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Personalmangel und ggf Schließung der Kita

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    Personalmangel und ggf Schließung der Kita

    Hallo,

    auch wieder ein weiteres Thema.

    Wie sollten die Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Kita-Personalverordnung der obersten Landesjugendbehörde vom 24.07.2015 umgesetzt werden in Bezug auf ungeplante Personalfehlzeiten sowie bei Schließung der Kita?

    Meine Stadt ist der Auffassung, dass bei Personalmangel und ggf. Schließung der Kita/bzw Gruppe die Eltern die Betreuung der Kinder übernehmen müssen. Also ein Netzwerk für solche Situationen zu haben. Ebenso würden sie kein "Loch stopfen", um ein anderes woanders aufzumachen.

    Ich verstehe diese Vorschrift jedoch anders, nämlich, dass bei solchen Situationen die Einrichtung/Stadt trotzdem die Betreuung gewährleisteten muss.

    Was ist nun korrekt?

    Vielen Dank.

    #2
    Meinen Sie diese Hinweise zu Abschnitt 1 der KitaPersV?

    "Grundlagen eines effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatzes sind die Analyse der erwarteten Anwesenheitszeiten der Kinder und die pädagogische Konzeption der Einrichtung. Hieran hat sich die kurzfristige wie langfristige Personaleinsatzplanung (z.B. in Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung und Verteilung der Arbeitszeiten im Jahresverlauf) zu orientieren. Unabhängig von der Einhaltung der in § 10 Abs. 1 KitaG sowie in den Regelungen der KitaPersV bestimmten Personalausstattung muss auch bei ungeplanten Personalfehlzeiten die Betreuung der Kinder sichergestellt sein."
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Eine Ergänzung:

      Ungeachtet der von Ihnen angesprochenen Sachfrage möchte ich kurz ein paar Erläuterungen zur Rechtsnatur der VV machen:

      "Verwaltungsvorschriften", "Richtlinien" ... gelten nur im Innenverhältnis der Verwaltung. Hierdurch werden die Mitarbeiter*innen der Verwaltung gebunden - nach außen haben sie selber keine bindende Wirkung. Wenn solche Verwaltungsvorschriften etc. veröffentlicht werden, soll damit der Öffentlichkeit nur zur Kenntnis gegeben werden, wie die Verwaltung in den angesprochenen Fragen entscheiden wird.

      Die VV KitaPersV informiert also nur darüber, wie das MBJS in Personalfragen der Kitas (z.B. im Erlaubnisverfahren) entscheidet. Die Verpflichtung des Trägers leitet sich in dieser Frage nur aus der KitaPersV, dem KitaG und dem Betreuungsvertrag her.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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        #4
        Hallo, den Passus meinte ich schon.

        Aber wie ist es nun, wenn durch ungeplanten Personalmangel die Betreuung der Kinder durch die Kita mehr oder minder abgelehnt wird?

        Ist es korrekt?

        Müssen Eltern ein Netzwerk haben, um solche Ausfälle der Kita zu berücksichtigen?

        Meiner Meinung nach nicht.

        Sie dürften lediglich darum bitten, dass Eltern die Betreuung übernehmen.

        Oder verstehe ich die Rechtslage falsch?

        VG

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          #5
          Hallo, Sie sind ja schon früh unterwegs

          zu Ihrer Frage aus meiner Sicht (und ich bin sicher, hierzu kann es durchaus differenzierte Einschätzungen geben).

          Weder aus dieser VV, noch aus der Personalverordnung oder dem KitaG kann man ableiten, dass Träger nach Belieben die Betreuung der Kinder unterbrechen können. Vielmehr weist schon der Wortlaut der von Ihnen angesprochenen Regelung ("Unabhängig von der Einhaltung der in § 10 Abs. 1 KitaG sowie in den Regelungen der KitaPersV bestimmten Personalausstattung muss auch bei ungeplanten Personalfehlzeiten die Betreuung der Kinder sichergestellt sein.darauf hin") darauf hin, dass der Träger für solche Fälle in der Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Betrieb bleibt. Es kann also nicht sein, dass Eltern sich davon überraschen lassen müssen, ob heute die Betreuung sichergestellt ist oder nicht.

