Mit der letzten KitaG-Änderung ist auch die KitaPeronalverordnung geändert worden. Neben der Einführung eines zusätzlichen Leitungsanteils wurden die Anrechnungen von Seiteneinsteigern nach § 10 erhöht (s.u.).
Aus diesem Anlass werde ich am Montag, den 20. November von 15:00 bis max. 16:30 Uhr ein Online-Seminar (Webinar) durchführen, das sich mit den Möglichkeiten der Personalgewinnung (einschließlich der Abrechnung und Finanzierung) durch die Regelungen des § 10 KitaPersV beschäftigt. Nach einer Einführung in das Thema sollen auch konkrete Fälle und Fragen besprochen werden, die die TeilnehmerInnen einbringen.
Dieses Webinar soll also interaktiver sein, als die drei vorherigen (s. hier: http://www.kita-brandenburg.de/webinare/. Um zu ermöglichen, dass durch die TeilnehmerInnen Fälle vorgebracht, Fragen gestellt und Kommentare gegeben werden können, muss leider die Teilnehmerzahl begrenzt werden. Wer also an dem Webinar interessiert ist, melde sich bitte über info@kita-brandenburg.de an. Eine stichwortartige Darstellung einer konkreten Frage, eines konkreten Falles wäre schön. Für die Zuschaltung (mit Ton und Bild) von Teilnehmern ist ein Rechner mit Webcam erforderlich (haben fast alle Laptops oder ist für kleines Geld im Elektronikfachhandel zu erwerben), sowie eine möglichst stabile Internetleitung. Bitten Sie dazu die KollegInnen, die dieselbe Leitung nutzen, in dieser Zeit möglichst auf Down- und Uploads zu verzichten.
Ich bin gespannt, wie diese Form der Kommunikation läuft und freue mich auf Ihre Beteiligung.
§ 10 KitaPersV
(1) Kräfte mit anderen als den in § 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.
(2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätig-keitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 teilnehmen, können mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.
(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Per-sonal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungspla-nung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikation abgestimmt ist.
(4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Der Anteil der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal kann 100 Pro-zent des praktischen Tätigkeitsumfangs betragen, wenn die Kraft in Bezug auf Kontinuität, zeitlichen Umfang und fachliche Ausrichtung ihres Einsatzes wesentlich zur Umset-zung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung beiträgt.
(5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Ab-sätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt wer-den. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Ein An-trag nach Satz 1 für Kräfte nach Absatz 2 gilt als genehmigt, wenn die oberste Landesjugendbe-hörde ihn nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang ablehnt; die oberste Landesjugend-behörde kann den Eintritt der Genehmigung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen erteilen.
(6) Durch den Einsatz von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 soll die Erweiterung der Erziehungs- und Bildungskompetenz des Fachkräfteteams und die Gewinnung von quali-fizierten Kräften für die Kindertagesstätte erreicht werden. Die Anzahl von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der pädagogi-schen Fachkräfte gemäß § 9 und Absatz 1 stehen. Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperati-on mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeits¬gebiet besitzt, erlangt werden.
Aus diesem Anlass werde ich am Montag, den 20. November von 15:00 bis max. 16:30 Uhr ein Online-Seminar (Webinar) durchführen, das sich mit den Möglichkeiten der Personalgewinnung (einschließlich der Abrechnung und Finanzierung) durch die Regelungen des § 10 KitaPersV beschäftigt. Nach einer Einführung in das Thema sollen auch konkrete Fälle und Fragen besprochen werden, die die TeilnehmerInnen einbringen.
Dieses Webinar soll also interaktiver sein, als die drei vorherigen (s. hier: http://www.kita-brandenburg.de/webinare/. Um zu ermöglichen, dass durch die TeilnehmerInnen Fälle vorgebracht, Fragen gestellt und Kommentare gegeben werden können, muss leider die Teilnehmerzahl begrenzt werden. Wer also an dem Webinar interessiert ist, melde sich bitte über info@kita-brandenburg.de an. Eine stichwortartige Darstellung einer konkreten Frage, eines konkreten Falles wäre schön. Für die Zuschaltung (mit Ton und Bild) von Teilnehmern ist ein Rechner mit Webcam erforderlich (haben fast alle Laptops oder ist für kleines Geld im Elektronikfachhandel zu erwerben), sowie eine möglichst stabile Internetleitung. Bitten Sie dazu die KollegInnen, die dieselbe Leitung nutzen, in dieser Zeit möglichst auf Down- und Uploads zu verzichten.
Ich bin gespannt, wie diese Form der Kommunikation läuft und freue mich auf Ihre Beteiligung.
§ 10 KitaPersV
(1) Kräfte mit anderen als den in § 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.
(2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätig-keitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 teilnehmen, können mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.
(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Per-sonal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungspla-nung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikation abgestimmt ist.
(4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Der Anteil der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal kann 100 Pro-zent des praktischen Tätigkeitsumfangs betragen, wenn die Kraft in Bezug auf Kontinuität, zeitlichen Umfang und fachliche Ausrichtung ihres Einsatzes wesentlich zur Umset-zung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung beiträgt.
(5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Ab-sätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt wer-den. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Ein An-trag nach Satz 1 für Kräfte nach Absatz 2 gilt als genehmigt, wenn die oberste Landesjugendbe-hörde ihn nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang ablehnt; die oberste Landesjugend-behörde kann den Eintritt der Genehmigung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen erteilen.
(6) Durch den Einsatz von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 soll die Erweiterung der Erziehungs- und Bildungskompetenz des Fachkräfteteams und die Gewinnung von quali-fizierten Kräften für die Kindertagesstätte erreicht werden. Die Anzahl von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der pädagogi-schen Fachkräfte gemäß § 9 und Absatz 1 stehen. Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperati-on mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeits¬gebiet besitzt, erlangt werden.
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