Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Neue Befunde zur Leitungsfreistellung in Brandenburgs Kita

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Neue Befunde zur Leitungsfreistellung in Brandenburgs Kita

    Die aktuelle Sonderauswertung der amtlichen Kinder‐ und Jugendhilfestatistik ist fertig und auf der Internetseite des MBJS zu finden: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...b1.c.341305.de Damit liegt die fünfte Auswertung in Folge vor und die Befunde sind ernüchternd, zeigen Sie doch insgesamt, dass die Kita-Personalverordnung weitgehend missachtet wird; und die Situation verbessert sich nicht - eher tritt das Gegenteil ein.

    Es wird zusammenfassend festgestellt, dass zwar die Anzahl der Einrichtungen abgenommen hat, die keine Leitungsfreistellung (oder eine die noch unter dem pädagogischen Leitungsanteil gem. § 5 Abs.2 KitaPersV liegt); dass aber auf der anderen Seite auch der Umfang der Freistellung für organisatorische Leitungsaufgaben eher abgenommen hat. Es gibt also eine Tendenz zur Mitte - die Mitte allerdings liegt deutlich unterhalb des rechtlich Geforderten!

    "In der Summe ist zu beobachten, dass es insgesamt eine Entwicklung dahin gibt, dass Kitas exakt so viel Leitungsressourcen frei stellen, wie der Verordnungsgeber nur für die pädagogische Leitungsaufgaben mindestens fordert. Dies stünde dann im Widerspruch zu der rechtlichen Vorgabe des § 5 Abs. 3 KitaPersV, wenn Einrichtungsleiter/-innen mit verwaltungs- oder organisatorischen Aufgaben betraut sind und dafür keine zusätzliche Freistellung erhalten." (S. 11)

    In Gesprächen und Veranstaltungen zeigt sich immer wieder, dass zwar allgemein über eine schlechte Leitungsausstattung geklagt wird; ein wesentlicher Grund für die tatsächlich schlechte Ausstattung aber unbekannt ist, übersehen oder ignoriert wird. In § 5 Abs. 2 KitaPersV wird der PÄDAGOGISCHE LEITUNGSANTEIL in der Höhe bestimmt; in Abs. 3 wird geregelt, dass der Umfang der ORGANISATORISCHEN Leitungsaufgaben von Träger bestimmt wird und er in diesem Umfang für die entsprechende Freistellung zu sorgen hat. Die Freistellung für die organisatorischen Aufgaben ist also nur dem Grunde nach und nicht nach der Höhe festgelegt. Ob aus Unwissenheit oder Kalkül wird die Freistellung für organisatorische Leitungsaufgaben für eine freiwillige Aufgabe gehalten - nur weil die Höhe nicht genau festgelegt wird.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    #2
    Ich freue mich dass dieses Thema endlich mehr Beachtung findet.Solange es immer nur Empfehlungen seitens des Gesetzgebers gibt wird sich hier auch nicht viel ändern.Eine große Anzahl von Trägern setzt sich meiner Meinung nach garnicht damit auseinander welche organisatorischen Aufgaben eine Kita Leitung übernehmen muss,(nicht will),um den heutigen Anforderungen an einen gut funktionierenden Kita Betrieb gerecht zu werden.

    Kommentar


      #3
      Hallo Naturfreund,

      ja ich hoffe auch, dass das Thema größere Aufmerksamkeit bekommt; aber die Sonderauswertungen der Bundesjugendstatistik gibt es seit 2012 fortlaufend; angeregt und finanziert vom MBJS. Leider hat´s niemanden zu recht gekümmert und leider wird immernoch behauptet, es handele sich bei der organisatorischen Leitungsfreistellung um eine freiwillige Aufgabe. Wenn es hier nicht, in Kenntnis der Rechtslage, deutlichen Widerspruch gibt, wird es wohl auch so bleiben.

      Deshalb möchte ich auch in Bezug auf Ihren Beitrag noch einmal deutlich feststellen: Es handelt sich keineswegs um Empfehlungen, sondern um eine rechtlich bindende Vorgabe, die nur nicht in der Höhe bestimmt ist (weil die Übertragung von organisatorischen Leitungsaufgaben durch den Träger an die Kita sehr unterschiedlich sein kann).

      Das MBJS achtet im Rahmen der Betriebserlaubnis schon auf die Einhaltung der gesetzlichen Bindung; aber dies müssen auch andere tun (und dazu müssen sie wissen, dass es sich nicht Empfehlungen, nicht um eine "Kann-Vorschrift" handelt ... sondern dass dies verpflichtend ist). siehe § 5 Abs. 3 KitaPersV http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...bm1.c.49087.de
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

      Kommentar


        #4
        Ich habe mich da sicherlich etwas ungenau ausgedrückt.Mir ist bewußt dass es keine freiwillige Aufgabe des Trägers ist.Nur beinhaltet die Formulierung im Kita Gesetz einen Rahmen von 1-40 Wochenstunden.Die Orientierung vieler Träger liegt dann eher bei 1 Stunde weil die Auseinandersetzung mit dem Thema organisatorischer Leitungsaufwand nicht statt findet.

