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Berechnung von Elternbeiträgen nach Gemeindesatzung

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    Berechnung von Elternbeiträgen nach Gemeindesatzung

    Hallo!

    Ich hoffe hier auf fachkundigen Rat zum Thema Elternbeiträge nach § 17 KitaG:

    In meiner Gemeinde wird m.E. bewusst eine Elterngruppe (abhängig Beschäftigte) benachteiligt, da deren beruflich veranlasste Kosten ausgenommen werden.

    Es wird grds. der per Einkommensteuergesetz zustehende Werbungskostenpauschbetrag von den durch Lohnbescheinigung nachgewiesenen Einnahmen abgesetzt. Eine "Rückrechnung" zugunsten der Eltern erfolgt jedoch nur ab 2.500 € per Steuerbescheid nachgewiesener Werbungskosten.

    Auf meinen Einwand hin erhielt ich eine Stellungnahme der Gemeinde, wonach solche pauschalen Ausgrenzungen zulässig wären und die in der Satzung angegebene Pauschale von 2.500 € -entgegen der sonst auf das Elternpaar abgestellten Satzung- nunmehr sogar pro Elternteil gelten soll.

    Den beim MBJS abrufbaren Handreichungen und der Auslegungshilfe zu § 15ff. KitaG (sowie der darin genannten Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2014 zum Az. OVG 6 S 18.14 Rn. 4 und vom 12.05.2015 zum Az. OVG 6 S 7.15 Rn. 3f.) kann entnommen werden, dass nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen Grundlage für die Berechnung der Gebühren sein soll.

    Obwohl grundsätzlich nicht auf den steuerlichen Einkommensbegriff abgestellt wird, gehe ich bisher davon aus, dass Werbungskosten (Fahrtkosten etc.) die Einnahmen und folglich das Haushaltseinkommen tatsächlich mindern und somit auch in die Berechnung in vollem Umfang (gemäß Nachweis per Steuerbescheid) einzubeziehen wären.

    Sind meine Annahmen zutreffend?

    Es sei mir erlaubt, anzumerken, dass das Elterneinkommen der Selbständigen lt. Satzung 1:1 durch den Abzug (aller) Ausgaben von den erwirtschafteten Einnahmen ermittelt wird.

    #2
    Eine Nachfrage zur Klarstellung: Im Ergebnis kritisieren Sie also, dass die tatsächlichen Werbungskosten erst dann als einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn 2.500€ pro Elternteil überschritten werden. Werbungskosten, die 1.000€ überschreiten, aber nicht 2.500€ erreichen, würden damit nicht berücksichtigt werden.

    Habe ich das richtig nachvollzogen?
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Ja, genau um die von Ihnen zutreffend zusammengefasste Problematik geht es mir!

      Falls weitere Unklarheiten bestehen sollten, wäre ich sehr dankbar für Nachfragen! Nur so kann mein Anliegen schlußendlich gelöst werden

      Kommentar


        #4
        Dr. Baum schreibt in seinen Handreichungen dazu: "Grundsätzlich muss der in der Satzung/Beitragsordnung verankerte Einkommensbegriff geeignet sein, die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kostenschuldner zu erfassen. Der Einrichtungsträger darf dabei nicht willkürlich handeln, ist andererseits aber auch nicht gehalten, die größtmögliche Genauigkeit zu erreichen." (S.8 http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...b1.c.444684.de) Es stellt sich also aus meiner Sicht die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten zwischen 1.001€ und 2.499€ eine hinzunehmende Vergröberung oder um eine willkürliche Festlegung handelt.

        Gibt es denn eine Begründung für diesen Sprung? Eine sachliche Begründung wäre sicherlich nötig, um der Vermutung einer willkürlichen Setzung zu begegnen.

        Zwar hat das VG Cottbus, in dem von Dr. Baum zitierten Urteil der Zulässigkeit "typisierender und generalisierender Regelungen" zugestimmt und festgestellt, dass nicht willkürlich sei, wenn "die Pauschalisierung der Einkommensberechnung dadurch, dass bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ggf. mindernde Faktoren außer Betracht bleiben" (VG Cottbus, Urt. v. 11. 1. 2013 – 5 K 777/09, juris, Rn. 20); ob aber eine Grenze bei 2.500€ (darunter werden nur 1000€ berücksichtigt, darüber jeder Euro) eine Pauschalisierung ist, bleibt m.E. fraglich.

