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Kindertagespflege- Erstattungen an Kintertagespflegepersonen

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    Kindertagespflege- Erstattungen an Kintertagespflegepersonen

    Sehr geehrter Herr Diskowski, sehr geehrte ForumsnutzerInnen,

    es geht um den §23 SGB VIII in dem die Förderung der Kindertagespflege normiert ist. Insbesondere geht es mir um die Auslegung des Begriffes "nachgewiesene Aufwendungen", die für Kranken-, Plege-, Unfall- und Rentenversicherung (hälftig) erstattet werden.

    Nun könnte man diesen Begriff in zweierlei Hinsicht auslegen. Im Kommentar habe ich diesbezüglich nichts gefunden. Dort wird der wortgleiche Ausdruck benutzt,

    Die erste mögliche Auslegung, der ich im Übrigen mehr folge, ist die haushalterische Bedeutung des Wortes "Aufwendungen". Lt. §2 Nr. 5 KomHKV sind Aufwendungen "in Geld ausgedrückter, aber nicht unbedingt zahlungswirksamer Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres "; meint: Versicherungsbescheid(Forderung)= nachgewiesene Aufwendungen.

    Die zweite mögliche Auslegung, die mir zugetragen wurde, ist die Gleichsetzung mit dem Begriff "Auszahlung"( §5 Nr.7 KomHKV "Abfluss von Bar- und Buchgeld"), meint: nachgewiesene Aufwendungen = bereits gezahlte Beiträge. Für diese Variante spricht die Funktion dieser monatlichen Erstattung als "Arbeitgeberanteil" zu Versicherungen.

    Nun kann es passieren, dass die Kindertagespflegeperson bspw. einen rückwirkenden Versicherungsbescheid erhält. Diese hohe, rückwirkende Summe könnte sie dann per Ratenzahlung begleichen. Somit würde haushalterisch (nach Variante 1) schon ein Aufwand, aber keine Auszahlung entstanden sein. Würde man der ersten Variante folgen, wären die Beiträge dann (hälftig) zu erstatten. Während man bei der zweiten Variante dann die zukünftigen Raten (hälftig) erstatten würde.

    Über Ihre Anregungen würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

    #2
    Sehr geehrter Herr Raspel,

    über diese Frage habe ich mir noch nie Gedanken gemacht ... und hoffe daher, dass andere Forumsnutzer schon mit dem Thema konfrontiert waren und sich dazu eine Auffassung gebildet haben. Es wäre schön, wenn Sie diese Auffassung mit anderen teilten.

    Nun kann es passieren, dass die Kindertagespflegeperson bspw. einen rückwirkenden Versicherungsbescheid erhält.
    Ist das der einzige Fall, also der einer nachträglichen Zahlungsverpflichtung, bei dem i.E. die Frage wichtig wird?

    Diese hohe, rückwirkende Summe könnte sie dann per Ratenzahlung begleichen. Somit würde haushalterisch (nach Variante 1) schon ein Aufwand, aber keine Auszahlung entstanden sein.
    Sie meinen, die Tpfl-Person wäre vorerst nur konfrontiert mit einer hohen ZahlungsVERPFLICHTUNG und ihre tatsächlichen Zahlungen erfolgen später (als Ratenzahlung)!?

    Würde man der ersten Variante folgen, wären die Beiträge dann (hälftig) zu erstatten. Während man bei der zweiten Variante dann die zukünftigen Raten (hälftig) erstatten würde.
    Die von Ihnen gemeinte Alternative ist mir nicht ganz klar:

    1. "dann (hälftig) zu erstatten" - heißt, sofort des Gesamtbetrag der ZahlungsVERPFLICHTUNG (hälftig) erstatten!?

    2. die jeweiligen tatsächlichen Raten (hälftig) erstatten!?

    Also unter meinem Eingangsvorbehalt....

    Man kann m.E. nicht davon ausgehen, dass der Bundesgesetzgeber eine "Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden" bei seinen Begriffen im Blick hatte. Wenn ich die Bestimmung - "die nachgewiesenen Aufwendungen" hälftig zu erstatten - auszulegen hätte, würde ich vom Sinn und Zweck ausgehen, da für die hier von Ihnen aufgeworfene Frage m.E. weder eine Klärung durch den Regelungszusammenhang, noch durch die Historie möglich erscheint. Dann drängt sich auf, dass die öffentliche Jugendhilfe sich (hälftig) zu beteiligen hat, an den tatsächlichen Aufwendungen - also nicht an irgendwelchen Forderungen, die später wirksam werden.

    Aber ich bin immer noch unsicher, ob ich Ihr Problem tatsächlich erfasst habe
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      danke für Ihre Antwort.

      1.
      Ist das der einzige Fall, also der einer nachträglichen Zahlungsverpflichtung, bei dem i.E. die Frage wichtig wird?
      Dies ist nicht der einzige, aber wohl der bedeutendste Fall, bei dem die Auslegung des Begriffes von großer Bedeutung ist. Auch bei der Erbringung des Nachweises spielt die Frage eine Rolle. Hier könnte man streiten, ob ein Versicherungsbescheid als Nachweis genügt oder ob man durch Kontoauszüge oder Zahlungsaufstellungen die tatsächlichen Zahlungen nachweisen muss.