        Ich bin mir sicher dass das MBJS bei der Erteilung der Betriebserlaubnis auf die Einhaltung des Gesetzes achtet.Eine Betriebserlaubnis wird aber im Normalfall nur einmal für lange Zeit erteilt.Dannach kann der Träger neue Beschlüsse fassen. Und wie schon gesagt: auch 1 Stunde ist gesetzeskonform.

        Wir können es drehen wie wir wollen- solange es keine genauere Festschreibung per Gesetz gibt wird eine Vielzahl der Träger das Minimum wählen.

        Kommentar


          #5
          Lieber Naturfreund,

          es mag kleinkrämerisch wirken, wenn ich jetzt noch einmal auf die Details hinweise, ....

          aber nicht nur der Teufel liegt im Detail, sondern auch die Lösung!

          Und wie schon gesagt: auch 1 Stunde ist gesetzeskonform. Wir können es drehen wie wir wollen- solange es keine genauere Festschreibung per Gesetz gibt wird eine Vielzahl der Träger das Minimum wählen.
          Das ist eben zum Glück NICHT zutreffend; ....wenn man sich aber mit einer solchen Aussage zufrieden gibt, dann wird sich nichts ändern.

          Eine Stunde organisatorische Leitung wäre nur dann rechtskonform, wenn fast ALLE ORGANISATORISCHEN Leitungsaufgaben (außer die im Umfang von einer Stunden) von der Verwaltung des Trägers übernommen würden und die Leitungskraft der Kita ausschließlich die pädagogische Anleitung der MitarbeiterInnen und die pädagogische Gesamtverantwortung zu tragen hätte. Daraufhin kann man den Träger befragen; als Eltern und auch als Erzieher*in ... und auch das MBJS wird im Rahmen der Erlaubniserteilung danach fragen!

          Solange aber behauptet wird es sei freiwillig, was der Träger da macht; oder es sei beliebig; oder da könne man selber nichts machen, nur der Gesetzgeber oder das MBJS... solange wird sich kein Rechtfertigungsdruck für die Erfüllung der rechtlichen Vorgabe entwickeln.

          Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss hat kürzlich sehr wegweisende und orientierende "Empfehlungen zum Aufgabenprofil von Kita-Leitung" verabschiedet, die zuvor sehr lange und gründlich erarbeitet wurden. http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...b1.c.472329.de Diese Empfehlungen sind eine prima Grundlage, um auch über die Arbeitsverteilung zwischen Trägerverwaltung und organisatorischer Leitung zu reden.

          Man muss es nur tun!
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

          Kommentar


            #6
            Guten Tag Herr Diskowski,

            die Diskussion um die Freistellung der Leitung für organisatorische Aufgaben ist nicht neu. Es ist unstrittig, dass der Freistellungsanteil keine "freiwillige Option" darstellt. In der Praxis bereitet die Qualifizierung und Quantifizierung des organisatorischen Anteils der Kita-Leitung regelmäßig Probleme.

            In der von Ihnen erwähnten Kinder- und Jugendhilfestatistik zum Stichtag 01. März 2016 - Leitungsfreistellung in Brandenburg wird auf der Seite 2, letzter Abschnitt formuliert, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Freistellung für organisatorische Leitungsaufgaben mindestens zu gleichen Teilen zu erfolgen hat, wie für pädagogische Leitungsaufgaben.

            Das finde ich höchst interessant, da ich diese Aussage bisher nicht kannte. Allerdings wird im selben Abschnitt eine klare Trennung und Definition als nicht durchhaltbar/plausibel angesehen. Ist die Annahme der Landesregierung belastbar und auf welcher Grundlage basiert sie?

            Es wäre zu begrüßen, wenn die KitaPersV grundsätzlich eine Auffrischung erfährt, da bspw. die Festlegung: "von mehr als 15 Stellen sind 0,5 Leitungsstellen für pädagogische Leitungsaufgaben frei zu stellen, dazu führt, dass auch bei sehr großen Einrichtungen (die es in Brandenburg nicht als Ausnahme gibt) dieser Freistellungsanteil für pädagogische Aufgaben, bspw. bei 30 Mitarbeiter/-innen, als ausreichend erscheint. Weder die wachsenden Aufgaben im Rahmen der Personalführung, der konzeptionellen Weiterentwicklung, der pädagogischen Anleitung, Elternarbeit usw. sind damit auskömmlich berücksichtigt. Der höhere Freistellungsanteil in der Praxis für pädagogische Aufgaben in größeren Einrichtungen, wie auch in der Kinder- und Jugendhilfestatistik beschrieben, rührt daher. Leider wird dieser Freistellungsanteil nicht durch die KitaPersV refinanziert. Dazu kommt dann der jeweils zu bestimmende Anteil an organisatorischen Aufgaben.

            Ich befürchte leider, dass die in der Quantität unbestimmte Formulierung für den organisatorischen Leitungsanteil auch weiterhin zu einer ungenügenden Umsetzung in der Praxis führt. Wo keine klaren Anforderungen /Freistellungsanteile stehen, bleibt Raum zur Interpretation.

