Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Verspätet nachgewiesene Bescheide für KitaBBV

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Verspätet nachgewiesene Bescheide für KitaBBV

    Liebe Kollegen,

    im Moment häufen sich in unserer Kita-Verwaltung verspätet nachgewiesene Bescheide, die zu einer Befreiung vom EB lt. KitaBBV führen.

    1. Beispiel:
    Frau E. wurde im Jahr 2017 und 2018 mehrmals zur Vorlage ihres Einkommens aufgefordert. Auf diese Schreiben reagierte sie nicht. Im August 2019 setzte die damalige SB den Höchstbeitrag lt. Satzung fest. Es bestand demnach ein EB in Höhe von 206,15 EUR. Auch auf diesen Bescheid wurde durch Frau E. nicht reagiert. Allerdings hat sie ihre EB auch seit 2017 nicht bezahlt (vorher Mindestbetrag).
    Ab 10/2020 legte sie Nachweise lt. SGB II vor. Sie wurde ab da also vom EB befreit.
    Frau E. legte nunmehr im Jahr 2021 (!) eine Vielzahl an SGB II Bescheiden vor. Nun ergeben sich für mich 3 Fallkonstellationen, bei denen ich nicht weiß, wie ich mit den angehäuften EB-Schulden umzugehen habe.

    Zeitraum 01/2017 - 01/2020 wurde nach wie vor nicht nachgewiesen
    Zeitraum 02/2020 - 09/2020 wurde erheblich verspätet nachgewiesen (erst im März 2021).
    Zeitraum 10/2020 - 03/2021 wurde rechtzeitig nachgewiesen - Zu viel gezahlte Beiträge werden der Mutter erstattet.

    Ich weiß nicht, wie ich mit den verspätet nachgewiesenen Zeiträumen umgehen darf. Mit Abgabe der Nachweise ist sie lt. KitaBBV vom EB befreit. Allerdings ist der EB-Bescheid, den sie mit dem Höchstbeitrag und ausreichender Begründung erhielt, bereits lange rechtskräftig. Sie reagierte auch auf eine Vielzahl von Mahnungen und Vollstreckungsaufträgen nicht. Auch die Einladung zu einem persönlichen Gespräch hat sie nicht wahrgenommen.

    2. Beispiel:
    Eine Mutter zahlte immer ihre EB lt. Bescheid.
    Nun legt sie mir in 03/2021 ihre Bescheide zum Kinderzuschlag und Wohngeld seit 03/2020 vor.
    Bin ich jetzt verpflichtet ihr den kompletten Betrag von 03/2020 - 03/2021 zu erstatten?

    Leider häufen sich diese Fälle, obwohl wir die Eltern immer schriftlich auffordern ihre aktuellen Nachweise einzureichen.
    Leider konnte mir der Anwalt unseres Amtes dazu keine zufriedenstellende Antwort geben, da er es rein aus verwaltungsrechtlicher Sicht betrachtet. Allerdings spielt die KitaBBV ja auch eine nicht unwesentliche Rolle.

    #2
    Hallo,
    bei allem Verständnis für Spezialisierung der Juristen, ein Jurist für Verwaltungsrecht sollte die KitaBBV lesen und interpretieren können.
    Ich bin kein Jurist, aber juristisch scheint mir der Fall 1 einfach. Der Betreuungsvertrag hätte schon lange gekündigt werden müssen. Der Haken: Diese Maßnahme wäre mit Sicherheit nicht zum Wohle des Kindes. Aber wenn nichts unternommen wird, das würde sich herumsprechen, es würde nicht lange dauern, bis kaum noch jemand zahlt.

    Ich kenne ja nicht die Situation bei Ihnen vor Ort. Ich weiß aber, dass in kleinen Kommunen die Einbindung der Ortsvorsteher oft erfolgreich ist. Die haben den besten Draht, um säumige Zahler zu motivieren.

    Ich wundere mich auch, dass Sie als SB mit der Problematik von Ihren Vorgesetzten allein gelassen werden. Kann es sein, dass unter denen die verbreitete, aber falsche Ansicht vorherrscht: "Das ist doch Kinderkram! Das schaffen Sie allein!"
    Wie viele Einrichtungen mit wie vielen Kindern haben Sie denn zu betreuen?

