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Textform in Betreuungsverträgen und Arbeitsverträgen von Kita-Mitarbeitern

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    Textform in Betreuungsverträgen und Arbeitsverträgen von Kita-Mitarbeitern

    Mit Wirkung seit 1.10.2016 hat sich der § 309 BGB verändert. In Nr. 13 heißt es jetzt sinngemäß, dass bei Änderungen in Verträgen mit Verbrauchern die Schriftform nun noch dann verlangt werden kann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt.

    Ansonsten ist die Textform das Maß aller Dinge. In ab dem 1.10.2016 abgeschlossenen Verträgen muss es jetzt also erlaubt sein, Änderungen und sonstige Erklärungen per E-Mail, per WhatsApp-Nachricht oder per SMS etc. rechtswirksam zu erklären. Sollte trotzdem die Schriftform vereinbart sein, ist dies nicht mehr bindend - eine Erklärung kann dann sogar mündlich abgegeben werden.

    Die Änderung geht auf Änderungen des Verbraucherrechts auf Grundlage der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU zurück.

    Die Regelung ist auch für Betreuungsverträge von hoher Bedeutung. In der Regel finden sich dort diverse Schriftformerfordernisse, etwa bei der Anzeige von abholberechtigten Personen und vor allem auch bei der Kündigung des Betreuungsvertrags durch die Personensorgeberechtigten.

    Hier sollte genauso eine Anpassung an geltendes Recht erfolgen wie in den Arbeitsverträgen für die pädagogischen und sonstigen Mitarbeiter. In Arbeitsverträgen sollten vor allem die sogenannten Ausschluss- oder Verfallklauseln auf das Schriftformgebot überprüft und ggf. überarbeitet werden.

    Die Kündigungsregelungen im Arbeitsvertrag hingegen können hinsichtlich der Formvorschrift so bleiben wie sie sind, denn das Gesetz schreibt in § 623 BGB ausdrücklich vor, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags schriftlich zu erfolgen hat.
    RA Lars Ihlenfeld
    VEST Rechtsanwälte LLP
    030-21808787

    #2
    Sehr geehrter Kitarechtler,

    die Unterscheidung von "Schriftform" und "Textform" bedeudet also, dass es möglich ist
    sonstige Erklärungen per E-Mail, per WhatsApp-Nachricht oder per SMS etc. rechtswirksam zu erklären
    .

    Das weniger formelle ist also die "Textform" - und die "Schriftform" wäre das Forumular, der formelle Vertrag..., habe ich das richtig verstanden?
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      um mit Radio Eriwan zu antworten: "Im Prinzip ja."

      Die Schriftform ist die strengere Variante. Sie ist in aller Regel ein Text auf Papier, der mit einer Unterschrift versehen ist.

      Für die allermeisten Verträge, wie auch Betreuungsverträge, soll jedoch jetzt die Textform gelten.

      Wenn ich in den Verträgen für die Kündigung oder sonstige Erklärungen nicht die Textform als Mindeststandard vereinbare, sondern noch Schriftform verlange, führt das zur Unwirksamkeit dieser Formvorschrift und damit zu einer völligen "Formfreiheit" - Verträge können dann auch z.B. mündlich gekündigt werden.

      Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

      Ihre Kitarechtler

      alias VEST Rechtsanwälte LLP, Berlin

      030-21808787
      RA Lars Ihlenfeld
      VEST Rechtsanwälte LLP
      030-21808787

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        #4
        Kurze Nachfrage dazu:

        Betrifft das in erster Linie die Betreuungsverträge der freien Träger? Oder inwiefern gilt § 309 BGB auch für öffentlich-rechtliche Verträge auf Grundlage einer kommunalen Satzung?

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