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Orientierungshilfe „Einvernehmensherstellung über die Grundsätze zur Höhe und Staffelung der Kostenbeiträge

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    #16
    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    OVG: 2 D 106/13 vom 31.10.14 aus Bremen.

    Aus meiner Sicht ergeben Artikel 3 GG dann noch ganz andere Möglichkeiten.

    Mich würde das Urteil interessieren als damals Gregor Gysi den verminderten Rechtssnspruch in Brandenburg beklagt hat, haben Sie dieses?

    Mit freundlichen Grüßen D.Fischbach Bundeselternsprecher für Kinder in Kindertagespflege und Kindertagesstätten

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      #17
      OVG: 2 D 106/13 vom 31.10.14 aus Bremen.
      Setzen wir das ruhig noch etwas fort, obwohl mir nach wie vor die Relevanz der Frage nicht deutlich wird, ob es zulässig ist, die Staffelung nach unterhaltsberechtigten Kindern mit der Einkommensstaffelung zusammenzuführen.

      Aber Sie weisen auf ein Urteil hin und das sagt hierzu:

      "Dementsprechend ist ein Grundprinzip der Gestaltung der Beitragshöhe und damit der Belastungsentscheidung, dass der Beitrag mit steigendem Einkommen steigt und mit steigender Haushaltsgröße sinkt. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Bereiche der Beitragsstaffel, die einen Mindest- oder Höchstsatz vorsehen. Dieser kann auch für unterschiedliche Einkommensstufen bzw. Haushaltsgrößen anwendbar sein."

      Im Folgenden befasst sich die Entscheidung mit der Frage ob das bei dieser beklagten Staffelung berücksichtigt ist.

      Ich kann also nach wie vor kein Verbot entdecken, Einkommen und Kinderzahl gemeinsam (und nicht nacheinander) zu berücksichtigen - WENN DAS ERGEBNIS STIMMMT - .....und genau das wurde im vorliegenden Fall vom OVG Bremen bemängelt.

      Ich finde aber einen anderen Teil der Entscheidung bemerkenswert und auch für BB wichtig:

      "Die Elternbeiträge dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Eltern allgemein, um zu einer zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen und damit einhergehend einer konkret-individuellen Zumutbarkeitsprüfung unterworfen werden

      (OVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 – 1 N 1/97 –, NordÖR 1999, 204). § 90 SGB VIII geht von einem abgestuften Verfahrensmodell aus. § 90 Abs. 1 SGB VIII ermächtigt zu pauschalen und gestaffelten Beiträgen, gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Einzelfall aus Härtegründen ein Beitragserlass bzw. eine -übernahme erfolgen. Hier ist eine am Individualisierungsgrundsatz ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Sie ist auf die Bewältigung von Einzelfällen ausgelegt und nicht dazu gedacht, auf eine große Gruppe der Beitragspflichtigen angewendet zu werden. In dem Vorrang für pauschalierende Beitragsregelungen liegt eine wesentliche strukturelle Vorgabe des Bundesrechts an das Landesrecht."


      Wir haben bisher die Vorgabe der Sozialverträglichkeit (§ 17 Abs. 2 KitaG) als allein ausschlaggebend dafür angesehen, dass eine Beitragsstaffelung i.d.R. auch zu zumutbaren Elternbeiträgen führen muss - und damit eine Erstattung von Elternbeiträgen durch das Jugendamt nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unnötig sei. Nun gibt es eine Verstärkung dieser Vorgabe durch die Entscheidung des OVG Bremen.

      Das finde ich bemerkenswert.

      Mich würde das Urteil interessieren als damals Gregor Gysi den verminderten Rechtssnspruch in Brandenburg beklagt hat, haben Sie dieses?
      Muss ich mal im Archiv wühlen, vermutlich aber nicht.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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        #18
        Auch die Begründung des Gerichts später wird interessant. Dort wird auf Artikel 3 GG verweisen .

        Für mich Richtungsweisend. Mit Artikel 3 ist fast alles möglich auch das Unmögliche.

        Kommentar


          #19
          Auch die Begründung des Gerichts später wird interessant. Dort wird auf Artikel 3 GG verweisen .

          Für mich Richtungsweisend. Mit Artikel 3 ist fast alles möglich auch das Unmögliche.

          Ich ganz persönlich Frage, wenn Artikel 3 eine Grundlage dieses Urteils ist, und alle Kinder den Rechtsanspruch besitzen und nicht ihre Eltern naja den Rest werden Sie sich denken können.

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            #20
            Sorry, aber darüber kann man kaum eine fruchtbare Diskussion führen. Die Begründung habe ich zitiert .. und auch inwieweit Art. 3 GG für das Gericht richtungweisen war ... und nun?

