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Frühstück und Vesper durch Eltern oder Träger?

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    Frühstück und Vesper durch Eltern oder Träger?

    Die Gestaltung der Mahlzeiten in den Kindereinrichtungen wird immer noch sehr unterschiedlich gehandhabt. Einige Träger bieten Frühstück und Vesper an, andere lehnen das kategorisch ab.

    Gibt es dazu Hinweise seitens des Ministeriums oder wird es diese in naher Zukunft geben?

    Wie sind die Erfahrungen?

    Lysan

    #2
    Sehr geehrte Lysan,

    hier im Forum gibt es schon einen Diskussionsstrang zu dem Thema, der vielleicht auch für Sie interessant ist: https://kita-brandenburg-forum.de/fo...esper-gctid535

    Aber zu Ihrer konkreten Frage:

    Aus meiner Sicht ist das KitaG hier eindeutig, so dass es zum Grundsatz der Zuständigkeit aus meiner Sicht keiner weiteren Hinweise bedarf.

    §1 Abs. 2 Satz 1 KitaG: "Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des

    Absatzes 4 erfüllt werden kann."


    § 3 Abs. 1 Satz 1 KitaG: "Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag."

    § 3 Abs. 2 Ziffer 7 KitaG: "Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe.....eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,"

    Daraus geht aus meiner Sicht eindeutig hervor, dass die Kindertagesstätte (der Träger) den Versorgungsauftrag hat für die Zeit, in der die Kinder in der Einrichtung sind.

    Wenn ein Kind mittags abgeholt wird, muss ihm die Kita kein Obstpaket mitgeben - aber ebensowenig kann die Kita verlangen, dass die Eltern das Essen und Trinken mitgeben oder vorbeibringen.

    Die Kita hat einen Versorgungsauftrag und den muss die Kita erfüllen! Die Kosten dafür (mit Ausnahme des Mittagessens wofür es eine Spezialregelung gibt) gehen in die allgemeinen Betriebskosten ein und sind grundsätzlich umlagefähig (elternbeitragsfähig).

    Selbstverständlich spricht nichts dagegen, sondern viel dafür, wenn Eltern reihum mal das Frühstück mitbringen, um unterschiedliche Essgewohnheiten zu vermitteln, um "ein Stück zu Hause" mit in die Kita zu bringen ..... Das ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Kita.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo,

      vielleicht zielte die Frage der Kollegin eher auf die Kontrollfunktion des Ministeriums.

      Wie wird denn durch das MBJS und die Jugendämter mit dem offensichtlichen Verstoß mancher Träger gegen das KitaG umgegangen?

      Die Kassierung von Vespergeld u.ä. und auch die Kassierung der Essengelder durch den Caterer sind immer noch gang und gäbe.

      Bisher kamen die Änderungen in der Verfahrensweise immer durch Interventionen der Eltern zustande.

      Viele Grüße

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        #4
        Na gut, wenn die Sachfrage dann geklärt ist, kann man sich der Durchsetzung widmen.

        Das Ministerium (die Landesregierung) hat keine unmittelbare Kontrollfunktion gegenüber den freien Trägern oder den Gemeinden - außer im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 45 SGB VIII. Hierbei ist aber nur die Gewährleistung des Kindeswohls alleiniges Bewertungskriterium - nicht die Frage, ob andere Rgelungen des KitaG beachtet werden. Das mag man bedauern, ist aber ein wichtiges Moment kommunaler Selbstverwaltung wie auch der Freiheit der freien Träger.

        Damit ist die Aufsicht über die freien Träger am Ende.

        Zur Aufsicht über kommunale Träger:

        Im Gegensatz zu einem zentralistisch organisierten Staat, in dem von oben nach unten durchregiert wird, gibt es in Deutschland den Grundgedanken der Allzuständigkeit der Gemeinden; Art. 28 GG. Die Kommunen unterliegen also in ihren eigenen Angelegenheiten keiner Fachaufsicht, die bewertet ob Entscheidungen sinnvoll, vernünftig, angemessen...sind. Die Kommunalaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht (darf also ausschließlich die Rechtmäßigkeit bewerten.)

