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Kita-Bedarfsplan

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    Kita-Bedarfsplan

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Planungsverantwortung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln, vgl. § 80 Abs. 1 SGB VIII. Der Kita-Bedarfsplan (§ 12 Abs. 3 KitaG) kann als Teilfachplanung für die Jugendhilfeplanung verstanden werden. Nach meinem Verständnis gehe ich davon aus, dass bei dieser Teilfachplanung die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Ist mithin wenigstens von einem Beteiligungsgebot auszugehen, stellt sich mir die Frage wie folgt:

    In welcher Form werden Eltern in den jeweiligen Landkreisen bei diesem Planungsprozess beteiligt?

    Über Informationen bzw. Anmerkungen zur Rechtslage würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!

    Viele Grüße

    Nate

    #2
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte hiermit meine Frage in Erinnerung bringen und würde mich über eine Antwort freuen.

    In welcher Form werden Eltern in den jeweiligen Landkreisen bei dem Planungsprozess Kita-Bedarfsplan beteiligt?

    Über Informationen bzw. Anmerkungen zur Rechtslage würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!

    Viele Grüße

    Nate

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      #3
      Sehr geehrte Nate,

      ich hatte mich bisher zurückgehalten, weil ich auf Antworten von Eltern und/oder Jugendamtsmitarbeiter*innen zur konkreten Umgangsweise vor Ort gehofft hatte. Aus Sicht des Landesgesetzes ist dazu wenig zu sagen.

      Ich sehe es auch so, dass die Bedarfsplanung nach § 12 KitaG Bestandteil der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist und in Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis oder kreisfreie Stadt) liegt. Die landesgesetzliche Ausführungen zu den Aufgaben des örtlichen Trägers finden sich im AGKJHG http://bravors.brandenburg.de/gesetze/agkjhg.

      Eine ausdrückliche Pflicht zur Beteiligung der Eltern ist nicht bestimmt; allerdings ergibt es sich aus der Sache, dass bei der Ermittlung des "Bedarfs unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten" (§ 80 Abs.1 Ziffer 2. SGB VIII) diese in geeigneter Form einzubeziehen sind. Dies ist also keine formelle Beteiligung, weder an die Planungsprozessen noch an der Entscheidung, sondern eine Ermittlung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen in geeigneter Form.

      § 6a Abs. 2 KitaG bestimmt die Pflicht zur Beteiligung der Elternbeiräte an allen wesentlichen Fragen; zweifellos gehört die Jugendhilfeplanung zu diesen wesentlichen Fragen.

      Über die konkreten Verfahrensweisen vor Ort kann ich leider nichts aussagen; hoffe aber auf eine rege Beteiligung anderer Forenteilnehmer*innen.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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        #4
        Sehr geehrte Nate,

        Sehr geehrter Herr Diskowski,

        die Frage der Elternbeteiligung ist ein schwieriges Unterfangen.

        Mit der Übernahme von Aufgaben der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung im Landkreis (LK) durch die Kommunen ist die Nähe von Verantwortungsträgern und Eltern sicher besser einer direkten Einbeziehung von Eltern dienlich.

        In einer Phase der Fortschreibung hatte der LK eine Elternbefragung durchgeführt. Ergebnis war, dass sich ca. 30% der Eltern (nur) beteiligt haben. Die Ergebnisse waren kaum verwertbar, doch wurden sie genutzt, um punktuell benannte Probleme in den Einrichtungen anzusprechen und auch teilweise bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Zeitnahe Lösungen sind oftmals kaum zu erreichen, doch war die Bereitschaft in den Kitas schon vorhanden, sich den Problemen der Eltern zu stellen. Insgesamt sind Elternbefragungen mit einem riesen Aufwand verbunden, dass schon überlegt werden sollte, wie es zeitnaher und effektiver methodisch machbar ist.

        Ansonsten wird die Benehmensherstellung von den Trägern gestaltet, die ja viel näher an ihren "Kunden" dran sind. Ob die Beteiligung dann auch so organisiert wird, dass die Wünsche und Sorgen der Eltern Beachtung finden, kann nicht eingeschätzt werden.

        Ansonsten wäre ich auch für jede gute Idee zu haben.

        MfG

        Kitaplan EE

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          #5
          Sehr geehrte Damen und Herren,

          ich halte die Beteiligung von Personensorgeberechtigten aus verschiedensten Gründen für kompliziert:

          In der Regel ist eine gute Kitabedarfsplanung eine über die eigene Kita hinausgehende Betrachtung vieler verschiedener Faktoren (perspektivischer Wohnraum, Geburtenrate, Altersdurchmischung, Zuzugs- und Wegzugsraten, Betreuungsquoten, vorhandene Trägervielfalt …). Die Wünsche der Eltern sind in der Regel deutlich konkreter und beziehen sich eher auf die Ansprüche und Möglichkeiten in einer (zukünftigen oder vorhandenen) Kita. Siehe dazu die Schwierigkeiten bei der Auswertung und der Nutzen von Elternfragebögen des vorherigen Diskussionsteilnehmers.