        Vielleicht fällt anderen Forennutzern noch etwas dazu ein, aber letztlich ist das wohl wieder ein Fall für das VG ... oder vielleicht besser noch für eine Mediation.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Lieben Dank für Ihre Rückmeldung, Herr Diskowski!

          Aus welchem Grund die Verwaltung den Betrag von 2.500€ als maßgeblich erachtet, entzieht sich leider meiner Kenntnis.

          Da ich nach meiner schriftlichen Stellungnahme zudem auch persönlich im entsprechenden Ausschuss vorgesprochen habe, wurde mir dort erörtert, dass Werbungskosten in dieser Höhe problemlos zu erreichen wäre .

          Ich wende beruflich täglich das Steuerrecht an, daher kann ich diese Begründung so nicht gelten lassen, da sie einfach unzutreffend ist.

          Gleichzeitig wurde die Entlastung der von einer anderweitigen Regelung betroffenen Mitarbeiter der Gemeinde als Grund angeführt.

          Weiterhin wurde mir anschließend schriftlich mitgeteilt, dass mit dieser ‚Pauschale‘ zudem die Eltern entlastet würden, da sie ihr Einkommen nicht ein zweites Mal nachweisen müssten. Gemäß der Satzung besteht jedoch ein (Wahl-)Recht, das durch erhöhte Werbungskosten geminderte Elterneinkommen nachzuweisen oder dies eben sein zu lassen. Eine Verpflichtung zum Nachweis höherer Werbungskosten besteht nur, insoweit deren Ansatz auch begehrt wird.

          Folglich kann ich auch dieses Argument nicht nachvollziehen.

          Dass mir der Weg zum Verwaltungsgericht offen steht, wurde mir in gleicher Sitzung ebenfalls mitgeteilt.

          Gesetzt den Fall, eine Mediation würde auch seitens der Gemeinde angestebt werden- wie würde diese vonstatten gehen?

          Außerdem beschäftigt mich noch immer folgende Frage:

          Warum werden bei Selbständigen, die ihr Einkommen per geeignetem Nachweis (wohl üblicherweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung) belegen dürfen, somit alle Ausgaben, die mit Ihren Betrieb/ Ihrer Tätigkeit in Verbindung stehen, anerkannt?

          Werbungskosten bei Nichtselbständigen sind per Legaldefinition ebenfalls Kosten, die durch den Erhalt, die Sicherung oder Erwerbung der Einnahmen veranlasst sind.

          Demnach wären m.E. Werbungskosten und Betriebsausgaben gleich zu behandeln. (vgl. hierzu S. 15/16 der Handreichung von RA Dr. Christoph Baum "Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 KitaG"; zum Posten des Links zum MBJS bin ich leider noch nicht berechtigt)

          Gerne möchte ich mich aber auch mit anderen Rechtsauffassungen auseinander setzen.

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            #6
            Dass mir der Weg zum Verwaltungsgericht offen steht, wurde mir in gleicher Sitzung ebenfalls mitgeteilt.

            Gesetzt den Fall, eine Mediation würde auch seitens der Gemeinde angestebt werden- wie würde diese vonstatten gehen?
            Gesetzlich vorgesehen ist hier keine Mediation oder Schlichtung. Das schließt natürlich keineswegs aus, dass zwei Parteien im Streit grundsätzlich davon ausgehen, dass womöglich die jeweils andere Seite im Recht sein könnte. Bis zum Ende auf seiner Position zu beharren und sich dann vom Oberverwaltungsgericht belehren lassen zu müssen, ist doch nicht nur teuer und womöglich peinlich, sondern bindet auch Energien, die durchaus sinnvoller eingesetzt werden könnten.

            Wenn also zwei Streitparteien akzeptieren, dass es grundsätzlich möglich ist unterschiedlicher Meinung zu sein, ohne dass der jeweils andere böse oder dumm ist, könnten die sich darauf einigen, die Argumente im Beisein eines/r unbetreiligten Dritten auszutauschen. Wenn diese/r Dritte sich noch mit der Rechtslage auskennt, könnten hilfreiche Auslegungs, Anwendungs- und Einigungshinweise gegeben und erörtert werden. Beide Parteien suchen sich also gemeinsam eine solche Person, vereinbaren ggf. ein Honorar und verhandeln miteinander. Hinterher zieht jede Seite ihre Schlüsse aus dem Gespräch.

            Es wäre sicher hilfreich, wenn eine solche Möglichkeit im Gesetz verankert würde, z.B. als Vorstufe zu einer Klage - aber wer hindert einsichtsbegabte Menschen daran, auch ohne gesetzliche Vorschrift das Vernünftige zu tun?
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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