    Freundliche Grüße
    Hascheff

    Kommentar


      #3
      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
      Ich bin kein Jurist, aber juristisch scheint mir der Fall 1 einfach.
      In rechtlichen Fragen ist der Bauch nur selten ein guter Ratgeber.


      Die Sache ist deutlich komplexer als es auf den ersten Blick scheint. § 22 KitaG bestimmt, dass für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens die Vorschriften den SGB X entsprechend gelten. Das SGB X enthält in § 44 ff. diverse Möglichkeiten zur Rücknahme bzw. zum Widerruf von Verwaltungsakten auch nach deren Unanfechtbarkeit. Jeder Bescheid muss einzeln auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft werden. Details dieser sehr komplexen Prüfung lasse ich an dieser Stelle beiseite und konzentriere mich auf das Wesentliche, nämlich die Vorschriften der KitaBBV.

      Zu beachten ist insbesondere, dass § 17 Abs. 1a KitaG sowie die KitaBBV erst am 1. August 2019 in Kraft getreten sind. Auf Zeiträume, die vor diesem Zeitpunkt liegen, sind die Regelungen nicht anwendbar.

      Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KitaBBV tritt Beitragsfreiheit erst nach Vorlage der notwendigen Nachweise ein, d.h. sie kann immer nur in die Zukunft wirken. Beiden geschilderten Fällen ist gemein, dass die Nachweise verspätet im Jahr 2021 vorgelegt wurden. Eine rückwirkende Beitragsbefreiung nach KitaBBV ist nicht möglich.

      Auf Ebene der Beitragsfestsetzung kann beiden Elternhäusern also nicht geholfen werden. Die Bescheide sind nach den Buchstaben der KitaBBV rechtmäßig, eine gesetzliche Grundlage insbesondere für eine rückwirkende Aufhebung ist nicht ersichtlich. Bei Fall 1 unterstelle ich für dieses Ergebnis zusätzlich, dass die örtliche Kita-Satzung eine Regelung enthält, nach der der Höchstbetrag festgesetzt werden kann, wenn keine Erklärung zum Einkommen vorgelegt wird.

      Allerdings enthält § 4 Abs. 3 Satz 2 KitaBBV eine Regelung für Fälle, in denen lediglich der Nachweis zu spät erfolgte, die Voraussetzungen für eine Befreiung im Übrigen aber vorgelegen haben. Für diese Fälle verweist die KitaBBV auf § 90 Abs. 4 SGB VIII. Danach wird der Beitrag erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die weiteren Voraussetzungen dürften mit denen der KitaBBV übereinstimmen. Ein Erlass erfolgt nur auf Antrag der Eltern. Zuständig ist grundsätzlich der Landkreis (bzw. die kreisfreie Stadt) als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

      Ob die KitaBBV mit dieser komplizierten Regelung § 90 Abs. 4 SGB VIII zutreffend umsetzt, lasse ich an dieser Stelle mal offen. Ich hege gewisse Zweifel daran, insbesondere wegen der Einschränkung eines bundesgesetzlichen Anspruchs durch die rein formale Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 KitaBBV (d.h. einer Landes-Verordnung) und des verzwickten Heilungswegs in Satz 2. Wenn am Ende steht, dass die Eltern beitragsfrei gestellt werden, wäre ja alles gut. Allerdings könnte ich mir auch ohne dabei rot zu werden, eine andere Argumentation vorstellen, bei der herauskäme, dass die Bescheide aufzuheben wären.

      Kommentar


        #4
        Ja, § 4 Abs. 3 Satz 2 KitaBBV habe ich nicht auf dem Schirm gehabt. Ich sehe aber nicht, was am Heilungsweg verzwickt sein soll. Von Zuspätkommern darf man ruhig einen Mehraufwand verlangen.
        Damit ist Beispiel 2 geklärt.

