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Betreuungsanspruch bei 3-Tage-Woche

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    Betreuungsanspruch bei 3-Tage-Woche

    Guten Tag,

    ich habe folgende Frage zum Betreuungsanspruch im Falle einer 3-Tage-Arbeitswoche.

    (Die Arbeitszeiten und die Verteilung auf die jeweiligen Tage sind mit dem Arbeitgeber fest vereinbart)

    Wie verhält sich der Betreuungsanspruch, wenn an zwei Tagen in der Woche ein Elternteil nicht arbeitet? An den übrigen 3 Tagen würde die Abwesenheitszeit jeweils 9 Stunden betragen.

    Würde das bedeuten, dass an den "freien" Tagen das Kind keinen Betreuungsanspruch hat und zu Hause bleiben muss?

    Der andere Elternteil hat eine Abwesenheitszeit an jedem Tag, die weit größer ist.

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

    ulrich

    #2
    Guten Morgen Ulrich,

    ich würde für die "freien" Tage den Mindestanspruch von sechs Stunden festlegen und damit auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 39 Stunden kommen. Das Kind an den "freien" Tagen zu Hause zu lassen, fände ich pädagogisch nicht sinnvoll und der Rechtsanspruch auf Betreuung besteht ab dem ersten Lebensjahr, unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern. Das sollte auch für einzelne Tage gelten.

    Viele Grüße

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      #3
      Guten Morgen jazero,

      vielen Dank für Ihre Info. Ich bin zunächst beruhigt, dass jemand dieselbe Auffassung vertritt wie ich.

      Ich sehe es nämlich genauso, dass gemäß KitaG ein täglicher Mindestanspruch von 6 Stunden besteht.

      Eine Mitarbeiterin unserer Kommune hat uns bei einer telefonischen Nachfrage allerdings mitgeteilt, dass lediglich die wöchentliche Arbeitszeit zzgl. Fahrtzeit zur Grundlage genommen wird, anschließend auf 5 Tage verteilt wird und wir somit einen Anspruch von insgesamt 30 Stunden in der Woche haben, die wir dann mit unserem Kitaträger auf die 3 Tage verteilen können.

      In der Konsequenz wäre mein Kind zwei Tage zu Hause. Das würde mir sehr leid tun, weil er dann aus vielen Unternehmungen in der Kita ausgeschlossen wird.

      Danke nochmal.

      ulrich

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        #4
        Ich finde das Kita-Gesetz an dieser Stelle recht eindeutig. In §1 Abs.3 KitaG ist der Mindestanspruch von sechs Stunden festgelegt. Es kann sich dabei nur um den täglichen Anspruch und nicht um ein wöchentliches Kontingent handeln.

        Genau der von Ihnen erwähnte Ausschluss von Unternehmungen würde auch mir an dieser Stelle Sorgen machen.

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