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Kostenausgleich mit Berlin - auch rückwirkend?

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    Kostenausgleich mit Berlin - auch rückwirkend?

    Guten Tag,
    ich habe folgenden Fall und eine Frage dazu.

    Ein Kind zieht von Berlin in meine Gemeinde nach Brandenburg und besucht die Kita in Berlin weiterhin. Die Eltern stellen erst jetzt, ein Jahr nach Ummeldung, einen Antrag auf Kostenübernahme und Wunsch- und Wahlrecht. Muss dem Wunsch- und Wahlrecht sowie der Kostenübernahme rückwirkend stattgegeben werden? Oder ist es auch zulässig, die Kostenübernahme ab dem Antragszeitpunkt zu übernehmen und den rückwirkenden Zeitraum abzulehnen?

    Beste Grüße Luise

    #2
    Hallo Luise,
    die einfach klingenden Fragen sind häufig die schwierigsten ..... auch ist hier weniger das Kita-Recht betroffen, sondern wir sind im Bereich des Verwaltungsrechts, wo ich wirklich nicht zu Hause bin. Insofern kann ich das Thema nur etwas einkreisen und hoffe auf das Schwarmwissen der anderen Forumsbesucher. Sie werden auch noch mit ein paar Infos nachlegen müssen:

    Es Ist für mich nicht erkennbar, aus welcher Perspektive die Frage gestellt wird. Will das Jugendamt oder die Gemeinde die Kostenerstattung für den vergangenen Zeitraum ablehnen und wer will Kosten erstattet bekommen? (Für Eltern dürfte das irrelevant sein, solange der Einrichtungsträger nicht entgegen dem SGB VIII und dem KitaG) auf die Eltern zugeht.)

    Die Kostenübernahme bei der Betreuung in Berlin ist im „Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
    vom 7. Dezember 2001“ (https://bravors.brandenburg.de/vertr...euungsstv_2008) geregelt. Zur Beantwortung der Frage kommt es daher auch auf dessen Auslegung an.

    Artikel 5 Absatz 2 des StV bestimmt, dass eine Aufnahme und Betreuung voraussetzen, dass zuvor der Leistungsanspruch durch den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geprüft und beschieden und auf dieser Grundlage eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden ist. Insoweit kann man vielleicht nach dem Wortlaut noch vertreten, dass es bei der vorliegenden Frage nicht nur um die Gewährleistung, sondern auch um die Kostenerstattung geht (also eine Rückwirkende Lösung nicht schon nach StV ausgeschlossen ist).

    Hinsichtlich der Kostenerstattung bestimmt Artikel 7 Absatz 1 des StV, dass eine Ausgleichszahlung grundsätzlich zu entrichten ist. Artikel 7 Absatz 2 des StV sagt in diesem Fall: „Die Höhe der Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung im Land Brandenburg haben und eine Betreuung im Land Berlin erhalten, entspricht der jeweils garantierten Erstattungsquote für Berliner Einrichtungen der Tagesbetreuung im Bereich der Träger der freien Jugendhilfe zuzüglich der Quote der Elternbeiträge (Beitragsquote).“ Die Ausgleichszahlungen sind nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 des StV vom jeweils zuständigen Jugendamt oder der zuständigen Gemeinde oder dem Amt zu leisten.

    Mehr sagt der StV zur Kostenerstattung nicht. Mit Blick auf Artikel 5 Absatz 2 des StV ergibt sich jedoch systematisch ein Gesamtbild. Die Vertragsparteien (die Länder Berlin und Brandenburg) sind davon ausgegangen, dass die grenzübergreifenden Betreuungsplätze nur gewährt werden sollen, nachdem u. a. auch eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde. Dann soll auch die Erstattungsregelung des Artikel 7 greifen. Wenn ein Einrichtungsträger mit den Eltern davon abweicht, kann er m.E. nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Leistungsverpflichtete eines anderen Bundeslandes dann rückwirkend die Rechnung zahlt. Dies könnte bereits gegen einen rückwirkenden Erstattungsanspruch sprechen. Andererseits müsste der zuständige Landkreis wohl bei der Prüfung einer ablehnenden Entscheidung auch einfließen lassen, ob er bei einem rechtzeitigen Antrag hätte ablehnen können und ob möglicher Weise ersparte Aufwendungen durch die Betreuung in Berlin entstanden sind. Ggf. bestehen dann zwar keine Erstattungsansprüche nach dem StV, aber nach § 16 Abs. 5 KitaG oder nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten.
    Hier wird es auch auf den Einzelfall ankommen, z.B. auch darauf, wann die Eltern an das zuständige JA wegen dem Rechtsanspruch herangetreten sind und damit die Gewährleistungsverpflichtung des zuständigen ausgelöst haben.
    Die Ablehnung der Kostenübernahme für die Vergangenheit kann ich im Ergebnis nicht ausschließen, hier wird es auf die Begründung ankommen.


    Was meint ihr anderen Forumsteilnehmer?

    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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