Hallo!
Ich hoffe hier auf fachkundigen Rat zum Thema Elternbeiträge nach § 17 KitaG:
In meiner Gemeinde wird m.E. bewusst eine Elterngruppe (abhängig Beschäftigte) benachteiligt, da deren beruflich veranlasste Kosten ausgenommen werden.
Es wird grds. der per Einkommensteuergesetz zustehende Werbungskostenpauschbetrag von den durch Lohnbescheinigung nachgewiesenen Einnahmen abgesetzt. Eine "Rückrechnung" zugunsten der Eltern erfolgt jedoch nur ab 2.500 € per Steuerbescheid nachgewiesener Werbungskosten.
Auf meinen Einwand hin erhielt ich eine Stellungnahme der Gemeinde, wonach solche pauschalen Ausgrenzungen zulässig wären und die in der Satzung angegebene Pauschale von 2.500 € -entgegen der sonst auf das Elternpaar abgestellten Satzung- nunmehr sogar pro Elternteil gelten soll.
Den beim MBJS abrufbaren Handreichungen und der Auslegungshilfe zu § 15ff. KitaG (sowie der darin genannten Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2014 zum Az. OVG 6 S 18.14 Rn. 4 und vom 12.05.2015 zum Az. OVG 6 S 7.15 Rn. 3f.) kann entnommen werden, dass nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen Grundlage für die Berechnung der Gebühren sein soll.
Obwohl grundsätzlich nicht auf den steuerlichen Einkommensbegriff abgestellt wird, gehe ich bisher davon aus, dass Werbungskosten (Fahrtkosten etc.) die Einnahmen und folglich das Haushaltseinkommen tatsächlich mindern und somit auch in die Berechnung in vollem Umfang (gemäß Nachweis per Steuerbescheid) einzubeziehen wären.
Sind meine Annahmen zutreffend?
Es sei mir erlaubt, anzumerken, dass das Elterneinkommen der Selbständigen lt. Satzung 1:1 durch den Abzug (aller) Ausgaben von den erwirtschafteten Einnahmen ermittelt wird.
Ich hoffe hier auf fachkundigen Rat zum Thema Elternbeiträge nach § 17 KitaG:
In meiner Gemeinde wird m.E. bewusst eine Elterngruppe (abhängig Beschäftigte) benachteiligt, da deren beruflich veranlasste Kosten ausgenommen werden.
Es wird grds. der per Einkommensteuergesetz zustehende Werbungskostenpauschbetrag von den durch Lohnbescheinigung nachgewiesenen Einnahmen abgesetzt. Eine "Rückrechnung" zugunsten der Eltern erfolgt jedoch nur ab 2.500 € per Steuerbescheid nachgewiesener Werbungskosten.
Auf meinen Einwand hin erhielt ich eine Stellungnahme der Gemeinde, wonach solche pauschalen Ausgrenzungen zulässig wären und die in der Satzung angegebene Pauschale von 2.500 € -entgegen der sonst auf das Elternpaar abgestellten Satzung- nunmehr sogar pro Elternteil gelten soll.
Den beim MBJS abrufbaren Handreichungen und der Auslegungshilfe zu § 15ff. KitaG (sowie der darin genannten Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2014 zum Az. OVG 6 S 18.14 Rn. 4 und vom 12.05.2015 zum Az. OVG 6 S 7.15 Rn. 3f.) kann entnommen werden, dass nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen Grundlage für die Berechnung der Gebühren sein soll.
Obwohl grundsätzlich nicht auf den steuerlichen Einkommensbegriff abgestellt wird, gehe ich bisher davon aus, dass Werbungskosten (Fahrtkosten etc.) die Einnahmen und folglich das Haushaltseinkommen tatsächlich mindern und somit auch in die Berechnung in vollem Umfang (gemäß Nachweis per Steuerbescheid) einzubeziehen wären.
Sind meine Annahmen zutreffend?
Es sei mir erlaubt, anzumerken, dass das Elterneinkommen der Selbständigen lt. Satzung 1:1 durch den Abzug (aller) Ausgaben von den erwirtschafteten Einnahmen ermittelt wird.
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