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Kindertagespflege (Tagesmama/Tageespapa) Finanzierung/Elternbeitrag

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    #31
    Dies bedeutet auch, dass das JA keine Institutionelle Förderung berücksichtigen muss. Gleiches muss dann auch in OHV gelten, wenn diese Aufgabe durch die Gemeinden wahrgenommen wird.

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      #32
      Hallo in die Runde,

      soweit ich den Kita-Vertrag gelesen und verstanden habe, sind da ja andere Zuschüsse zu berücksichtigen.

      Warum eine "unfertige" und nicht beratene Beschlussvorlage in die SVV kommen konnte, ist weiterhin unklar.

      Dennoch geht man in der Verwaltung jetzt von unter 600 Euro für ein Kindertagespflegeplatz aus (bei ü 8 h).

      Zur Ergänzung: Da Jugendamt (Landkreis) setzt nicht die Kindertagespflege fest, dass machen die Kommunen selber. Die Frage stellt sich, ob das überhaupt so vorgesehen ist. Ich musste mich jetzt intensiv damit befassen und konnte nicht feststellen, dass das KitaG so etwas zulässt. Es steht immer der örtliche Träger. Damit ist also nicht die Kommune gemeint.

      Dank einiger Eltern wissen wir auch, dass eine Übertragung der Aufgaben nach § 12 (3) KitaG nur die Übertragung nach § 1 KitaG gemeint ist. Seit 12/2008 wurde im § 69 (5) SGB VIII die Übertragung auf Kommunen aufgehoben /gestrichen).

      BG

      Papa von Dorin

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        #33
        Hallo,

        ich beschäftige mich derzeit auch recht intensiv mit der Frage der Elternbeiträge und habe mich deshalb mal in diesem Forum angemeldet.

        Der Landkreis Oberhavel hat auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG mit den kreisangehörigen Gemeinden öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen, nach denen die Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgabe der Kindertagesbetreuung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchführen. Gemäß § 2 Abs. 1 KitaG umfasst die Kindertagestreuung auch die KIndertagespflege. Die Zuständigkeit der Gemeinde würde ich damit als gegeben ansehen.

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          #34
          Vielleicht noch eine Ergänzung zum bundesgesetzlichen Rahmen:

          Aus der Streichung von § 69 Abs. 5 SGB VIII würde ich nicht ableiten, dass eine Aufgabenübertragung auf die Kommune illegal wäre. Bis zur Novellierung der Vorschrift war die Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe in § 69 Abs. 1 SGB VIII bundeseinheitlich geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern deutlich mehr Freiheiten in diesem Bereich gegeben. Seitdem dürfen die Länder bestimmen, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Ich denke, dass der Regelungsbereich des gestrichenen Absatzes 5 im neu gefassten Absatz 1 aufgegangen ist und § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG deshalb durch § 69 Abs. 1 SGB VIII gedeckt ist.

          Hierfür spricht auch, dass sich die brandenburgische Verwaltungsgerichtsbarkeit in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Verfahren mit kommunalen Elternbeitragssatzungen beschäftigt hat. In keinem der mir bekannten Verfahren wurde die Zuständigkeit der Gemeinde in Frage gestellt.

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            #35
            Hallo!

            Ich muss hier spartakus widersprechen.

            Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)

            (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/agkjhg) legt fest, wer der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1) und wer der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist.

            Vg

            Mike

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              #36
              Also um die Frage, wer örtlicher und überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist, geht es hier nicht! Es geht ausschließlich um die Übertragung der Wahrnehmung einzelner Aufgaben. (" Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt.")

              Wird die Rechtmäßigkeit von § 12 Abs. 1 Satz 2 bezweifelt? Wer örtlicher Träger ist, ist jedenfalls nicht relevant.
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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                #37
                Hallo Herr Diskowski,

                wird es nicht dann relevant, wenn die Gesamtverantwortung gefragt ist?

                Ich stelle mal die These auf, dass die Gesamtverantwortung die Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist, wenn z.B. Kitaplätze fehlen. Gibt es einen Kita-Bedarfsplan vom Landkreis?

                Auch wenn Aufgaben

                nach § 1 KitaG übertragen werden, verbleibt die Gesamtverantwortung beim Landkreis.

                Ich stelle weiterhin die These auf, dass bis 31.12.2017 eine Zuwendungsvoraussetzung nach den Richtlinien des Mbjs zum Kindertagesbetreuungsausbau der Kitabedarfplan des Landkreises ist/war.

                Dunkel erinnere ich mich an eine im Amtsblatt des Mbjs veröffentlichtes Merkblatt (4/2010), dass die Kita-Bedarfsplanung nicht an Kommunen übertragbar ist.

                Dann lese ich das Protokoll vom Landkreis vom 13.03.2018 und dort steht, dass die Kita-Bedarfsplanung erst ab Herbst 2018 erstellt wird, aber nicht mit einer Vereinheitlichung gerechnet wird vom Landkreis, da vorher alle Kommunen für sich geplant haben. Des weiteren wird bekannt gegeben, dass bei fehlenden Kitaplätzen die Kommunen zuständig sind.