      2.
      Sie meinen, die Tpfl-Person wäre vorerst nur konfrontiert mit einer hohen ZahlungsVERPFLICHTUNG und ihre tatsächlichen Zahlungen erfolgen später (als Ratenzahlung)!?
      Richtig. In dem mir vorliegenden Fall ist durch Versicherungsbescheid eine fünfstellige Summe rückwirkend gefordert. Da die betreffende Tagespflegeperson den Betrag nicht begleichen kann, hat sie mit der RV eine Ratenzahlung vereinbart.

      3.
      Die von Ihnen gemeinte Alternative ist mir nicht ganz klar:

      1. "dann (hälftig) zu erstatten" - heißt, sofort des Gesamtbetrag der ZahlungsVERPFLICHTUNG (hälftig) erstatten!?

      2. die jeweiligen tatsächlichen Raten (hälftig) erstatten!?
      Genau. Diese beiden Varianten sehe ich in diesem Fall. Entweder der KTPP wird der hälftige Gesamtbeitrag aufgrund des Versicherungsbescheides erstattet oder die KTPP muss durch Kontoauszüge/Zahlungsaufstellungen die Tilgung durch Raten nachweisen und bekommt jeweils die Raten hälftig erstattet.

      Sicherlich hat der Gesetzgeber die KomHKV nicht berücksichtigt, aber die dortige Legaldefinition des Begriffes "Aufwendungen" könnte eine Hilfestellung geben. In der Betriebswirtschaftslehre unterscheiden sich die Begriffe Aufwendungen und Auszahlungen ebenfalls, sodass man wohl auch bundeseinheitlich davon sprechen kann, diese Begriffe nicht hundertprozentig deckungsgleich verwenden zu können.

      Ich stimme Ihnen aber zu, dass nach Sinn und Zweck die Erstattung der "tatsächlichen Auszahlungen" zweckmäßiger ist.

      Dann drängt sich auf, dass die öffentliche Jugendhilfe sich (hälftig) zu beteiligen hat, an den tatsächlichen Aufwendungen - also nicht an irgendwelchen Forderungen, die später wirksam werden.
      Aber "Forderungen, die später wirksam werden" sind m.M.n. auch Aufwendungen.

      Aus diesem Grund verbleibe ich auch mit Zweifeln, stimme Ihnen aber grundlegend zu.

      mit freundlichen Grüßen.

      Kommentar


        #4
        Sehr geehrte Damen und Herren,

        ich habe eine Frage zur Erstattung von Krankenkassenbeiträgen für Tagespflegepersonen. Lt. KitaG wird die Hälfte der angemessenen Kosten für eine KV getragen. Leider gibt es im Kommentar zum KitaG keine genaueren Angaben zum Begriff "angemessen".

        Eine mir bekannte Tagesmutter war zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in 2004 bei ihrem Mann in der PKV familienversichert, nach der Trennung musste sich sich selbst privat krankenversichern, da eine Rückkehr in die GKV auf Grund der damals gültigen Gesetze unmöglich war. Die Kosten der PKV liegen nun höher als die Kosten der GKV anderer Tagesmütter. Obwohl es sich um eine Basisversicherung (keine Chefarztbehandlung, kein Einzelzimmer usw.) handelt, erstattet die Gemeinde deutlich weniger als die Hälfte und orientiert sich dabei an den Kosten der GKV der anderen Tagesmütter.

        Ist diese Vorgehensweise rechtlich tragbar bzw. darf die Gemeinde selbst entscheiden, was angemessen ist? Oder muss die Gemeinde auch die Hälfte der Kosten einer Basis-PKV tragen?

        Mit freundlichen Grüßen

        Interessierte Mutter

        Kommentar


          #5
          Nach meiner Erfahrung erschließen sich die unbestimmten Rechtsbegriffe ziemlich schnell.

          "Angemessen" dürfte m.E. eine Krankenversicherung sein, die die allgemein übliche Absicherung vorsieht und die bei einer zumutbaren, preiswerten Krankenkasse abgeschlossen wurde.

          Das ist etwas anderes als die von Ihnen angesprochenen Krankenkassenbeiträge im Durchschnitt aller Tagespflegepersonen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Regelung gewollt hätte, dann hätte er dies so geregelt. Hier hat er den Begriff "angemessen" gewählt, der sich darauf bezieht, dass der Versicherungsumfang und die vereinbarten Prämien, der Person angemessen und üblich sind. Wenn diese Tagespflegeperson nicht die Möglichkeit hat, familienversichert zu sein, dann müssen die Beiträge erstattet werden für die Versicherung, die ihr möglich ist.

          Aus meiner Sicht gibt es hieran keinen vernünftigen Zweifel.

          Die Gemeinde MUSS eine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" vornehmen; allerdings ist diese Auslegung ggf. verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Die Tagespflegeperson sollte Widerspruch einlegen und ggf. klagen.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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