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Staatsvertrag Berlin Brandenburg

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    Staatsvertrag Berlin Brandenburg

    Ich schreibe hier, weil ich etwas verunsichert bin, in welcher Weise im Land Brandenburg die Umsetzung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erfolgt.

    Unser Sohn hat seinen Wohnsitz in Berlin und wir sind sehr dankbar, dass er in unserer nahegelegenen Wunsch-Kita in Brandenburg einen Platz erhalten hat. Uns wurde auch von Berlin vorab die vollständige (!) Finanzierung des Platzes zugesagt, so dass für uns keine weiteren Kosten entstehen sollten. Erstaunlicherweise scheint es aber so zu sein, dass dennoch von dem stattlichen Betrag, den Berlin als Vollfinanzierung zur Verfügung stellt, nichts an den Träger der Brandenburger Kita weitergeleitet wird. Mir wurde von Berlin versichert, dass im umgekehrten Fall, also einem Brandenburger Kind mit Platz in Berlin, das Geld, das Brandenburg zur Verfügung stellt, 1 zu 1 an den Träger der Einrichtung weitergeleitet wird. Meinem Verständnis nach kann auch nur dies dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages entsprechen.

    Wir haben nun die missliche Situation, dass die Kita in Brandenburg von uns einen Beitrag erhalten möchte, was man in anbetracht dessen, dass dort der von Berlin zur Verfügung gestellte Betrag nicht ankommt, auch nachvollziehbar ist. Das bedeutet, dass der Platz eigentlich überfinanziert ist, da Berlin bereits die Vollfinanzierung übernommen hat, und wir mit einem Beitrag belastet sind, obwohl in Berlin die Kita für uns beitragsfrei wäre. Diese Situation entspricht nicht dem Ansinnen des Staatsvertrags, die grenzüberschreitende Kitawahl zu erleichtern. Vielmehr werden Eltern aus Berlin abgeschreckt, da sie in Berlin beitragfrei wären.

    Ich würde mich sehr über kompetente Stellungnahmen hierzu freuen.

    #2
    Sehr geehrte Forumsnutzerin, sehr geehrter Forumsnutzer,

    der Staatsvertrag zwischen Brandenburg und Berlin, der hauptsächlich die Aufgabe hat, die Verfahren bei der gegenseitigen Betreuung zu vereinfachen, wird hier womöglich nicht entsprechend angewendet. Nun ist dieser Vertrag auch schon 16 Jahre alt und nicht mehr alle Regelungen treffen 100%ig zu. So sind inzwischen nicht mehr die Gemeinden in Brandenburg leistungsverpflichtet, sondern wieder die örtlichen Träger = Kreise/kreisfreie Städte und die Regelungen sind entsprechend den veränderten Rahmenbedingungen in BB auszulegen. Vielleicht sind die Regelungen nicht mehr allen Beteiligten gegenwärten; allerdings dürfte das die Lösung in diesem konkreten Fall nicht behindern.

    Uns wurde auch von Berlin vorab die vollständige (!) Finanzierung des Platzes zugesagt, so dass für uns keine weiteren Kosten entstehen sollten. Erstaunlicherweise scheint es aber so zu sein, dass dennoch von dem stattlichen Betrag, den Berlin als Vollfinanzierung zur Verfügung stellt, nichts an den Träger der Brandenburger Kita weitergeleitet wird.
    Eigentlich müsste die Stadt Berlin mit der aufnehmenden Stadt/Gemeinde in Brandenburg bzw. mit dem zuständigen Landkreis die Zahlungen vereinbaren.