                Hm, scheint alles nicht so eindeutig zu sein, denn Kommunen sagen, der Landkreis ist zuständig.

                Vielleicht auch zur Deutlichmachung: es geht hier immer um die Gesamtverantwortung. Selbst nach § 12 KitaG kann nicht die Gesamtverantwortung übertragen werden. Schauen wir uns die aktuelle Rechtssprechung dazu noch an (OVG Berlin-Brandenburg vom 27.04.2018 6S15.18 und OVG Berlin-Brandenburg vom 22.3.2018 Az 6S2.18 und 6S6.18; 2 BvR 2177.16 ab Randziffer 119)

                Vg Mike

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                  #38
                  Dies bedeutet auch, dass das JA keine Institutionelle Förderung berücksichtigen muss. Gleiches muss dann auch in OHV gelten, wenn diese Aufgabe durch die Gemeinden wahrgenommen wird.
                  Dennoch müssen die Kinderpauschalen abgezogen werden, diese sind unabhängig von der Betreuungsform.

                  Vg Mike

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                    #39
                    Hallo Herr Diskowski,

                    wird es nicht dann relevant, wenn die Gesamtverantwortung gefragt ist?
                    Nein es wird nicht relevant, weil es nicht um die Gesamtverantwortung geht, sondern um die Durchführung einer Aufgabe. Aber das ist hier alles vielfach dargelegt und im § 12 Abs. 1 KitaG bestimmt.

                    Auch wenn Aufgaben nach § 1 KitaG übertragen werden, verbleibt die Gesamtverantwortung beim Landkreis.
                    So ist es und so steht es im § 12 Abs. 1 KitaG

                    Dunkel erinnere ich mich an eine im Amtsblatt des Mbjs veröffentlichtes Merkblatt (4/2010), dass die Kita-Bedarfsplanung nicht an Kommunen übertragbar ist.
                    Auch das ist zutreffend .... aber inwieweit ist diese Frage hier relevant? Ich kann nicht erkennen, dass durch diese Ausweitung des Themas und die Eröffnung von Seitensträngen die Frage der Elternbeiträge in der Kindertagespflege klarer wird.

                    Dann lese ich das Protokoll vom Landkreis vom 13.03.2018 und dort steht, dass die Kita-Bedarfsplanung erst ab Herbst 2018 erstellt wird, aber nicht mit einer Vereinheitlichung gerechnet wird vom Landkreis, da vorher alle Kommunen für sich geplant haben. Des weiteren wird bekannt gegeben, dass bei fehlenden Kitaplätzen die Kommunen zuständig sind.

                    Hm, scheint alles nicht so eindeutig zu sein, denn Kommunen sagen, der Landkreis ist zuständig.
                    Es ist schon eindeutig, nur wollen manche offenbar das Eindeutige nicht zur Kenntnis nehmen oder nicht verstehen. Auch wenn Eindeutiges durch die Eröffnung weiterer Themen verwischt wird, kann der Eindruck der Uneindeutigkeit entstehen. Ich halte viel von der Abschichtung von Problemen, um Lösungen in den Blick zu bekommen.

                    Zur Bedarfsplanung: Der Kreis ist m.E. gut beraten, wenn er seine Planung auf den Überlegungen der Gemeinden aufbaut. Es bleibt seine Planung und nur er trifft z.B. die Entscheidung über die Erforderlichkeit von Einrichtungen.

                    Vielleicht auch zur Deutlichmachung: es geht hier immer um die Gesamtverantwortung. Selbst nach § 12 KitaG kann nicht die Gesamtverantwortung übertragen werden. Schauen wir uns die aktuelle Rechtssprechung dazu noch an (OVG Berlin-Brandenburg vom 27.04.2018 6S15.18 und OVG Berlin-Brandenburg vom 22.3.2018 Az 6S2.18 und 6S6.18; 2 BvR 2177.16 ab Randziffer 119)

                    Vg Mike
                    Dazu ist m.E. alles gesagt und auch ohne OVG Rechtsprechung reicht hier ein Blick ins Gesetz: "Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt."

                    Kann damit diese Frage als beantwortet angesehen und abgehakt werden?
                    Es grüßt freundlich
                    Detlef Diskowski

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                      #40
                      Nur am Rande und ohne die Diskussion weiter abdriften lassen zu wollen:

                      In dem zwischen dem Landkreis Oberhavel und der Wohnsitzgemeinde des Threaderstellers abgeschlossenen ö.-r. Vertrag ist übrigens auch klarstellend geregelt, dass die Gesamtverantwortung beim Landkreis verbleibt und nur einzelne Aufgaben von der Gemeinde übernommen werden (u.a. die Zuständigeit für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagespflege).

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                        #41
                        Ja, für mich schon mit Abschluss des Themas.

                        Nur nicht für den Landkreis.

