Einige Zeit war es umstritten, ob ein eingetragener Verein Träger von Kindertagesstätten sein könne. Einige Amtsgerichte verweigerten E.V. die Eintragung ins Vereinsregister weil es sich dabei um eine wirtschaftliche Betätigung handele.
Nun hat der Bundesgerichshof eine Entscheidung getroffen, die wegweisend sein dürfte. Ich zitiere hier den Leit- und den Orientierungssatz der Entscheidung BGH II ZB //16 nach Juris:
Leitsatz:
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
Orientierungssatz
1. Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins durch den Betrieb von mehreren Kindertagesstätten steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, wenn die Vereinsmittel laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind und damit die wirtschaftliche Betätigung nicht Haupt- bzw. Selbstzweck ist, sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet ist.
2. Die Größe (hier: 9 Kindertagesstätten) und der Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind allein für die Frage nicht aussagekräftig, ob dieser dem sogenannten Nebenzweckprivileg unterfällt.
Nun hat der Bundesgerichshof eine Entscheidung getroffen, die wegweisend sein dürfte. Ich zitiere hier den Leit- und den Orientierungssatz der Entscheidung BGH II ZB //16 nach Juris:
Leitsatz:
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
Orientierungssatz
1. Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins durch den Betrieb von mehreren Kindertagesstätten steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, wenn die Vereinsmittel laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind und damit die wirtschaftliche Betätigung nicht Haupt- bzw. Selbstzweck ist, sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet ist.
2. Die Größe (hier: 9 Kindertagesstätten) und der Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind allein für die Frage nicht aussagekräftig, ob dieser dem sogenannten Nebenzweckprivileg unterfällt.