    Art.7 Abs.3 des Staatsvertrages besagt: "Die Höhe der Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung im Land Berlin haben und eine Betreuung im Land Brandenburg erhalten wollen, stimmen die aufnehmende Gemeinde oder das Amt und das abgebende Jugendamt miteinander ab. Die Ausgleichszahlung enthält alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes entstehen, einschließlich der Kosten für die Versorgung mit Mittagessen innerhalb der Einrichtung. Das Land Berlin, vertreten durch das jeweils zuständige Jugendamt des Bezirks, übernimmt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur die Kosten, die der aufnehmenden Gemeinde tatsächlich entstehen, jedoch nur bis zur Höhe der entsprechenden Kostensätze des Landes Berlin.

    Ich gehe davon aus, dass die Aussage, die Sie in Berlin erhalten haben, zutreffend ist.

    Dann erhält der Träger über das Jugendamt und die Gemeinde einen vollständigen Kostenausgleich. Dieser müsste, den Prinzipien des Staatsvertrages folgend, auch den Elternbeitrag enthalten; denn die o.g. Regelung spricht von einer Zahlung, die ALLE AUFWENDUNGEN enthält. Es darf auch keine Elternbeitragszahlung durch Sie an die brandenburgische Kita in Anrechnung gebracht werden, denn Art. 6 des Staatsvertrages bestimmt: "Die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) werden vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben.".

    Wenn in Berlin keine Elternbeiträge mehr erhoben werden, müssen Sie dort keine Elternbeiträge bezahlen - und in Brandenburg auch nicht, weil die hierdurch abgedeckten Kosten in der Ausgleichszahlung von Berlin enthalten sein müssen (...ALLE AUWENDUNGEN...).

    Wir haben nun die missliche Situation, dass die Kita in Brandenburg von uns einen Beitrag erhalten möchte, was man in anbetracht dessen, dass dort der von Berlin zur Verfügung gestellte Betrag nicht ankommt, auch nachvollziehbar ist.
    Es mag für Sie nicht von Bedeutung sein, aber zum Verständnis der Regelungen möchte ich Folgendes klarstellen: Es geht nicht darum, dass in der Kita irgendein Betrag von Berlin ankommt. Handelt es sich um eine kommunale Einrichtung, so werden die Kosten der Betreuung Ihres Kindes (dem Staatsvertrag entsprechend) vom Kreis und von der Gemeinde voll getragen. Es macht also insoweit keinen Unterschied, ob Ihr Kind in BB oder BE lebt. Handelt es sich um einen freien Träger, müsste die Zahlung aus Berlin und die der Gemeinde an den Träger auch den entgangenen Elternbeitrag enthalten.

    Es wäre sicherlich für ähnliche Fälle interessant zu erfahren, wie diese Frage gelöst wird. Ich freue mich daher auf Ihre späteren Ausführungen hierzu-
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrte Damen und Herren,

      zum angesprochenen Staatsvertrag habe ich eine Frage und hoffe Sie können helfen.

      Im vorliegenden Fall ist es umgekehrt. Ein Brandenburger Kind wird in Berlin betreut.

      Das Wunsch- & Wahlrecht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) liegt vor, das zuständige Bezirksamt von Berlin rechnet mit dem Landkreis die Kosten ab.

      Nun meldet sich der Landkreis bei der Wohnortgemeinde und begehrt den Kostenausgleich nach § 16 (5) KitaG Bbg. Dieser regelt die Kostenübernahme zwischen Gemeinden (des Landes Brandenburg) und ist m. E. nicht im vorliegenden Fall anwendbar…

      Meine Frage hierzu ist, welche rechtliche Grundlage hat der Landkreis (Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Leistungsverpflichtet) gegenüber der Wohnortgemeinde über die Refinanzierung der Kitakosten aus Berlin (Personalkosten (nur anteilig?) und/oder Sachkosten (§§ 16 (2) und (3) KitaG), oder gar keine Möglichkeit, da er Leistungsverpflichtet ist?

      Ich hoffe es kann jmd. helfen.

      Mfg

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        #4
        Sehr geehrte/r Forumsnutzer,

        da haben Sie aber wirklich eine verzwickte Frage. Ich befürchte, da müssen wir uns herantasten und ich hoffe, dass auch von anderer Seite noch hilfreiche Hinweise kommen.