                        In der Übertragung der Erhebung der Elternbeiträge für Kindertagespflege sehe ich dennoch Probleme. Gerade weil die Kommune vom Threadsteller nicht mal weiß, wie man die Elternbeiträge berechnet und noch immer nicht genau weiß. Das letzte Protokoll vom Sozialausschuss der Kommune vom 5.7.2018 und auch die Sitzung danach zu diesem Thema besagen genau das. Da es momentan in der Kommune keine kommunalen Kitas gibt und die freien Träger dort jetzt - wie in Potsdam - rückwirkend einzeln kalkulieren müssen, kann noch nicht gesagt werden, ob die Kindertagespflege ggf viel teurer ist als Kitas. Damit würde genau eine Verdrängung der Kindertagespflege erfolgen. Aber lassen wir uns überraschen.

                        Es ist wie die Übertragung der Kita-Bedarfsplanung. Was in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt ist, bedeutet nicht, dass es rechtskonform ist.

                        Vg Mike

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                          #42
                          BVerwG 5C18.16

                          Nur der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abschließend die Anerkennung der Höhe für Kindertagespflegepersonen festlegen. Ebenso die Elternbeiträge festsetzen und erheben. Folglich benötigt der Landkreis Oberhavel eine Richtlinie zur Kindertagespflege und eine Satzung zur Kindertagespflege. Beides ist nicht vorhanden.

                          Sind also die kreisangehörigen Gemeinden Mittel Vertrag die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die Richtlinie zur Kindertagespflege festlegen und die Elternbeiträge innerhalb Ihrer Gemeinden/Kommunen selber festsetzen und erheben und so innerhalb eines eines Landkreises 15 unterschiedliche Richtlinien zur Kindertagespflege und 15 unterschiedliche Satzungen zu Elternbeiträgen existieren, die in der Höhe und Ausgestaltung so unterschiedlich sind wie Tag und Nacht?

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                            #43
                            Sehr geehrte Janamike, durch die Nennung einer Gerichtsentscheidung erwecken Sie aus meiner Sicht den Eindruck, Ihre persönliche Meinung sei durch die Rechtsprechung bestätigt. Das finde ich schwierig.

                            Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von Ihnen zitierten Entscheidung NICHTS zu der hier diskutierten Frage gesagt. Es ging in diesem Fall einzig um die Frage, ob der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen (gerichtlich nicht überprüfbaren) Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung des Betrages zur Anerkennung der Erziehungsleistung einer Tagespflegeperson hat.

                            NICHT beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob NUR der örtliche Träger die Elternbeiträge für Kindertagespflege festlegen dürfe - oder auch die Gemeinde, die nach Landesrecht die Aufgabe für den örtlichen Träger durchführt.
                            Es grüßt freundlich
                            Detlef Diskowski

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                              #44
                              Sehr geehrter Herr Diskowski,

                              ich habe noch mehr Gerichtsurteile. Würde dieses die Regelungen des örtlichen Trägers ändern. Nein. Im Urteil steht (Randziffer 10 und 13) der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat abschließend festzustellen....Dabei steht ihm ein Spielraum zu. Wer ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Brandenburg? § 1 Agkjhg sind es die Landkreis und kreisfreien Städte... Selbst im KitaG steht nur etwas, dass die u.a. die Finanzierung ggf durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden kann seit 1.8.2018,ABER es steht nix davon, dass die Gemeinde Richtlinien zur Kindertagespflege Erlassen dürfen und die Elternbeiträge ohne eine Satzung des Landkreises festsetzen und erheben dürfen.

                              Ebenso könnte ich Landtagsdrucksachen hier darlegen zur Kindertagespflege.

                              In einer der Landtagsdrucksachen konnte ich lesen, dass grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte die Elternbeiträge festsetzen können. Darüberhinaus geht die Übertragung. Aber erstmal muss ja etwas vom Landkreis feststehen, wonach sich die Gemeinden richten müssen. Ebenso Kommentar Hauck, Jung und Wiesner. Einer gibt vor, andere richten sich danach.

                              Sinnvoll ist es doch, mal zu SCHAUEN, wer was gemacht hat....

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                                #45
                                Sehr geehrte Janamike,

                                Ihren letzten Beitrag verstehe ich nicht. Ich hatte nur darauf hingewiesen, dass zur Untermauerung eigner Auffassungen zitierte Gerichtsentscheidungen sich auf die diskutierten Sachverhalt beziehen sollten. Das ist hier nicht der Fall.

                                Wenn Sie Gerichtsurteile kennen, die sich auf die Reichweite der Aufgabenübertragung beziehen, dann wären diese hier aufschlussreich. Nur dass sich Gerichtsentscheidungen auf "Kindertagespflege" und das Wirken des "örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe" beziehen, hat keine Aussagekraft für die Frage, ob in BB auch die Gemeinden diese Aufgabe wahrnehmen dürfen. Wenn das bezweifelt wird, kann dieser Zweifel nur durch einschlägige Urteile belegt werden.

                                Eine Diskussion, ob man das für sinnvoll, praktisch .... hält, ist eine andere Frage.

                                Beide Fragen auseinander zu halten, hilft der Klarheit und damit der Klärung.
                                Es grüßt freundlich
                                Detlef Diskowski

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