In der Satzung der Gemeinde Glienicke steht im Absatz 8 § 3 (Gebührenpflichtige/Gebührenpflicht), dass Entgelte für Mittagessenteilnahme, Veranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten der jeweiligen Kindereinrichtung (z.B.: für Ausflüge und Wochenendfahrten) durch die Elternbeiträge nicht abgedeckt sind. Wie ist das mit dem Kita-Gesetz zu vereinbaren, nach dem sich die Elternbeiträge auf *alle* mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen beziehen, außer Mittagessen. Darf der Träger einfach noch "sonstige Aktivitäten" einführen und diese dann noch beitragspflichtig machen? Welche Auswirkungen hat das auf die Gültigkeit der Satzung an sich? Eine salvatorische Klausel hat die Glienicker Satzung nicht.
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Keine Ankündigung bisher.
Sonstige Aktivitäten der Kitaeinrichtung beitragspflichtig?
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Eine solche Satzungsregelung steht womöglich wirklich nicht mit dem KitaG in Einklang.
Aber die Sache ist verzwickt. Außergewöhnliche Aktivitäten, wie sie mit "Ausflügen und Wochenendfahrten" auch benannt werden, gehören sicher nicht zum gewöhnlichen Angebot der Kita (deshalb ja "außergewöhnlich"). Es entspricht aber ebenso sicher dem Interesse der Kinder, solche Aktivitäten zu erleben.
Das ist ein Dilemma (wenn man als Träger nicht über sehr viel zusätzliche Mittel verfügt), oder?
Lebenspraktisch könnte man dieses Dilemma über zwei Stränge versuchen aufzulösen:
1. Man müsste klären, welche besonderen Aktivitäten heute zum Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot gehören. Die Kosten dafür sind dann Betriebskosten und (nach Abzug der institutionellen Förderung) umlagefähig. Anderes ist außergewöhnlich und gehört nicht in die Elternbeiträge.
2. Entscheidet der Kita-Ausschuss trotzdem solche außergewöhnlichen Aktivitäten durchzuführen, sollten Eltern die Beiträge einsammeln (damit garnicht erst der Anschein eines Konflikts mit § 17 Abs.1 Satz 2 entsteht). Aber es muss vermieden werden, dass Kinder von diesen Aktivitäten ausgeschlossen sind (z.B. weil die Eltern, die zusätzlichen Mittel nicht aufbringen können), sonst ergäbe sich ein Konflikt mit § 15 Abs. 1 KitaG.
Es grüßt freundlich
Detlef Diskowski
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Sehr geehrter Herr Diskowski,
Danke für die ausführliche Antwort. Wie ich gehört habe, nimmt sich jetzt auch die Gemeinde-Verwaltung dieser Sache an.
Natürlich erfordern "außergewöhnliche" Vorhaben auch außergewöhnliche Maßnahmen, aber das muss nicht in einer Satzung geregelt werden, sondern kann von Fall zu Fall gesondert entschieden werden. Aber die Satzung spricht hier nur von sonstigen Aktivitäten, in einem Vorentwurf war noch von Eintrittsgeldern und Beförderungskosten die Rede, und nicht von solchen, die "nicht zum Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot" gehören.
Auch dann, wenn, wie Sie vorschlagen, Eltern solche Beiträge einsammeln, oder das aus Spenden finanzieren, hätte das nichts in der Satzung zu suchen. So wie ich es verstehe, hat die Satzung nur das zu regeln, was das Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot betrifft.
Noch einmal Danke für die Unterstützung. Ich würde mich erst wieder melden, wenn es mit der Glienicker Satzung noch Schwierigkeiten gibt.
Ein allerletzter Nachtrag: Im vergangenen Jahr durften einige Kinder in einer Gemeinde-Kita, die nicht rechtzeitig das Eintrittsgeld (1,00 €) entrichtet hatten, nicht an einer Puppentheatervorstellung in der Kita teilnehmen. Ich glaube, wir sind uns einig, das so etwas vermieden werden muss.
Kommentar
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Das Thema: Was gehört zum allgemeinen Erziehungs, Bildungs-, Betreuungsangebot und was sind Zusatzangebote, beschäftigt auch Kitas,Eltern und Verwaltung in anderen Ländern:
Während in BB über die Elternbeiträge der Umgang mit kommerziellen Zusatzangeboten geregelt ist, will es Berlin nun offenbar über eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erreichen.
Immer wenn man allgemeine Regelungen erlässt, gibt es im Einzelnen unerwünschte Nebeneffekte; gibt es Grauzonen, weil das Leben selten schwarz oder weiß ist; gibt es Streit und Unverständnis. Über solche Grauzonen sollten unter vernunftbegabten Menschen Gespräche, Verhandlungen und Kompromisse möglich sein. Die radikale Durchsetzung einer Seite führt selten zu vernünftigen Ergebnissen.
Übrigens: Wer den Artikel genauer liest, sieht auch in BE die Diskussion um Frühstück und Vesper. Die zumindest ist in Brandenburg rechtlich eindeutig und aus meiner Sicht vernünftig geregelt. In Brandenburg gibt es den gesetzlich bestimmten Versorgungsauftrag der Kindertagesbetreuung (nicht nur im KitaG, sondern auch in der Verfassung); damit ist aber Brandenburg m.W. auch das einzige Bundesland. Zukünftig werden aber sicherlich die anderen Bundesländer im Zuge des Ausweitung der Betreuungszeiten nachziehen, denn nur der Vier-Stunden-Vormittagskindergarten konnte auf den Versorgungsauftrag verzichten.
Es grüßt freundlich
Detlef Diskowski
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