Ich bekam kürzlich eine Mail von einer Kollegin, die aber nicht im Forum fragen wollte; deshalb mache ich das für Sie, weil die Frage vielleicht auch an anderer Stelle auftaucht.
Sie fragte mich, ob man das KitaG so auslegen müsse, dass offene Arbeit nicht erlaubt wäre. Einzelne Eltern hätten eine solche Ansicht vertreten.
Die Frage hat mich erst einmal überrascht, weil ich auf eine solche Idee nie gekommen wäre. Aber tatsächlich, wenn man den § 8 Abs. 1 liest, findet man dort: "Die Kindertagesstätte gliedert sich in Gruppen, die altersgleich und altersgemischt zusammengesetzt sein können."
Will das KitaG tatsächlich ein Organisationsprinzip verbieten, bei dem mehrere ErzieherInnen mit einer größeren Anzahl von Kindern den Alltag gestalten, und will es nur das Organisationsprinzip "eine ErzieherIn - eine Gruppe" zulassen? Wenn das so wäre, dann müsste eine solche Regelung m.E. klarer sein. Sie müsste nämlich bestimmen, was eine "Gruppe" ist und wo die Grenze von "Gruppe" zu "gruppenoffen" ist. Sie müsste auch Vorgaben für die verschiedenen Mischformen machen.
ZUdem würde eine solche Vorgabe dem Grundprinzip des KitaG widersprechen, das nämlich durchgängig eine große Gestaltungsfreiheit in der Form eröffnet.
Im Ergebnis würde ich also sagen, dass "Gruppe" hier jede mögliche Form von Untergliederung der Kita ist (also z.B. alle Hortkinder, die Kinder in der ersten Etage ... oder auch die Gruppe von z.B. 18 Kita-Kindern, deren Gruppenerzieherin Fr. XY ist). Von substanziellerem Gehalt ist dagegen erst der folgende Halbsatz und der folgende Absatz: "....die altersgleich oder altersgemischt zusammengesetzt sein können.
Abs. 2 Erfolgt die Gliederung der Kindertagesstätte insgesamt oder die Gliederung der Gruppen nach dem Alter der Kinder, so ist durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, den Kindern Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen Altersgruppen zu ermöglichen."
Sie fragte mich, ob man das KitaG so auslegen müsse, dass offene Arbeit nicht erlaubt wäre. Einzelne Eltern hätten eine solche Ansicht vertreten.
Die Frage hat mich erst einmal überrascht, weil ich auf eine solche Idee nie gekommen wäre. Aber tatsächlich, wenn man den § 8 Abs. 1 liest, findet man dort: "Die Kindertagesstätte gliedert sich in Gruppen, die altersgleich und altersgemischt zusammengesetzt sein können."
Will das KitaG tatsächlich ein Organisationsprinzip verbieten, bei dem mehrere ErzieherInnen mit einer größeren Anzahl von Kindern den Alltag gestalten, und will es nur das Organisationsprinzip "eine ErzieherIn - eine Gruppe" zulassen? Wenn das so wäre, dann müsste eine solche Regelung m.E. klarer sein. Sie müsste nämlich bestimmen, was eine "Gruppe" ist und wo die Grenze von "Gruppe" zu "gruppenoffen" ist. Sie müsste auch Vorgaben für die verschiedenen Mischformen machen.
ZUdem würde eine solche Vorgabe dem Grundprinzip des KitaG widersprechen, das nämlich durchgängig eine große Gestaltungsfreiheit in der Form eröffnet.
Im Ergebnis würde ich also sagen, dass "Gruppe" hier jede mögliche Form von Untergliederung der Kita ist (also z.B. alle Hortkinder, die Kinder in der ersten Etage ... oder auch die Gruppe von z.B. 18 Kita-Kindern, deren Gruppenerzieherin Fr. XY ist). Von substanziellerem Gehalt ist dagegen erst der folgende Halbsatz und der folgende Absatz: "....die altersgleich oder altersgemischt zusammengesetzt sein können.
Abs. 2 Erfolgt die Gliederung der Kindertagesstätte insgesamt oder die Gliederung der Gruppen nach dem Alter der Kinder, so ist durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, den Kindern Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen Altersgruppen zu ermöglichen."
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