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Elternbeiträge - Einkommensgrenze des § 85 SGB XII

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    Elternbeiträge - Einkommensgrenze des § 85 SGB XII

    Hallo liebe Kollegen/ Kolleginen, ,

    natürlich blieben wir als Träger von 8 amtseigenen Einrichtungen von Überprüfungsanträgen gemäß § 44 SGB X nicht verschont.

    Unsere Satzung bezieht sich weder auf das KAG, noch haben wir kalkulatorische Zinsen in irgendeiner Form angewandt. Dennoch haben wir, ein Verständigungsproblem mit folgendem Satz aus dem Urteil: „Dem Grundeinkommen werde ein Grundbetrag als Gebühr für Krippe und Kita zugeordnet, der die sog. häusliche Ersparnis übersteige. Die weiteren Steigerungen des Grundeinkommens mit 9% (Krippe), 8% (Kita) und 7 % (Hort) würden dazu führen, dass auf dem Niveau der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII Elternbeiträge gefordert würden, die das Zumutbare bei Weitem übersteigen.“, denn genau auf diesen beziehen sich unsere Überprüfungsanträge.

    Kann jemand dazu ergänzende Hinweise übermitteln?

    #2
    Fragen zur Interpretation des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg 6-A 15.15

    (die untenstehende Frage von "Amt Gramzow/Kita" wurde in dieses neue Thema verschoben).

    Sehr geehrte Kollgin,

    können Sie bitte die von Ihnen angesprochene Passage im Urteil im Zusammenhang zitieren. (Ich habe nur den Text aus juris und finde dieses Zitat dort nicht.)

    Haben Eltern Rücknahme des Verwaltungsaktes gefordert, hat in Ihrem Fall das Jugendamt im Rahmen der Einvernehmensherstellung die Elternbeitragsregelung moniert, weil die entstehenden Elternbeiträge die Zumutbarkeitsgrenze überschritten oder machen Sie sich selber im Vorfeld Überlegungen hierzu?

    Bei welchen Elternbeiträgen (Altersgruppen, Einkommensgruppen) wird die Unzumutbarkeit vermutet?
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo in die Runde,

      auch hier würde ich gern nachhaken.

      Laut dem Kompendium würde sich die Einkommensgrenze § 85 SGB XII i.V. mit § 90 SGB VIII ( §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches) im groben je nach Wohnort wie folgt berechnen:

      angemessene Unterkunftskosten Kalt+ 818 Euro + 287 Euro Kind + 287 Euro (nicht getrenntlebender Elternteil) + ggf weitere Kinder (je 287 Euro) = abzüglich Kindergeld.

      Korrekt?

      Vielen Dank

      MIKE

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        #4
        Guten Morgen!

        Ich korrigiere meinen Beitrag.

        Da die Regelbedarfsätze 2018 gestiegen sind, müsste es daher wie folgt sein, um die nicht zumutbare Belastungsgrenze herauszubekommen:

        Unterkunft kalt + (2x Regelbedarf Stufe 2) 832 Euro + (70%v Regelbedarf1 nicht getrenntlebender Partner)292 + (jede weitere Person also auch Kinder 70%v Regelbedarf 1)292= Summe x gemindert um Kindergeld = Summe y multipliziert 12 Monate = Summe Z

        BG

        MIKE

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          #5
          Hallo!

          Ich und meine Urteile... HAbe erneut etwas interessantes gefunden, da mein Landkreis mir hier ein X vor einem U machen möchte.

          Sozialgesetzbuch VIII ist ein Bundesgesetz und besagt u.a. im § 90 (4) SGB VIII: " Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht."

          So, nun hat Landesrecht in Brandenburg nichts näheres Bestimmt. Jedenfalls ist mir dazu nichts bekannt im KitaG (§ 17).

          Nun habe ich das URteil OVG Niedersachsen vom 27.01.2017 4 LC 115/15 gelesen. Dort wird es ab Randziffer 58/59 interessant.

          Für jede Situation ist also festzulegen, welche die nicht zumutbare Einkommensgrenze ist, da alles darunter der LAndkreis auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden können. Berechnung erfolgt nach § 85 SGBXII. Gegenüberstellung des tatsächlichen Einkommens.

          Dazu zählen also auch Kinder!!

          Mein Landkreis vermittelte mir, dass dem nicht so sei bei der Bedarfberechnung.

          Nun legen einige Kommunen des Landkreises die Einkommensgrenzen so fest, dass nach der Berechnung aus § 85 SGB XII alle Eltern bis ca. 20500 Euro einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim LAndkreis stellen können.

          Grenzen zur Zahlung des Mindestbeitrags liegen bei Jahr 12600 Euro = 8 Euro , 15000 Euro 15 Euro, 18450 Euro 15 Euro, 13000 Euro 15 Euro. Danach folgen die Erhöhungen ....

          Soweit ich mich mal ausgetauscht habe, sollte das eigentlich nicht so sein. Mir wurden unter anderem der Art. 3 GG ans Herz gelegt und der Verstoß der Sozialgesetzlichkeit...

          Wie sehen das hier die Forumsteilnehmer?

          BG

          MIKE

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