Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Planungsverantwortung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln, vgl. § 80 Abs. 1 SGB VIII. Der Kita-Bedarfsplan (§ 12 Abs. 3 KitaG) kann als Teilfachplanung für die Jugendhilfeplanung verstanden werden. Nach meinem Verständnis gehe ich davon aus, dass bei dieser Teilfachplanung die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Ist mithin wenigstens von einem Beteiligungsgebot auszugehen, stellt sich mir die Frage wie folgt:
In welcher Form werden Eltern in den jeweiligen Landkreisen bei diesem Planungsprozess beteiligt?
Über Informationen bzw. Anmerkungen zur Rechtslage würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!
Viele Grüße
Nate
ich habe eine Frage zur Planungsverantwortung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln, vgl. § 80 Abs. 1 SGB VIII. Der Kita-Bedarfsplan (§ 12 Abs. 3 KitaG) kann als Teilfachplanung für die Jugendhilfeplanung verstanden werden. Nach meinem Verständnis gehe ich davon aus, dass bei dieser Teilfachplanung die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Ist mithin wenigstens von einem Beteiligungsgebot auszugehen, stellt sich mir die Frage wie folgt:
In welcher Form werden Eltern in den jeweiligen Landkreisen bei diesem Planungsprozess beteiligt?
Über Informationen bzw. Anmerkungen zur Rechtslage würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!
Viele Grüße
Nate
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