        Das ist hier sicherlich der Fall, aber die Frage, ob wie und wann die Rechtsaufsicht eingreift, ist nicht so eindeutig. S. z.B. die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1408 wo sie ausführte:

        "Die Kommunalaufsicht ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt der Landrat die Kommunalaufsicht, über die Landkreise und kreisfreien Städte liegt sie bei dem für Inneres zuständigen Ministerium. Die Aufsicht ist gemäß § 108 BbgKVerf so auszuführen, dass die Rechte der Gemeinde geschützt und die Erfüllung ihrer

        Pflichten gesichert werden können. Da die Kommunen bei Selbstverwaltungsaufgaben in der Art der Aufgabenerfüllung frei sind, kann im Rahmen der Rechtsaufsicht allein das Einhalten geltenden Rechts überprüft werden. Eine Kompetenz oder gar Verpflichtung zu einer systematischen Prüfung, Kontrolle oder gar Sanktionierung kommunalen Handelns in Selbstverwaltungsaufgaben lässt sich daraus nicht ableiten, kollidierte dies doch mit dem Kern des verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung. "


        Zur Frage OB die Kommunalaufsicht tätig wird, wird in der oben zitierten Antwort weiter ausgeführt:

        "Der Aufsichtsbehörde steht grundsätzlich ein Entschließungsermessen zu, ob sie gegen die Gemeinde einschreitet, dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 113 Abs. 1 BbgKVerf „Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen von Gemeinden beanstanden“. Die Aufsicht ist aus öffentlichem Interesse eingeräumt und daher nur im öffentlichen Interesse auszuüben. Neben einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften muss daher auch ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des Rechtsverstoßes bejaht werden können, um mit kommunalaufsichtsrechtlichen Mitteln in die kommunale Selbstverwaltung der Städte, Gemeinden und Ämter einzugreifen.“

        (Diese und weitere Anfragen und Antworten zu dem Thema finden sich hier: https://www.parlamentsdokumentation....ervlet.starweb)

        Sie sehen also, die Aufsicht wird äußerst zurückhaltend ausgeübt; wobei die zentral wichtige Frage ist, ob ein "öffentliches Interesse" vorliegt. Also: Die Klärung von Einzelfällen gehört vor ein Gericht. Handelt es sich nun bei der Frage um eine des öffentlichen Interesses?

        Will man also außerhalb des Gerichtsweges gegen vermeintlich rechtswidriges Verhalten kommunaler Träger vorgehen, so wäre die Darlegung eines eindeutigen, zweifelsfreien Rechtsverstoß und das öffentliche Interesse erforderlich.

        Ich weiß, das war eine lange komplizierte Antwort auf eine einfache Frage - aber die Dinge sind in aller Regel komplizierter als der Wunsch nach einfachen Antworten es gerne hätte.

        Um mit Einstein zu sprechen: "Man muß die Dinge so einfach wie möglich machen. Aber nicht einfacher."
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Guten Morgen Herr Diskowski,

          vielen Dank für die ausführliche Antwort.

          In unserer Kommune sind recht schnell die richtigen Schlüsse aus dem Verfahren gegen die Stadt Prenzlau gezogen worden. Seit Januar 2016 gelten hier neue Satzungen, die die Essenversorgung der Kinder entsprechend dem KitaG regeln.

          Ich sehe jedoch mit Erstaunen, dass in anderen Gemeinden keinerlei Bewegung in dieser Sache erfolgt. Mir ist aufgefallen, dass zum Teil auch Satzungen, die in diesem Jahr neu erarbeitet wurden, keine neuen Regelungen zur Essenversorgung enthalten.

          Abgesehen von den Nachteilen, die den Eltern dadurch entstehen, ist doch auch ein Schaden für die Kommune zu erwarten, wenn Eltern ihre Rückforderungen des Essengeldes geltend machen.

          Viele Grüße

          Kommentar


            #6
            Hallo Jazerro,

            das Problem sehe ich in der Tat auch bei vielen Kommunen. Da werden entweder offensichtlich nicht konforme Beitragssatzungen bis zum bitteren Ende am Leben erhalten oder sogar neue Satzungen, die spätestens nach den Entscheidungen zur Stadt Prenzlau einen klaren Verstoß darstellen, neu in Kraft gesetzt. Im Ergebnis ist die Verwaltungen offensichtlich nur bestrebt den schwarzen Peter von einem Tisch zum nächsten zu schieben...

