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    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    kann ein Träger die Aufnahme eines Kindes mit starker Lebensmittelallergie (z.B. Nussallergie) verweigern mit dem Hinweis, dass seine Küche / sein Caterer nicht die Kapazitäten / Fähigkeiten hätte, ein auf die Allergie abgestimmtes Essen anzubieten?

    Und welche Möglichkeiten hat ein Träger, für eine solche Aufgabe ggf. zusätzliches oder spezialisiertes Personal (z.B. einen Diätkoch) refinanziert zu bekommen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Svenja Gottschling

    #2
    kann ein Träger die Aufnahme eines Kindes mit starker Lebensmittelallergie (z.B. Nussallergie) verweigern mit dem Hinweis, dass seine Küche / sein Caterer nicht die Kapazitäten / Fähigkeiten hätte, ein auf die Allergie abgestimmtes Essen anzubieten?
    Grundsätzlich ist ein freier Träger frei, Betreuungsverträge abzuschließen oder auch dies sein zu lassen!

    Begrenzt wird seine Freiheit durch sein Interesse, an der öffentlichen Finanzierung teilzuhaben!

    Hier ist zu nennen das Diskriminierungsverbot (z.B. § 14 Abs. 2 KitaG) oder die Finanzierungsvoraussetzung erforderlich gem. Bedarfsplan zu sein (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 KitaG) "Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder die nicht grundsätzlich allen Kindern offenstehen, können von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden." (§ 16 Abs. 1 letzter Satz) Auch § 12 Abs. 2 sieht für die regelmäßig verlangte gemeinsame Förderung behinderter und nicht-behinderter Kinder Grenzen: "Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können."

    Damit aber finanzielle Sanktionen überhaupt greifen können, muss belegbar sein, dass dem Träger ein anderes Verhalten zumutbar ist. Ob dies im konkreten Fall vorliegt ist nicht allgemein und abstrakt, sondern nur konkret zu beurteilen; und hier hat sich hoffentlich der Träger schon im Vorfeld hinreichend Gedanken gemacht, ob und wie er diesem dringenden Bedarf des Kindes entsprechen kann. Wie meist sind die Extrempositionen fehlerbehaftet: Der Träger, der sich jeden Sonderwünschen verschließt ("dann will jeder eine Extrawurst") verkennt ebenso seine Aufgabe wie der Träger, der "über jedes Stöckchen springt", versucht es allen recht zu machen und dabei sein Personal und womöglich auch die Kinder überfordert.

    Mit der Frage, ob ein freier Träger verpflichtet werden kann, einen Betreuungsvertrag abzuschließen, hat sich kürzlich das Amtsgericht Cottbus AZ 221 C 62/16 - diese Fragen verneinend - befasst.

    Und welche Möglichkeiten hat ein Träger, für eine solche Aufgabe ggf. zusätzliches oder spezialisiertes Personal (z.B. einen Diätkoch) refinanziert zu bekommen?
    Die Regelfinanzierung der Kindertagesbetreuung sieht das nicht vor. Da allerdings solche Kinder ihren Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung behalten, auch wenn eine bestimmte Einrichtung nicht in der Lage ist, die Betreuung zu gewährleisten

    und das ggf. solche Kinder weitere Ansprüche auf Eingliederungshilfe etc. haben; wäre es an den Trägern dieser Leistungen mit der Kita Vereinbarungen zu treffen, die eine Betreuung ermöglichen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort!

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        #4
        Ich muss gestehen, ich bezweifle, dass die Einschränkungen, welche eine Nussallergie oder allg. ein Lebensmittelallergie mit sich bringen, zu einem Anspruch auf Eingliederungshilfe führen. Auch wenn ich dies - wie Sie - für sinnvoll erachte.

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          #5
          Danke für diesen Kommentar der hilft, den Sachverhalt klarer zu machen. Ich wollte nur allgemein und abstrakt - und keineswegs bezogen auf einen speziellen Fall - darauf hinweisen, dass der Regelbedarf eines Kindes über das KitaG gedeckt ist und ein ggfs. bestehender zusätzlicher Bedarf von anderer Seite ergänzend zu leisten wäre.

          Das KitaG hat keine Regelungen für zusätzliche und Sonderbedarfe, sondern teilt die Feststellungs- und Finanzierungszuständigkeit entsprechend auf. (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KitaG: "Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten.")

          Das mag in der Praxis zu Problemen führen, wenn die jeweils zuständigen Stellen nicht gut kooperieren. Es sorgt allerdings für Klarheit und Lösungen die auf den einzelnen Fall bezogen sind; denn ein oder auch zwei unterschiedliche Personalschlüssel z.B. für Kinder mit einer Behinderung werden dem konkreten Unterstützungsbedarf selten wirklich gerecht:

          Für das eine Kind mag ein höherer Personalschlüssel es zu wenig - das andere Kind braucht Anderes. Manchmal braucht man vielleicht Fachpersonal, um einem Kind die Teilhabe am Leben der Kita zu ermöglichen - in einem anderen Fall vielleicht nur eine Unterstützung beim Rollstuhl-schieben. Manchmal braucht man vielleicht eine Fachunterstützung mit logopädischen Kompetenzen - in einem anderen Fall eine psychologische Beratung für die Kita oder die Eltern. Pauschallösungen sind m.E. selten wirklich hilfreich.

          .......aber das führt in die Weiten der Inklusionsdebatte, die aus meiner Sicht häufig nur auf einer quantitativen Sicht (eines irgendwie gearteten MEHR) geführt wird - und nicht aus einer qualitativen Sicht (des WAS oder WIE).
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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