            Abgesehen davon verstehe ich immernoch nicht, wieso diese Frage für Eltern von Bedeutung ist. Wir haben nun wirklich wichtige Themen zu diskutieren; sollten wir uns nicht auf diese konzentrieren und mögliche und unmögliche Themen und unbestimmte Mutmaßungen hintenanstellen?

            In der Sache sehe ich nach wie vor keinen Diskussionsbedarf und auch über die formale Seite des Begründungszusammenhangs kann ich keinen Widerspruch zwischen meiner dargestellten Auffassung und dem Urteil entdecken.

            Also sollten wir das Thema entweder beerdigen oder die Sache auf den Punkt bringen.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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              #21
              Hallo Herr Diskowski,

              warum denn schweres Geschütz, eindeutiger kann doch der Verstoß nicht sein. Das Elterneinkommen als Bemessungsgrundlage ist für alle gleich zu ermitteln. Einzig der Elternbeitrag ist nach dem KitaG sozialverträglich etc. zu staffeln. Eine Kürzung des Elterneinkommens und damit der Bemessungsgrundlage wäre nichts anderes, als wenn der Fahrer eines roten Porsche gegenüber dem Fahrer eines schwarzen Porsche bevorzugt würde. Jeder der einen Porsche fährt sei hier ausdrücklich nicht angesprochen.... Die Diskussion entbrennt dann nämlich darum, welche Art von Kindern gemeint sind, etwa nur die unterhaltsberechtigten oder auch andere.. und warum nur diese oder jene und schwupps sind wir wieder im GG.

              In meinem eigenen Verfahren vor dem VG geht es unter anderem auch darum, weil unsere Gemeinde das zu versteuernde Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid nimmt. Dann wird das im Steuerbescheid hinzugerechnete Kindergeld für ein Kind (ich habe mehrere) plötzlich zu Einkommen der Eltern und schon fangen die Probleme an.

              Die Ausführungen zu den Bedenken bei der Einkommensteuer müssten sich in den Bundestagsdrucksachen um die Jahrtausendwende finden lassen, denn seinerzeit sollte die Struktur der Einkommensteuer familienfreundlicher, darauf warte ich bis heute, gestaltet werden.

              Aus den dargestellten Gründen macht es für mich schon einen erheblichen Unterschied wo und wie eine Staffelung ansetzt auch wenn es im Ergebnis nahezu identisch ist. Es kann aus meiner Sicht nicht praktikabel sein, dass der Bürger grundsätzlich das ohnehin überlasstete VG anrufen muss, um Klarheit zu erlangen. Neben den Verwaltungsfachleuten gehören für mich auch immer mindestens ein Rechtsberater und ein Durchschnittsbürger an den Tisch aber so etwas hört, zumindest unsere Verwaltung nicht so gern.

              Schöne Grüße

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                #22
                Aus den dargestellten Gründen macht es für mich schon einen erheblichen Unterschied wo und wie eine Staffelung ansetzt auch wenn es im Ergebnis nahezu identisch ist.
                Es geht also um Verfahrensfragen, die im Ergebnis zu "nahezu identischen" Ergebnissen führen.

                Abgesehen davon, dass ich immer noch davon ausgehe, dass der Gleichheitsgrundsatz keineswegs verletzt wäre (und das Bremer Urteil, dass angeführt wurde, belegt dies gerade nicht) frage ich mich doch, ob es nicht wirklich wichtigere Fragen gibt - auch beim Thema Elternbeiträge. Wenn es nicht neue Belege oder neue Argumente gibt, möchte ich dieses Thema für mich gerne abschließen.
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

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                  #23
                  Doch noch ein Nachtrag; auch wenn es nur ein Zitat eines weiteren Kommentators ist; also nicht verbindlich, sondern nur eine Meinung. Dr. Baum schrieb zu dieser Frage in seinem Gutachten "Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß §17 KitaG" https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/d...b1.c.444684.de

                  "Wie der Einrichtungsträger den „Geschwister-Rabatt“ herbeiführt, ist wiederum seine autonome Entscheidung. Denkbar sind etwa prozentuale Reduzierungen des errechneten Elternbeitrags, die Einräumung von Freibeträgen für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Rahmen der Einkommensermittlung oder die Einführung von degressiven Staffelungsstufen ab dem zweiten Kind. Der Träger kann diese Instrumente auch kombinieren. Im Ergebnis muss allerdings stets eine Beitragsentlastung ab dem zweiten und für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind erreicht werden. Dieser Effekt darf insbesondere nicht durch die Einbeziehung des Kindergeldes in das berücksichtigungsfähige Einkommen zunichte gemacht werden."
                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

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