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Nachkalkulation Elternbeiträge

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    Nachkalkulation Elternbeiträge

    Muss für die Elternbeiträge eine Nachkalkulation ähnlich der Benutzungsgebühren nach KAG erstellt werden?

    Ich habe gehört, dass nach SGB keine Nachkalkulation erforderlich ist. Allerdings finde ich dazu keinen Paragraphen. Wer kann mir weiterhelfen?

    Gruß

    Thomas

    #2
    Guten Abend Thomas,

    da es sich bei den Elternbeiträgen nicht um Benutzungsgebühren im abgabenrechtlichen Sinne handelt, sondern um sozialrechtliche Abgaben eigener Art (VG Cottbus, Urteil vom 11.01.2013, Az. 5 K 777/09), ist das KAG nicht anwendbar. Eine Nachkalkulation gemäß KAG ist somit nicht erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen
    Reinhard Wilms[br]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg[br]Referat 22 - Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht

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      #3
      Sehr geehrter Herr Wilms,

      was ist, wenn die Zuschüsse höher ausgefallen sind als in den Platzkostenkalkulation hinterlegt sind?

      Würde nicht ein geldwerter Vorteil der Gemeinde entstehen? Zudem sind die Zuschüsse ja zweckgebunden.

      Müsste nicht die gesamte Platzkostenkalkulation jedes Jahr aufs Neue geprüft werden? Die Kinderzahlen schwankt ja ebenfalls.

      Mfg

      Janamike

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        #4
        Sehr geehrte/r Janamike,

        weder das Kita-Gesetz noch das zugrunde liegende SGB VIII sehen vor, dass eine Aufhebung der Beitragsbescheide und Neufestsetzung der Elternbeiträge erfolgen müssten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Zuschüsse des Landkreises höher ausfallen als zuvor kalkuliert, und auch eine andere Rechtsgrundlage für die von Ihnen vermutete Verpflichtung einer Neuberechnung kann ich nicht erkennen. Bei einer Kalkulation auf der Grundlage einer realistischen Prognose der Zuschüsse - die wegen ihres Ausblicks in die Zukunft immer eine gewisse Unsicherheit birgt - kann ich mir nicht vorstellen, dass bei der Gemeinde etwas "hängen bleibt" oder die Zweckbindung verletzt werden könnte, wenn die Zuschüsse tatsächlich etwas höher ausfallen als kalkuliert, da die Zuschüsse des Landkreises plus Elternbeiträge in keinem Fall die Betriebskosten der Einrichtung abdecken werden.

        Ihr Beispiel der schwankenden Kinderzahlen zeigt für mein Empfinden deutlich, dass eine Spitzabrechnung nicht Sinn der Sache sein kann: Dazu wäre ein immenser bürokratischer Aufwand erforderlich, den doch eigentlich niemand will. Ich glaube auch nicht, dass die Eltern von einer Spitzabrechnung profitieren würden: Die für die Platzkostenkalkulation üblichen Ermittlungen der genehmigten bzw. belegten Plätze anhand von Stichtagsmeldungen dürften im Ergebnis recht realistisch sein, und die Verwaltungskosten für die Spitzabrechnung würden über die Betriebskosten wiederum auf die Elternbeiträge umgelegt werden, sodass eine Entlastung der Eltern wohl nicht erwartet werden kann.

        Beste Grüße aus Potsdam
        Reinhard Wilms[br]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg[br]Referat 22 - Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht

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          #5
          Sehr geehrter Herr Wilms,

          es macht jedoch schon einen Unterschied, ob ich mit 300 Kinder kalkuliere statt 370. Es macht weiterhin einen Unterschied, ob (Oberhavels Beispiel Kreisumlage) die tatsächlich geflossenen Zuschüsse (Zuschuss nach §16(2) Kita-Gesetz minus Kreisumlage) oder die fiktiven Zuschüsse nach Kita-Gesetz. Des weiteren macht es einen Unterschied, ob man bei den Betriebskosten in der Kalkulation Schadensersatzleistungen einrechnet, die nichts mit dem ordentlichen Betrieb einer Kindertagesstätte zu tun haben.

          Ebenso stellt sich mir die Frage, ob Dienstreisen ebenfalls zu einem ordentlichen Betrieb beitragen in einer Kindertagesstätte?

          Dürfen denn alle Beträge auf die Eltern umgelegt werden?

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            #6
            Guten Tag Janamike,

            Ihre Hinweise deuten darauf hin, dass es Ihnen weniger um die hier diskutierte Frage der Zulässigkeit/Notwendigkeit von Nachkalkulationen geht, sondern um die Frage, welche Positionen in welcher Höhe bei der vorangehenden Kalkulation der Elternbeiträge zu berücksichtigen sind. Insofern sind Ihre Fragen wichtig, hier aber nicht an der richtigen Stelle; wer nach der Lösung Ihrer Fragen sucht, wird sie nicht unter dem Stichwort "Nachkalkulation" vermuten. Sie sollten eine Antwort auf Ihre Fragen daher unter einem passenden Stichwort suchen oder sich entsprechend in die Diskussion einbringen.

            Beste Grüße aus Potsdam
            Reinhard Wilms[br]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg[br]Referat 22 - Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht

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              #7
              Hallo Herr Wilms,

              besten Dank für die Antwort. Somit entnehme ich Ihrer Ausführung, dass eine geforderte Nachkalkulation gesetzlich nicht geregelt ist, da das KAG nicht anzuwenden ist. Besten Dank auch für den Verweis auf das SGB.

              Viele Grüße

              Thomas

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