Sehr geehrter Herr Diskowski, sehr geehrte ForumsnutzerInnen,
es geht um den §23 SGB VIII in dem die Förderung der Kindertagespflege normiert ist. Insbesondere geht es mir um die Auslegung des Begriffes "nachgewiesene Aufwendungen", die für Kranken-, Plege-, Unfall- und Rentenversicherung (hälftig) erstattet werden.
Nun könnte man diesen Begriff in zweierlei Hinsicht auslegen. Im Kommentar habe ich diesbezüglich nichts gefunden. Dort wird der wortgleiche Ausdruck benutzt,
Die erste mögliche Auslegung, der ich im Übrigen mehr folge, ist die haushalterische Bedeutung des Wortes "Aufwendungen". Lt. §2 Nr. 5 KomHKV sind Aufwendungen "in Geld ausgedrückter, aber nicht unbedingt zahlungswirksamer Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres "; meint: Versicherungsbescheid(Forderung)= nachgewiesene Aufwendungen.
Die zweite mögliche Auslegung, die mir zugetragen wurde, ist die Gleichsetzung mit dem Begriff "Auszahlung"( §5 Nr.7 KomHKV "Abfluss von Bar- und Buchgeld"), meint: nachgewiesene Aufwendungen = bereits gezahlte Beiträge. Für diese Variante spricht die Funktion dieser monatlichen Erstattung als "Arbeitgeberanteil" zu Versicherungen.
Nun kann es passieren, dass die Kindertagespflegeperson bspw. einen rückwirkenden Versicherungsbescheid erhält. Diese hohe, rückwirkende Summe könnte sie dann per Ratenzahlung begleichen. Somit würde haushalterisch (nach Variante 1) schon ein Aufwand, aber keine Auszahlung entstanden sein. Würde man der ersten Variante folgen, wären die Beiträge dann (hälftig) zu erstatten. Während man bei der zweiten Variante dann die zukünftigen Raten (hälftig) erstatten würde.
Über Ihre Anregungen würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
es geht um den §23 SGB VIII in dem die Förderung der Kindertagespflege normiert ist. Insbesondere geht es mir um die Auslegung des Begriffes "nachgewiesene Aufwendungen", die für Kranken-, Plege-, Unfall- und Rentenversicherung (hälftig) erstattet werden.
Nun könnte man diesen Begriff in zweierlei Hinsicht auslegen. Im Kommentar habe ich diesbezüglich nichts gefunden. Dort wird der wortgleiche Ausdruck benutzt,
Die erste mögliche Auslegung, der ich im Übrigen mehr folge, ist die haushalterische Bedeutung des Wortes "Aufwendungen". Lt. §2 Nr. 5 KomHKV sind Aufwendungen "in Geld ausgedrückter, aber nicht unbedingt zahlungswirksamer Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres "; meint: Versicherungsbescheid(Forderung)= nachgewiesene Aufwendungen.
Die zweite mögliche Auslegung, die mir zugetragen wurde, ist die Gleichsetzung mit dem Begriff "Auszahlung"( §5 Nr.7 KomHKV "Abfluss von Bar- und Buchgeld"), meint: nachgewiesene Aufwendungen = bereits gezahlte Beiträge. Für diese Variante spricht die Funktion dieser monatlichen Erstattung als "Arbeitgeberanteil" zu Versicherungen.
Nun kann es passieren, dass die Kindertagespflegeperson bspw. einen rückwirkenden Versicherungsbescheid erhält. Diese hohe, rückwirkende Summe könnte sie dann per Ratenzahlung begleichen. Somit würde haushalterisch (nach Variante 1) schon ein Aufwand, aber keine Auszahlung entstanden sein. Würde man der ersten Variante folgen, wären die Beiträge dann (hälftig) zu erstatten. Während man bei der zweiten Variante dann die zukünftigen Raten (hälftig) erstatten würde.
Über Ihre Anregungen würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
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