          Auf der anderen Seite kann es Situationen geben, die ein Träger auch mit vorausschauendster Planung und eingebauten Sicherheiten nicht abfedern kann. Wenn sich z.B. plötzlich die Hälfte der Belegschaft krank meldet, wird man einen Notbetrieb fahren müssen und Eltern, die dies zeitlich ermöglichen können bitten, ihre Kinder wieder mit nach Hause zu nehmen. Selbst wenn ein Träger irgendwoher schnell Personal besorgen könnte,dürfte eine solche Vertretung durch fremde Menschen für kleine Kinder nicht sehr zuträglich sein.

          Ebenso kann kurzfristig die Kita z.B. wegen Desinfektionsmaßnahmen geschlossen werden und eine Betreuung in einer anderen Kita kann nicht für alle Kinder realisiert werden. Andere Schließzeiten (an Feiertagen, in Ferien oder zur Teamfortbildung..) müssen lange bekannt und möglichst weitgehend abgestimmt sein.

          Ich bin mal gespannt, wie andere Forumsteilnehmer*innen diese Frage bewerten.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Ja, wir als Träger hatten auch schon dieses Personalproblem. Durch Aushänge in Kita/Hort haben wir versucht, Eltern für diese Situation zu sensibilisieren und darum gebeten, wenn es möglich wäre, Kinder zu Hause zu betreuen (z. B. bei arbeitslosen Eltern und Betreuung durch Großeltern usw.) und dafür den Tagessatz des Elternbeitrages für die nicht in Anspruch genommenen Tage zu erlassen. Hat auch etwas funktioniert, der Arbeitsaufwand der Berechnung für nicht in Anspruch genommene Tage war etwas aufwendig.

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              #7
              Hallo,

              das ist interessant. Unser Träger würde sich eher die Finger abhauen als Beiträge zu erstatten. Des Wegen ist es eher unverständlich.

              Lg

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                #8
                Hallo,

                wir hatten auch schon das Problem, dass die Eltern gebeten werden mussten, Ihre Kinder möglichst zu Hause oder anderweitig zu betreuen, da einfach nicht genug Personal zur Verfügung stand. Die einzige Alternative wäre m.E. die Kita komplett zu schließen. Das würde dann aber alle Eltern treffen.

                Da es sich bei uns immer nur um einzelne Tage handelte, kam die Frage der Erstattung von Elternbeiträgen bisher nicht auf. Grundsätzlich wäre das natürlich möglich. Der Aufwand wäre jedoch gewaltig. Ich kann die Eltern verstehen, die für diese Tage die Leistung der Betreuung nicht in Anspruch genommen haben und deshalb auch diese Tage nicht bezahlen wollen. Allerdings hat der Träger keine Einsparungen, wenn die Kinder nicht betreut werden. Die Kosten für Haus und Personal laufen ja trotzdem weiter.

                Wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt, in dem die Kinder nicht betreut werden, könnte ich mir aber ein Entgegenkommen des Trägers in Bezug auf die Elternbeiträge durchaus vorstellen. Eine rechtliche Grundlage dafür gibt es m.E. nach nicht.

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                  #9
                  Eine Kita in freier Trägerschaft musste auf Grund von Durchfallerkrankungen bei fast allen Erzieherinnen kurzfristig schließen.

                  Zuerst wurde nur die Öffnungszeit reduziert, Eltern wurde gebeten nach Möglichkeit die Kinder innerfamiliär zu betreuen, aber dann ließ sich eine Schließung für wenige Tage nicht mehr vermeiden. Der Träger hatte im Vorfeld wirklich alles getan, um diesen Supergau zu vermeiden (Anfrage bei Zeitarbeitsfirmen und bei anderen Trägern der Stadt, Anfrage nach Ausweichplätzen in anderen Einrichtungen - diese haben natürlich wegen des Infektionsrisikos abgelehnt, Aktivierung von freiwilligen Eltern, .....). Die Schließung konnte jedoch nicht abgewendet werden.

                  Wären in einem solchen Fall Ansprüche auf Verdienstausfall gerechtfertigt? Aus meiner Sicht ist dieser Anspruch gegenüber dem Träger unbegründet, da die Schließung nicht durch Verschulden des Trägers zustande kam sondern sozusagen höhere Gewalt war.

                  Können Sie dem zustimmen? Haben Sie Erfahrungen mit solchen Fällen? Sind Ihnen dazu Klagen oder Urteile bekannt?