        Nun meldet sich der Landkreis bei der Wohnortgemeinde und begehrt den Kostenausgleich nach § 16 (5) KitaG Bbg. Dieser regelt die Kostenübernahme zwischen Gemeinden (des Landes Brandenburg) und ist m. E. nicht im vorliegenden Fall anwendbar…
        Nun ja, er regelt den Kostenausgleich zwischen Gemeinden und den zwischen Gemeindeverbänden; § 16 Abs. 5 Satz 2. Explizit ist allerdings tatsächlich nicht der Kostenausgleich zwischen einem Gemeindeverband (Kreis) und einer Gemeinde (hier Wohnortgemeinde) geregelt.

        Meine Frage hierzu ist, welche rechtliche Grundlage hat der Landkreis (Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Leistungsverpflichtet) gegenüber der Wohnortgemeinde über die Refinanzierung der Kitakosten aus Berlin (Personalkosten (nur anteilig?) und/oder Sachkosten (§§ 16 (2) und (3) KitaG), oder gar keine Möglichkeit, da er Leistungsverpflichtet ist?
        Es stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob der explizit nicht geregelte Fall implizit mit gemeint ist; ob es sich also um eine Regelungslücke handelt, die durch Analogie zu schließen wäre. Aus meiner Sicht spricht viel dafür!

        Warum?

        Wir können m.E. den Sonderfall des Ausgleichs an Berlin vernachlässigen, weil dies zur Frage nichts beiträgt und weil ein solcher Fall auch bei einer Betreuung in Brandenburg auftreten kann. Es ist also nicht einmalig, sondern sicherlich häufig der Fall, dass ein Landkreis an die Wohnortgemeinde herantritt, um deren Anteil einzuholen; jedenfalls dann, wenn die Ausgleichszahlung beim Landkreis gebündelt wird.

        Bündelt der Kreis nicht die Zahlung, dann muss die Wohnortgemeinde selber ihren Anteil an die aufnehmende Gemeinde zahlen.

        (Insbesondere wenn aus dem Umlandkreis einer kreisfreien Stadt ein Kind in der kreisfreien Stadt betreut wird, erhält diese EINE Zahlung vom Kreis und dieser holt sich den Gemeindeanteil wieder - oder sie erhält zwei Zahlungen von Umlandkreis und Wohnortgemeinde. > Frage an das Forum: Gibt es dazu eine Verfahrenspraxis? Wie werden sonst solche Fälle gelöst?)

        Also erfüllt die Gemeinde ihre Ausgleichspflicht durch eine direkte Zahlung an die aufnehmende Gemeinde oder an den Kreis, der den Ausgleich vornimmt. Es ist m.E. naheliegend, dass die Regelung des § 16 Abs. 5 diese Fälle alle einbezieht und die umständliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen (Kreis zahlt an Kreis, Kreis bündelt, Gemeinde zahlt an Gemeinde, Gemeinde zahlt an Kreis...) schlicht vernachlässigt hat. Es handelt sich also m.E. nicht um einen bewusst offengelassenen Tatbestand, sondern um eine Regelungslücke.

        Auch in der Sache lohnt ein Streit nicht wirklich. Der Kreis würde sonst nur einen Teílbetrag an Berlin überweisen und im Übrigen auf die Verpflichtung der Gemeinde verweisen. Es ist also gehupft wie gesprungen.

        Über die Höhe der Beteiligung nähert man sich m.E. wie folgt:

        Berlin gibt die verlangten Kostensätze an; der Kreis beziffert seinen Zuschuss (wie für die Betreuung im Kreis) und die Gemeinde beziffert ihren Anteil nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 (wie für die Betreuung in einer Kita der Gemeinde). Bleibt eine Differenz (Berlin verlangt mehr) kann der Streit hierüber losgehen
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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