        Kommentar


          #5
          Zum § 4 (3) S. 1 KitaBBV teilte mir unser Träger der öffentl. Jugendhilfe mit, dass Beiträge nicht übernommen werden, sofern die Eltern die Nachweise schuldhaft zu spät vorgelegt haben. Und das ist im Beispiel 1 definitiv der Fall, da die Mutter mehrfach aufgefordert wurde.
          Im Beispiel 2 lässt es sich streiten, da die Mutter scheinbar keine Kenntnis der Elternbeitragsbefreiung nach KitaBBV kannte.

          Zum Beitrag vom User Hascheff kann ich sagen, dass man diese Themen schon allein zu bewältigen hat. Rücksprache mit dem Vorgesetzten finden statt. Die Rechtskenntnis muss allerdings ich haben.
          Wir haben 9 Einrichtungen mit ca. 700 Akten zu betreuen.
          Die betreffenden Einrichtungen sind Amtskitas, sodass zb. bei Beispiel 1 die Amtsdirektorin zum Gespräch geladen hatte. Zu diesem Gespräch ist aber die Mutti, wie erwähnt, nicht erschienen.

          Kommentar


            #6

            Zitat von LisaK142 Beitrag anzeigen
            Zum § 4 (3) S. 1 KitaBBV teilte mir unser Träger der öffentl. Jugendhilfe mit, dass Beiträge nicht übernommen werden, sofern die Eltern die Nachweise schuldhaft zu spät vorgelegt haben. Und das ist im Beispiel 1 definitiv der Fall, da die Mutter mehrfach aufgefordert wurde.
            Diese eindimensionale Aussage des Trägers bestärkt meine Zweifel an einer korrekten Umsetzung von § 90 Abs. 4 SGB VIII durch die KitaBBV.

            Im Übrigen ist die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, ein Verwaltungsakt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt jedoch nur wirksam, wenn er bekannt gegeben wurde. Dass mehrere Schreiben nicht ankommen, ist recht unwahrscheinlich, dennoch trägt die Behörde hinsichtlich des Zugangs die Beweislast (§ 37 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB X). Das bloße Absenden eines Schreibens mit einfachem Brief ist noch kein Nachweis für dessen Bekanntgabe. Daneben ist zu beachten, dass eine Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nur dann besteht, wenn sie durch Rechtsvorschrift besonderes vorgesehen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Ich kann nicht vollständig überblicken, ob dies der Fall ist. Aber ohne Weiteres kann der Mutter das Nichterscheinen zu einem Gespräch mit der Amtsdirektorin nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

            Daher sollte insbesondere der Träger nicht vorschnell von schuldhaft sprechen. Sofern die Ablehnung eines Erlass- oder Übernahmeantrags überhaupt einem Ermessen unterliegt, kommt hinzu, dass die Ermessensausübung - gerade in Fall 1 - deutlich mehr Aspekte umfasst als die verspätete Vorlage von Unterlagen oder ggf. das Nichterscheinen zu einem Gespräch.
            Zuletzt geändert von spartakus; 22.03.2021, 19:02.

            Kommentar


              #7
              @ spartakus
              Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze sollte eine Amtsdirektorin kennen
              . Ich glaube nicht, dass man da der KitaBBV die Schuld geben kann.

              @
              LisaK142
              Haben Sie auch die Kinder zu betreuen, die auswärtige Einrichtungen besuchen? Dann noch die Statistiken und die Abrechnungen für die Gemeinden?

              Kommentar


                #8
                Hascheff Ich habe insofern die Auspendler zu betreuen, als das ich den Rechtsanspruch prüfe und den Kostenausgleich ermittle und an die anderen Kommunen auszahlen lasse.
                Statistiken und Finanzierung ist auch meine Aufgabe. Einfach allgemein alles was zur Kita-Betreuung gehört. Da haben die Auswirkungen der Corona-Pandemie uns natürlich nun auch einen Batzen Arbeit beschert.

                Für die nächste Woche habe ich einen Telefontermin mit dem Anwalt, der für unsere Verwaltung tätig ist. Ich hoffe, dann genauere Aussagen erhalten zu können.

                Kommentar


                  #9
                  @ LisaK142: Wir sind ja hier off topic, ich werde ihnen eine PN schreiben.

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X