuziehen sind.

                        Das typische Problem ist leider, dass die Kommune nicht versteht, dass sie links vom Tisch Gemeinde und rechts des selben eben Träger ist.

                        Würde sie es verstehen, hätte sie wie jeder gute Kaufmann ein Kostenrechnung, die beide Abteilungen getrennt betrachtet und zusätzlich interne Leistungen darstellt. Am Ende stünden Auswertungen wie zwischen Kommune und freien Trägern... Leider haben es offensichtlich viele Kommunen trotz Einführung der Doppik nicht geschafft eine gewisse betriebswirtschaftliche Betrachtung einzuführen, schade aber damit muss man wohl leben.

                        Ob man dann beim Träger( Kommune oder Freie) fiktive oder tatsächliche berücksichtigt ist reine Geschmackssache bzw. Eine Frage von belastbaren Informationen, meine Meinung habe ich ja schon geäußert, aber im Ergebnis werden beide gleich behandelt.

                        Schöne Grüße

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