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                    #10
                    Hallo Forumsteilnehmer Bangel,

                    ich sehe das so wie Sie. Auch ein Suche in Rechtsprechungsdatenbanken hat mich zu keiner anderen Auffassung gebracht.

                    Mir sind keine Entscheidungen im Kita-Bereich zu diesem Sachverhalt bekannt. (Die Nicht-Zur-Verfügungstellung eines Platzes trotz Rechtsanspruch trifft hier nicht zu, weil der Platz ja zur Verfügung gestellt wird, nur die Betreuung für einige Tage unterbrochen wird.)

                    Ein Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund § 1 KitaG scheidet deshalb m.E. ebenfalls aus.

                    Schließlich könnte es sich um eine Vertragsverletzung (Betreuungsvertrag) handeln. Diese setzt aber m.E. ein schuldhaftes Handeln (hier des Trägers) voraus.

                    Allerdings bin ich nur Spezialist für Kita- und Jugendhilferecht. Ich bitte die hier mitlesenden umfassender Rechtskundigen, ihre Auffassung mitzuteilen.
                    Es grüßt freundlich
                    Detlef Diskowski

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                      #11
                      Guten Tag,

                      zur Beantwortung der Frage, ob bei dem vorübergehenden Ausfall einer Kindertagesbetreuung ein etwaiger Verdienstausfall ersetzt werden muss oder ob (anteilig) der Elternbeitrag zu erstatten ist, sollte man zuerst den individuellen Betreuungsvertrag und die zugrunde liegende Ordnung des freien Trägers oder die Satzung der Gemeinde/Stadt zu Rate ziehen.

                      Ist dort für den Fall, dass die Betreuungseinrichtung vorübergehend nicht alle Kinder vertragsgemäß betreuen kann, nichts geregelt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); für Betreuungsverhältnisse mit Trägern der freien Jugendhilfe gilt das BGB direkt, bei kommunalen Einrichtungen ggf. nur mittelbar - was aber zum selben Ergebnis führt. Das bedeutet:

                      Kann eine Kita vorübergehend nicht alle Kinder betreuen oder muss sie sogar komplett geschlossen werden, erfüllt sie in diesen Zeiten ihre Vertragspflichten aus den Betreuungsverträgen mit den betroffenen Eltern nicht; Eltern und Kinder erhalten vorübergehend nicht die Leistungen, zu denen der Einrichtungsträger vertraglich verpflichtet ist.

                      Dies hat zur Folge, dass auf der anderen Vertragsseite die Eltern von ihrer Verpflichtung frei werden, den Elternbeitrag zu zahlen (anteilig für die tatsächlichen Ausfallzeiten). Wenn der Beitrag bereits vorab bezahlt wurde, können die Eltern den entsprechenden Anteil zurückverlangen. Aber, wie gesagt: Enthält der Betreuungsvertrag oder die Beitragsordnung/-satzung dazu eine Spezialregelung, gilt diese.

                      Ein Anspruch auf Verdienstausfall der Eltern setzt nach dem BGB voraus, dass der Einrichtungsträger den Personalmangel zu vertreten hat. Bei akutem Personalmangel aufgrund von plötzlichen Massenerkrankungen wird man dem Einrichtungsträger aber in aller Regel wohl nicht vorwerfen können, dass nicht in ausreichendem Umfang pädagogische Vertretungskräfte zur Verfügung stehen. Deshalb wird zumeist kein Verdienstausfall zu zahlen sein.

                      Für Interessierte: Die einschlägigen Bestimmungen im BGB sind die §§ 275, 280, 326 und 441.

                      Mit freundlichen Grüßen
                      Reinhard Wilms[br]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg[br]Referat 22 - Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht

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                        #12
                        In Bestärkung der Ausführungen von Reinhard Wilms, dass es auf die jeweilige Beitragsordnung ankommt, verweise ich auf eine Entscheidung des VG Dresden (Urteil vom 15.11.2016 - 1 K 1768/15 -):

                        VG verneint Rechtsgrundlage für Rückgewähr von Beiträgen

                        Das Verwaltungsgericht Dresden wies die dagegen gerichtete Klage der Eltern ab. Für eine Rückgewähr der Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Satzungsbestimmung, wonach Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Minderung des Elternbeitrags nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch oder den Regelungen des kommunalen Abgabenrechts im Einzelfall sei hier nicht gegeben, weil die streikbedingten Ausfälle höchstens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor.

                        Es grüßt freundlich
                        Detlef Diskowski

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