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Transparenz und AIG

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    Transparenz und AIG

    Hallo, wie ist das richtige Vorgehen um bei einen Träger der keine Auskunft über die Kostenaufstellung gib, sie trotzdem zu erhalten? Was ist wenn ich Akteneinsicht beantragen?

    Kann dieser Antrag gebührenpflichtig sein?

    Lg

    #2
    Hallo Herr Diskowski,

    auch von mir die Frage, wie es sich verhält?

    Was ist, wenn eine Gemeinde Fragen nicht beantwortet und dann auf das AIG (Akteneinsichts- und Informationsgesetz Land Brandenburg) hinweist mit der Bemerkung, diesen zu stellen, erst dann würde eine Beantwortung erfolgen? Themen zB. Platzkosten, Essen, etc..

    Andersherum gab es auch schon den Fall (nicht bei mir), dass ein Vater für eine Frage nach den Platzkosten sofort einen Gebührenbescheid bekommen hat.

    Wie sehen Sie hier die Lage? Ist das wirklich rechtens, wenn man als Betroffener Informationen haben möchte? Wenn es tatsächlich so rechtens ist, würde ich jedem Elternteil raten, gleich den Anwalt aufzusuchen und zu klagen.

    BG

    Janamike

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      #3
      Und auch jetzt schieb ich das Thema wieder hoch.

      LG

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        #4
        Hintergrund dieser Frage war der in einer Mail mitgeteilte Sachverhalt, dass einem Vater Gebühren in Rechnung gestellt worden sind, weil seine Anfrage nach den Kostenkalkulationen für die Elternbeiträge als Anfrage nach dem Akteneinsichtsgesetz gewertet worden ist. Zur Beantwortung der Frage, ob (und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage) ein von einer Gebühr Betroffener das Recht auf Einsicht in die relevanten Unterlagen hat, hatte ich auf Aussagen eines Rechtskundigen in Kommunal- und Verwaltungsrecht gehofft; leider bisher vergebens.

        Dann möchte ich wenigstens soweit klarstellen, dass eine Gebühr nicht aufgrund KitaG oder SGB VIII in Rechnung gestellt wird. Einen Gebührentatbestand wegen der Einsichtnahme in eine Platzkostenkalkulation sieht das Kindertagesstättengesetz nicht vor. Aus dem Kindertagesstättengesetz lässt sich daher eine auferlegte Gebühr nicht begründen. Dasselbe gilt für das dem KitaG zugrunde liegende SGB VIII, das ebenfalls keinen Gebührentatbestand für die Einsichtnahme in die Platzkostenkalkulation von Elternbeiträgen kennt.

        Das Akteneinsichtsgesetz sieht die zwar Erhebung von Gebühren vor, allerdings stellt sich doch grundsätzlicher die Frage, ob Eltern das Recht haben, die Platzkostenkalkulation der Elternbeiträge einzusehen. Diese Frage möchte mein Rechtsempfinden mit einem lauten "JA" beantworten - allerdings ohne ein Grundlage nennen zu können

        Insofern ginge es nicht um die Befugnis Gebühren zu erheben, sondern um eine Pflicht zur Offenlegung. Die Kommunalverfassung sieht eine Veröffentlichungspflicht für Satzungen vor (§ 3 Abs. 3); ob sich das auch auf die Berechnungsgrundlagen bezieht, kann ich nicht ermessen.

        Die Tatsache, dass es sich bei den Elternbeiträgen gemäß KitaG nicht um Gebühren im Sinne des allgemeinen Gebührenrechts handelt, nachdem für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung seit der Änderung des SGB VIII im Jahr 2005 nicht mehr Gebühren, sondern nur noch Kostenbeiträge festgesetzt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Cottbus geht deshalb davon aus, dass es sich bei den Elternbeiträgen um sozialrechtliche Abgaben eigener Art handelt (VG Cottbus, Urteil vom 11.01.2013, Az. 5 K 777/09). Ob dies etwas an der Veröffentlichungspflicht ändert, kann ich mir nicht vorstellen, aber auch nicht ausschließen.

        Es gibt also weiter Klärungsbedarf und vielleicht äußert sich auch eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aus der Kommunalverwaltung dazu!
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Hallo,

          Ich möchte auf diese Fragen gern eingehen, weil diese Fragen in unserer Praxis immer wieder aufgeworfen werden und bisher kein befrriedigendes Ergbenis geliefert haben. Richtig ist, dass die Träger bei der Herausgabe der Kalkulationen mauern. Diese sind jedoch aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes des Haushaltes dazu verpflichtet diese Kalkulationen offen zu legen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 82 Abs. 5 BbgKverf. Damit jat Jedermann das Recht Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. (Anmerkung: Kurios ist, dass die Kommunen lt. § 82 abs. 5 BbgKverf darauf hinweisen müssen, dass Jedermann in die Unterlagen Einsicht nehmen kann. ) Die Kalkulation kann nur aus dem Jahresabschluss erstellt worden sein.

          Es gibt jedoch auch schon gerichtliche Entscheidungen, dass die Kalkulation Bestandteil der Beschlussvorlage für die Satzung zur Erhebung der Kostenbeiträge sein muss, da ansonsten die Gemeindevertreter nicht ermessensfehlerfrei entscheiden können. Nicht nur Eltern (Bürgerinnen und Bürger) erhalten in diese Kalkulationen keine Einsicht, sondern auch die Gemeindevertreter wissen meistens nicht, wie diese Kostenbeiträge zustande kommen. Daher sagte das Verwaltunsggericht Arnsberg können die Gemeindevertreter auch nicht ermessensfehlerfrei über die Kostenbeiträge entscheiden (VG Arnsberg 06.12.2016 - 9 K 3181/15). Des Weiteren ist es auch nicht möglich festzustellen, ob die Höchstbeiträge den rechnerischen Anteil des Leistungträgers übersteigen oder nicht (siehe BVerfG 10.03.1998- 1 BvR 178/97). Damit stellt diese Vorgehensweise einen eklatanten Verstoß im verfassungsrechtlichen Sinne dar und ist gem. der Entscheidung des VG Arnsberg rechtswidrig. Damit würde jede Satzung, die gegen diese Grundsätze des verwaltunsgrechtlichen Handelns verstoßen nichtig sein. Das könnte für die Kommunen zu einem richtigen Problem führen, was die Essengeldrückforderung in den Schatten stellt. Das VG Arnsberg stellte auch klar, nicht das Gericht muss nachrechnen, ob die Kalkulation ordnunsggemäß ist, sondern der Träger muss nachweisen, dass seine Berechnungen und seine Kalkulation ordnungsgemäß erstellt worden ist. Das wird noch ein ganz großes Trauerspiel!

          Mit freundlichen Grüßen

          jens M. Schröder

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