            Unsere Kommune schreibt zum Beispiel mit Datum vom 03.11.16!!! in Bezug auf das Thema Essengeld, dass die Urteils-Begründung des OVG und ggf. daraus resultierende Schlussfolgerungen aund verwaltungsbezogenen Handlungsanweisungen abzuwarten sind. Bis zur endgültigen Klärung der künftigen Umsetzung der Abrechnung der Mittagsversorgung sollen wir das Essengeld weiter an den Essenanbieter "unter Vorbehalt" zahlen.

            Meine Argumentation ist dann wohl eher die, dass ich mit dem Caterer eine Vertrag habe, der auch zu erfüllen ist. Gegenüber der Kommune entsteht dann wohl ein entsprechender Erstatungsanspruch, das Sie doch wohl zu Erbringung der Leistung verpflichtet war und ist. Folge: die Beiträge an die Kommune sind unter Vorbehalt zu Leisten...

            Aber da bei mir ohnehin ein Verfahren vor dem VG wegen der grundsätzlichen rechtmäßigkeit der Satzung läuft, warte ich mal ab...

            Viele Grüße

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              #7
              Kann die Frage nach dem Erfüllen des Versorgungsauftrags in die Verantwortung der Eltern übergeben werden?

              Bei uns werden die Eltern gefragt, ob sie Frühstück und Vesper wünschen. Dafür wird ein Unkostenbeitrag in noch unbekannter Höhe fällig (abhängig vom Angebot des Caterers). Die Mehrheit entscheidet.

              Ist das überhaupt zulässig? Es handelt sich doch um einen gesetzlichen Auftrag. Hinzu kommt, dass die Kosten nicht eins zu eins bei den Eltern ankämen, sondern nur im Rahmen der Betriebskostenkalkulation, oder?

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                #8
                Hallo LK80,

                Da sind Frage und Antwort ja schon formuliert.

                Die Eltern können sicherlich, wie weiter oben schon beschrieben, etwas mitbringen, der Versorgungsauftrag liegt jedoch nicht bei ihnen.

                Und in der Tat kommen über die Elternbeiträge die Kosten nur teilweise bei den Eltern an. Unzulässig ist mit Sicherheit, dass für Frühstück und Vesper ein extra Betrag zu leisten ist, wenn man diese Option wählt.

                Schöne Grüße

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                  #9
                  Und wie ist der Umstand zu werten, dass die Eltern "vorgeschoben" werden?

                  Ich kann doch einen gesetzlichen Versorgungsauftrag nicht mit Verweis auf eine Elternentscheidung ablehnen, vor allem, wenn sie unter diesen Umständen zustande kam?

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                    #10
                    Hallo LK80,

                    das "vorschieben" der Eltern finde ich schon grundsätzlich sehr fragwürdig. Unsere Kommune hat zum Beispiel eine Essengeldsatzung auf den Weg gebracht die ausdrücklich beschreibt, dass die Eltern eine privatrechtlichen Vertrag mit dem Caterer abschließen und nur die häusliche Ersparnis hierfür berechnet wird. Mal davon ab, dass ich ein Problem damit habe, dass ich (schon wieder) dass Essengeld an einen anderen als die Kommune zahlen soll, können die Eltern das Essen auch gänzlich abbestellen und sparen sich dadurch (nach derzeitigem Kenntnisstand) diesen Beitrag.

                    Meines Erachtens ein klarenr Verstoss gegen den Versorgungsauftrag.

                    Ähnlich würde ich das in Ihrem Fall sehen. Meines Erachtens können die Eltern den Versorgungsauftrag des Trägers nicht abwählen. Was passiert denn, wenn ein neues Kind in die Gruppe kommt? Sollen die Eltern ihren Anspruch mit anderen rechtlichen Mitteln durchsetzen? Wohl kaum, denn der gesetzliche Anspruch steht klar über der Elternentscheidung der bisher betreuten Kinder.

                    In diesem Sinne nicht wegschauen sondern aktiv einbringen.

                    Schöne Grüße

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