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Sarah H.

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    Sarah H.

    Hallo,

    gem. § 5 Abs. 2 Kita BKNV ist für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ergänzend zu der in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung für jede Kindertagesstätte ein Leitungsanteil als Sockel in Höhe von 0,0625 Stellen für die Steuerung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes zuzumessen; dieser Leitungsanteil ist ab dem 1. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit sind darüber hinaus bei insgesamt
    1. bis zu vier Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,125 Leitungsstellen,
    2. mehr als vier bis zu zehn Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,25 Leitungsstellen,
    3. mehr als zehn bis zu 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,375 Leitungsstellen,
    4. mehr als 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,5 Leitungsstellen
    einzurichten.

    Nach welcher Grundlage ermittle ich die darüber hinaus zu erhaltenden Leitungsstellen ?

    A) nach dem Soll-Personal des jeweiligen Quartals ( Betrachtung nur des jeweiligen Stichtages )
    B) nach dem Durchschnittswert des Soll-Personals ( Mittelwert der Quartale )
    C) der tatsächliche Personal IST-Wert , der ja auch ein Durschnittswert der Quartale ist

    Wo befindet sich hierfür meine gesetzliche Grundlage ?

    ​Vielen Dank
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