Mit Wirkung seit 1.10.2016 hat sich der § 309 BGB verändert. In Nr. 13 heißt es jetzt sinngemäß, dass bei Änderungen in Verträgen mit Verbrauchern die Schriftform nun noch dann verlangt werden kann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt.
Ansonsten ist die Textform das Maß aller Dinge. In ab dem 1.10.2016 abgeschlossenen Verträgen muss es jetzt also erlaubt sein, Änderungen und sonstige Erklärungen per E-Mail, per WhatsApp-Nachricht oder per SMS etc. rechtswirksam zu erklären. Sollte trotzdem die Schriftform vereinbart sein, ist dies nicht mehr bindend - eine Erklärung kann dann sogar mündlich abgegeben werden.
Die Änderung geht auf Änderungen des Verbraucherrechts auf Grundlage der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU zurück.
Die Regelung ist auch für Betreuungsverträge von hoher Bedeutung. In der Regel finden sich dort diverse Schriftformerfordernisse, etwa bei der Anzeige von abholberechtigten Personen und vor allem auch bei der Kündigung des Betreuungsvertrags durch die Personensorgeberechtigten.
Hier sollte genauso eine Anpassung an geltendes Recht erfolgen wie in den Arbeitsverträgen für die pädagogischen und sonstigen Mitarbeiter. In Arbeitsverträgen sollten vor allem die sogenannten Ausschluss- oder Verfallklauseln auf das Schriftformgebot überprüft und ggf. überarbeitet werden.
Die Kündigungsregelungen im Arbeitsvertrag hingegen können hinsichtlich der Formvorschrift so bleiben wie sie sind, denn das Gesetz schreibt in § 623 BGB ausdrücklich vor, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags schriftlich zu erfolgen hat.
Ansonsten ist die Textform das Maß aller Dinge. In ab dem 1.10.2016 abgeschlossenen Verträgen muss es jetzt also erlaubt sein, Änderungen und sonstige Erklärungen per E-Mail, per WhatsApp-Nachricht oder per SMS etc. rechtswirksam zu erklären. Sollte trotzdem die Schriftform vereinbart sein, ist dies nicht mehr bindend - eine Erklärung kann dann sogar mündlich abgegeben werden.
Die Änderung geht auf Änderungen des Verbraucherrechts auf Grundlage der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU zurück.
Die Regelung ist auch für Betreuungsverträge von hoher Bedeutung. In der Regel finden sich dort diverse Schriftformerfordernisse, etwa bei der Anzeige von abholberechtigten Personen und vor allem auch bei der Kündigung des Betreuungsvertrags durch die Personensorgeberechtigten.
Hier sollte genauso eine Anpassung an geltendes Recht erfolgen wie in den Arbeitsverträgen für die pädagogischen und sonstigen Mitarbeiter. In Arbeitsverträgen sollten vor allem die sogenannten Ausschluss- oder Verfallklauseln auf das Schriftformgebot überprüft und ggf. überarbeitet werden.
Die Kündigungsregelungen im Arbeitsvertrag hingegen können hinsichtlich der Formvorschrift so bleiben wie sie sind, denn das Gesetz schreibt in § 623 BGB ausdrücklich vor, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags schriftlich zu erfolgen hat.
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