            Kommentar


              #7
              In der von Ihnen erwähnten Kinder- und Jugendhilfestatistik zum Stichtag 01. März 2016 - Leitungsfreistellung in Brandenburg wird auf der Seite 2, letzter Abschnitt formuliert, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Freistellung für organisatorische Leitungsaufgaben mindestens zu gleichen Teilen zu erfolgen hat, wie für pädagogische Leitungsaufgaben. Das finde ich höchst interessant, da ich diese Aussage bisher nicht kannte.
              Sehr geehrte Forenteilnehmerin, diese Aussage beruht darauf, dass das Land bei der Berechnung seines Kostenausgleichs nach Art.97 LV eine Berechnung der Leitungskosten vornimmt und hierbei den Anteil für pädagogische Leitungsaufgaben verdoppelt. Das findet sich zuerst in der Novellierung des KitaG vom 28. April 2014 (GVBl. I Nummer 19) und die entsprechende Begründung für das Maß findet sich in der Einzelbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Fünften Änderungsgesetz zum Kindertagesstättengesetz (LT-Drs.5/846). Zuletzt wurde aubh für die Berechnung zu den Kosten der Mehrbelastungsausgleichsverordnung darauf Bezug genommen.

              Allerdings wird im selben Abschnitt eine klare Trennung und Definition als nicht durchhaltbar/plausibel angesehen. Ist die Annahme der Landesregierung belastbar und auf welcher Grundlage basiert sie?
              Das sehe ich ebenfalls so, weil im Alltag kaum zu unterscheiden ist, ob eine Handlung pädagogisch oder organisatorisch ist. Es handelt sich also um eine reine analytische Trennung, die dereinst getroffen wurde, um mit der KitaPersV nicht unnötig in die Gestaltungshoheit der Träger einzugreifen, da Träger ja in ganz unterschiedlichem Maß ihre Leitungskräfte mit organisatorischen Aufgaben betrauten. Für diese unterschiedliche Praxis ein einheitliches Maß vorzugeben, schien nicht sinnvoll.

              Es wäre zu begrüßen, wenn die KitaPersV grundsätzlich eine Auffrischung erfährt, da bspw. die Festlegung: "von mehr als 15 Stellen sind 0,5 Leitungsstellen für pädagogische Leitungsaufgaben frei zu stellen, dazu führt, dass auch bei sehr großen Einrichtungen (die es in Brandenburg nicht als Ausnahme gibt) dieser Freistellungsanteil für pädagogische Aufgaben, bspw. bei 30 Mitarbeiter/-innen, als ausreichend erscheint. Weder die wachsenden Aufgaben im Rahmen der Personalführung, der konzeptionellen Weiterentwicklung, der pädagogischen Anleitung, Elternarbeit usw. sind damit auskömmlich berücksichtigt. Der höhere Freistellungsanteil in der Praxis für pädagogische Aufgaben in größeren Einrichtungen, wie auch in der Kinder- und Jugendhilfestatistik beschrieben, rührt daher. Leider wird dieser Freistellungsanteil nicht durch die KitaPersV refinanziert. Dazu kommt dann der jeweils zu bestimmende Anteil an organisatorischen Aufgaben.
              An einer Verbesserung der Leitungsausstattung wird m.W. gearbeitet. Ob dies allerdings ohne einen erheblichen Verwaltungsaufwand konnexitätsgerecht umgesetzt werden kann, steht auf einem anderen Blatt.

              Ich befürchte leider, dass die in der Quantität unbestimmte Formulierung für den organisatorischen Leitungsanteil auch weiterhin zu einer ungenügenden Umsetzung in der Praxis führt. Wo keine klaren Anforderungen /Freistellungsanteile stehen, bleibt Raum zur Interpretation.
              Das sehe ich (inzwischen) auch so. Auch eine kluge und weitsichtige Regelung kann im Ergebnis dumm sein, wenn sie nicht berücksichtigt wie die Menschen sie verstehen und anwenden
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

              Kommentar


                #8
                Also es ist doch gut,wenn wenigstens auf Landesebenebgeregelt ist.Wenn sich die Träger daran nicht halten bei der Leitungszeit, dann hat das oft damit zu tun, dass diese die Arbeit als Leiterin nicht Ernst nehmen, obwohl das mittelständische Betriebe sind. In Baden Württemberg ist gar nichts auf Landesebene geregelt, deswegen hängt das vom einzelnen Träger ab, ob er erstens überhaupt Leitungszeit gewährt oder ob es überhaupt die Leitungsstellen gibt. Da gibt es die merkwürdigsten Konsruktionen wie z.B. Gesamtleitungen für 7 oder mehr Kitas oder wie beim Jugendamt Stuttgart wo das in der Stadt klar geregelt ist, was die Leizungszeit betrifft. Ich finde Leitungsfrestellung einen unemessenen Begriff. Es geht ja nivht um Frei-sein sondern Zeiten des Leitens, wozu bieles gehört.

                Kommentar

                Lädt...
                X