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Nutzung von Früh/Späthort erst ab 25 Std. Vertrag

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    Nutzung von Früh/Späthort erst ab 25 Std. Vertrag

    Hallo zusammen,

    folgende Frage:

    meine Tochter geht bei einem freien Träger (Stadt Hohen Neuendorf) in den Hort. Uns würde ein Vertrag mit 20 Stunden pro Woche ausreichen. An einigen Tagen nehmen wir auch den Früh/Späthort in Anspruch ohne die 20 Stunden zu überschreiten. Nun ist es so, dass uns die Leitung gesagt hat, dass bei einer Nutzung des Früh/Späthortes ein Vertrag mit mindestens 25 Stunden abgeschlossen werden muss, ansonsten darf unsere Tochter den Hort nur von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr nutzen. Zusammengefasst: Vertrag bis 20 Stunden Hortnutzung von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Vertrag ab 25 Stunden flexibles Wochenstundenkontingent mit Nutzung des Früh/Späthortes.

    Ich habe das Im §9 KitaG dazu gefunden:

    6.4 Betreuungszeit pro Tag - Betreuungszeit pro Woche

    "In der Gruppenbetreuung einer Kindertagesstätte (im Gegensatz zur Einzelbetreuung in Tagespflege) gibt es für die flexible Inanspruchnahme Grenzen, die in der Erfüllung des Auftrags und der Gewährleistung von Kontinuität und Verlässlichkeit begründet liegen. Die Fragen organisatorischer Umsetzung solcher flexiblen Regelungen entziehen sich allgemeiner Festlegung, sie müssen in der einzelnen Einrichtung zusammen mit den Eltern gelöst werden. Sie stellen gem. § 7 Abs. 3 ein Aufgabenfeld für den Kita-Ausschuss dar (s. Erl. 6.5)."

    Interpretiere ich das richtig, dass dieses Problem dann also mit der Leitung und dem Kita-Ausschuss gelöst werden sollte ?

    Die Leitung haben wir, und auch andere Eltern daraufhin angesprochen. Es gibt aber kein entgegenkommen seitens der Leitung.
    es grüßt freundlich
    Sascha Rost-Blank
    Kinderhaus Fantasia

    #2
    Sehr geehrter Herr Rost,

    m.E. gibt es tatsächlich Grenzen der Flexibilisierung der Angebote. WO GENAU diese Grenzen liegen, wie also die Erfüllung des pädagogischen Auftrags, Elternwünsche und betriebliche Organisationsabläufe in Einklang zu bringen sind, muss in jeder Einrichtung herausgefunden werden. Dies ist ganz klar eine Aufgabe des Kita-Ausschuss. (s. hierzu die §§ 7,8,9 KitaG http://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag)
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Danke für ihre Antwort !
      es grüßt freundlich
      Sascha Rost-Blank
      Kinderhaus Fantasia

      Kommentar


        #4
        ...noch eine Ergänzung: Die Einrichtung eines Kita-Ausschuss und die Befassung desselben mit den im KitaG genannten Aufgaben ist keine freiwillige Aufgabe, sondern eine Verpflichtung des Trägers. Die Elternrechte im SGB VIII und im KitaG sind ein Reflex auf den grundgesetzlich bestimmten Erziehungsauftrages der Eltern.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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