          In "meiner" Kommune habe ich auch die Erfahrung gemacht, dass die Wünsche vieler Eltern konträr mit den Notwendigkeiten der Kitabedarfsplanung liefen und auch das Verständnis dafür fehlte. Z.B. wird eine Kitaerweiterung von dem kleinen Kreis der ansässigen Kitaeltern meist abgelehnt, regionale Notwendigkeiten stehen gegenüber eigenen Interessen zurück. Viele Eltern handeln aus dem Impuls heraus, nur das beste für IHRE Kinder zu wollen, das ist gut, weil so kritische Themen in den Einrichtungen geregelt werden können und sollen. Gleichzeitig verschließt dieser Wille oft die Einsicht bei einer regionalen Planung, dass es um eine qualitative und/oder quantitative Aufwertung für alle Eltern/Kinder geht und hier einzelne Interessen in den Hintergrund treten müssen/sollten.

          Wenn man beispielsweise in einer Arbeitsgruppe diese individuellen Mikrowünsche minimieren kann- es also nicht um vorhandene Probleme in der Kita meines Kindes geht, ist eine Beteiligung der Eltern gut vorstellbar.

          Ich hoffe, ich bin jetzt keinem Elternteil zu sehr auf die Füße getreten, wollte jedoch meine Erfahrungen und meine erlebten Schwierigkeiten darstellen.

          Ich denke ein guter Weg, um möglichst viele Wünsche und Bedürfnisse aller Beteiligter zu erfüllen, ist die Etablierung von vielen verschiedenen Trägern/Kitas mit verschiedenen Konzepten und Schwerpunkten und einem gewissen Platzüberhang in jedem Landkreis.

          Nur wenn diese Kapazitäten verfügbar sind, ergibt das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII Sinn. Wenn Eltern tatsächlich eine Auswahl an Kitas haben und nicht den einen Platz nehmen müssen, der gerade noch verfügbar ist. Dann sollten die meisten Wünsche, Bedürfnisse und Interessen (§ 80 Abs.1 Ziffer 2. SGB VIII) auch ausreichend berücksichtigt sein.

          MfG

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            #6
            Sehr geehrte Kommunal-Verwaltung!

            Dazu gibt es einen Kreiselternbeirat, der die Interessen der Eltern im Jugendhilfeausschuss des LANDKREISES spiegelt.

            Aus Ihrem Geschriebenen kann ich erlesen, dass Sie im Landkreis Oberhavel in einer Kommune arbeiten.

            Dazu möchte ich anmerken, dass selbst mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Kita-Vertrag) der Landkreis Oberhavel einen Kitabedarfplan erstellen muss. Das hat er seit 2007 nicht mehr getan (Rücknahme eines Beschlusses im Jahr 2009 im JHA).

            Die Gemeinden erstellen eigentlich keinen Kitabedarfplan! Es ist wenn eine Mikroplanung, die aber keine bindende Auswirkungen hat.

            Wichtiger ist der Bedarfsplan des Landkreises. Der Landkreis Oberhavel wurde am 27.2.2018 durch die Rechtsaufsicht (Mbjs) daraufhingewiesen, dass die Übertragung der Kitabedarfsplanung auf Gemeinden nicht zulässig ist (Landtagsdrucksache 6/10005). Ebenso steht es in den Förderrichtlinien des Mbjs (z.B Amtsblatt Nr 4 aus 2010 Seite 85 ff und Seite 91ff).

            Es bedeutet also auch, dass Ihre Kommune(Gemeinde, Stadt, Amt) nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (z.B Kindertagespflegerichtlinien).

            Der Vertrag wurde im Kreistag am 12.12.2018 als Beschluss zur Kündigung veranlasst. Ebenfalls laufen gegen den Landkreis und mehrerer Gemeinden, Städte Klagen u.a. auch Normenkontrollklagen.

            Das Ergebnis ist abzuwarten.

            Eine Umschau in andere Landkreis des Landes Brandenburgs lohnt sich, um festzustellen, was nicht so korrekt läuft...

            BG

            MIKE

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              #7
              Die Frage, ob die Kita-Bedarfsplanung auf die Gemeinden übertragen werden darf (oder nicht; was so m.E. klar beantwortet ist), wurde in vielen verschiedenen Themen diskutiert - zuletzt erst kürzlich zur Frage der Elternbeiträge für Kindertagespflege (viewtopic.php?f=33&t=657)

              Obwohl die Frage also m.E. ausdiskutiert und beantwortet ist, kann jeder gerne das Thema neu aufmachen.

              Zur Übersichtlichkeit der Diskussionen, fände ich es aber besser, die Themen nicht zu sehr zu vermischen. Alles hängt mit allem zusammen - klar; aber in diesem Thema hier wurde m.E. problematisiert, wie weit eine Einbeziehung der Eltern in die Bedarfsplanung zielführend ist. Eine solche Problematisierung ist aus meiner Sicht zulässig - und man kann unterschiedlicher Auffassung sein. Dafür gibt es Diskussionen. Ich würde mich freuen, wenn diese Diskussion weiter geht!
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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