Guten Tag,
ich habe folgenden Fall und eine Frage dazu.
Ein Kind zieht von Berlin in meine Gemeinde nach Brandenburg und besucht die Kita in Berlin weiterhin. Die Eltern stellen erst jetzt, ein Jahr nach Ummeldung, einen Antrag auf Kostenübernahme und Wunsch- und Wahlrecht. Muss dem Wunsch- und Wahlrecht sowie der Kostenübernahme rückwirkend stattgegeben werden? Oder ist es auch zulässig, die Kostenübernahme ab dem Antragszeitpunkt zu übernehmen und den rückwirkenden Zeitraum abzulehnen?
Beste Grüße Luise
ich habe folgenden Fall und eine Frage dazu.
Ein Kind zieht von Berlin in meine Gemeinde nach Brandenburg und besucht die Kita in Berlin weiterhin. Die Eltern stellen erst jetzt, ein Jahr nach Ummeldung, einen Antrag auf Kostenübernahme und Wunsch- und Wahlrecht. Muss dem Wunsch- und Wahlrecht sowie der Kostenübernahme rückwirkend stattgegeben werden? Oder ist es auch zulässig, die Kostenübernahme ab dem Antragszeitpunkt zu übernehmen und den rückwirkenden Zeitraum abzulehnen?
Beste Grüße Luise
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