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Erhöhter Zuschuss nach § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG für Personal

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    Erhöhter Zuschuss nach § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG für Personal

    Wir sind als Träger derzeit Rückforderungen der Gemeinde u.a. wegen einer Personalausstattung über dem Schlüssel der KitaPersV ausgesetzt. Gab es bereits Gerichtsentscheidungen zur Finanzierung über das "notwendige pädagogische Personal" hinaus auf Grund besonderen Trägerkonzepts (hier: Waldorfkita) im Rahmen des erhöhten Zuschusses nach § 16 Abs. 3 S. 2?

    Wie schätzen die Chancen für diesen Anspruch ein? Die erhöhte Finanzierung durch die Kommune war über Jahre in Form der Vorauszahlungen gelebte Praxis.

    Beste Grüße

    R. Wendt

    #2
    Hallo Herr Wendt,
    mir ist leider keine einschlägige Rechtsprechung bekannt; aber vielleicht kennt ein anderer Forumsteilnehmer eine Entscheidung. Aus dem KitaG und der KitaBKNV kann ich hier wenig ableiten.
    Allerdings sollte diese Frage womöglich verwaltungsrechtlich betrachtet werden. Wie ich verstehe, wurden die höheren Personalkosten in der Vergangenheit akzeptiert und entsprechende Vorauszahlungen (auf die abschließende Abrechnung!?) geleistet. Es sollte doch rechtzeitig ein Hinweis erfolgt sein, dass Sie nicht länger auf diese Zuschusserhöhung vertrauen dürfen, oder?
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo Herr Wendt,
      nach meiner Ansicht gibt § 16 Abs. 3 Satz 2 dies nicht her. Er dient in erster Linie der Finanzierung der sozialen Staffelung, also der Einnahmeausfälle durch Elternbeiträge unter dem Kostensatz.

      Ich sehe nur einen Weg, wie das Ministerium an höheren Personalkosten beteiligt werden kann. Sicher haben Sie auch Vorschulkinder. Sollte die Pauschale von 125 € über dem mittleren Einnahmeausfall durch das beitragsfreie Vorschuljahr liegen, können Sie nach Aussage der Frau Ministerin (Frage 17) den Überschuss zur Erhöhung der Betreuungsqualität nutzen, also auch für höhere Personalkosten.
      Dabei gibt es aber zwei Aspekte zu beachten:
      • Personalkosten lassen sich auf zwei Wegen erhöhen: Qualität oder Quantität.
        - Man sucht nach besser qualifizierten Kräften, (falls der Stellenmarkt dies zulässt) diese sind tariflich höher eingestuft. Die institutionelle Förderung orientiert sich an einer mittleren Tarifstufe, hat man höher bezahltes Personal, müssen andere in $ 16 Abs. 1 Satz 1 Genannte dies finanzieren.
        - Man stellt mehr Personal als nach Schlüssel ein. Nun ist es schon mehr als ein Jahr her, dass ich mich mit dem komplizierten Verfahren der Berechnung der Förderung nach Schlüssel, SOLL und IST befasst habe. Ich kann jetzt nicht die Hand dafür ins Feuer legen, dass sich eine Abweichung vom Schlüssel nicht etwa negativ auf die Zuweisung auswirkt.
      • Wenn man nicht aufpasst, senkt der Überschuss aus der Pauschale einfach nur die Beiträge der Eltern und der Kommune. Hier verweise ich auf zwei Beiträge in meinem Thread "Die Berechnung des Höchstbeitrags". #8 und #10.
      Gruß
      Hascheff

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        #4
        Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
        nach meiner Ansicht gibt § 16 Abs. 3 Satz 2 dies nicht her. Er dient in erster Linie der Finanzierung der sozialen Staffelung, also der Einnahmeausfälle durch Elternbeiträge unter dem Kostensatz.
        Der Zuschuss nach § 16 Abs. 3 ist nicht auf irgendwelche Kostenarten oder -zwecke beschränkt. Der Wortlaut des Gesetzes ist da eindeutig: "Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen."
        Grundsätzlich käme also auch die Finanzierung von Mehrpersonal in Frage, wenn der Träger unter den genannten Voraussetzungen die Kita nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann. Ob dies hier vorliegt, ist wohl die Frage.

        Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
        Ich sehe nur einen Weg, wie das Ministerium an höheren Personalkosten beteiligt werden kann. Sicher haben Sie auch Vorschulkinder. Sollte die Pauschale von 125 € über dem mittleren Einnahmeausfall durch das beitragsfreie Vorschuljahr liegen, können Sie nach Aussage der Frau Ministerin (Frage 17) den Überschuss zur Erhöhung der Betreuungsqualität nutzen, also auch für höhere Personalkosten.
        Es ging in der Frage um die Finanzierung durch die Gemeinde. Die Frage der Elternbeiträge (und dabei auch, ob die Erstattungspauschale ausreicht) ist zwar im Moment auf vielen Seiten im Fokus, betrifft aber nur einen geringen Teil der Betriebskostenangelegenheiten.

        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
          Es ging in der Frage um die Finanzierung durch die Gemeinde.
          Ja, das habe ich übersehen.

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            #6
            Hallo Herr Diskowski,

            vielen Dank für Ihre Antworten. Sie treffen den Kern des Problems. Ich hatte schon vermutet, dass es bislang keine Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik gibt. Dann werde wir wohl in dieser Frage demnächst Pionierarbeit leisten. Der Aspekt des Vertrauensschutzes ist natürlich mindestens genauso wichtig.

            Vielen Dank für die raschen Antworten

            R. Wendt

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