Liebe Kollegen,
im Moment häufen sich in unserer Kita-Verwaltung verspätet nachgewiesene Bescheide, die zu einer Befreiung vom EB lt. KitaBBV führen.
1. Beispiel:
Frau E. wurde im Jahr 2017 und 2018 mehrmals zur Vorlage ihres Einkommens aufgefordert. Auf diese Schreiben reagierte sie nicht. Im August 2019 setzte die damalige SB den Höchstbeitrag lt. Satzung fest. Es bestand demnach ein EB in Höhe von 206,15 EUR. Auch auf diesen Bescheid wurde durch Frau E. nicht reagiert. Allerdings hat sie ihre EB auch seit 2017 nicht bezahlt (vorher Mindestbetrag).
Ab 10/2020 legte sie Nachweise lt. SGB II vor. Sie wurde ab da also vom EB befreit.
Frau E. legte nunmehr im Jahr 2021 (!) eine Vielzahl an SGB II Bescheiden vor. Nun ergeben sich für mich 3 Fallkonstellationen, bei denen ich nicht weiß, wie ich mit den angehäuften EB-Schulden umzugehen habe.
Zeitraum 01/2017 - 01/2020 wurde nach wie vor nicht nachgewiesen
Zeitraum 02/2020 - 09/2020 wurde erheblich verspätet nachgewiesen (erst im März 2021).
Zeitraum 10/2020 - 03/2021 wurde rechtzeitig nachgewiesen - Zu viel gezahlte Beiträge werden der Mutter erstattet.
Ich weiß nicht, wie ich mit den verspätet nachgewiesenen Zeiträumen umgehen darf. Mit Abgabe der Nachweise ist sie lt. KitaBBV vom EB befreit. Allerdings ist der EB-Bescheid, den sie mit dem Höchstbeitrag und ausreichender Begründung erhielt, bereits lange rechtskräftig. Sie reagierte auch auf eine Vielzahl von Mahnungen und Vollstreckungsaufträgen nicht. Auch die Einladung zu einem persönlichen Gespräch hat sie nicht wahrgenommen.
2. Beispiel:
Eine Mutter zahlte immer ihre EB lt. Bescheid.
Nun legt sie mir in 03/2021 ihre Bescheide zum Kinderzuschlag und Wohngeld seit 03/2020 vor.
Bin ich jetzt verpflichtet ihr den kompletten Betrag von 03/2020 - 03/2021 zu erstatten?
Leider häufen sich diese Fälle, obwohl wir die Eltern immer schriftlich auffordern ihre aktuellen Nachweise einzureichen.
Leider konnte mir der Anwalt unseres Amtes dazu keine zufriedenstellende Antwort geben, da er es rein aus verwaltungsrechtlicher Sicht betrachtet. Allerdings spielt die KitaBBV ja auch eine nicht unwesentliche Rolle.
im Moment häufen sich in unserer Kita-Verwaltung verspätet nachgewiesene Bescheide, die zu einer Befreiung vom EB lt. KitaBBV führen.
1. Beispiel:
Frau E. wurde im Jahr 2017 und 2018 mehrmals zur Vorlage ihres Einkommens aufgefordert. Auf diese Schreiben reagierte sie nicht. Im August 2019 setzte die damalige SB den Höchstbeitrag lt. Satzung fest. Es bestand demnach ein EB in Höhe von 206,15 EUR. Auch auf diesen Bescheid wurde durch Frau E. nicht reagiert. Allerdings hat sie ihre EB auch seit 2017 nicht bezahlt (vorher Mindestbetrag).
Ab 10/2020 legte sie Nachweise lt. SGB II vor. Sie wurde ab da also vom EB befreit.
Frau E. legte nunmehr im Jahr 2021 (!) eine Vielzahl an SGB II Bescheiden vor. Nun ergeben sich für mich 3 Fallkonstellationen, bei denen ich nicht weiß, wie ich mit den angehäuften EB-Schulden umzugehen habe.
Zeitraum 01/2017 - 01/2020 wurde nach wie vor nicht nachgewiesen
Zeitraum 02/2020 - 09/2020 wurde erheblich verspätet nachgewiesen (erst im März 2021).
Zeitraum 10/2020 - 03/2021 wurde rechtzeitig nachgewiesen - Zu viel gezahlte Beiträge werden der Mutter erstattet.
Ich weiß nicht, wie ich mit den verspätet nachgewiesenen Zeiträumen umgehen darf. Mit Abgabe der Nachweise ist sie lt. KitaBBV vom EB befreit. Allerdings ist der EB-Bescheid, den sie mit dem Höchstbeitrag und ausreichender Begründung erhielt, bereits lange rechtskräftig. Sie reagierte auch auf eine Vielzahl von Mahnungen und Vollstreckungsaufträgen nicht. Auch die Einladung zu einem persönlichen Gespräch hat sie nicht wahrgenommen.
2. Beispiel:
Eine Mutter zahlte immer ihre EB lt. Bescheid.
Nun legt sie mir in 03/2021 ihre Bescheide zum Kinderzuschlag und Wohngeld seit 03/2020 vor.
Bin ich jetzt verpflichtet ihr den kompletten Betrag von 03/2020 - 03/2021 zu erstatten?
Leider häufen sich diese Fälle, obwohl wir die Eltern immer schriftlich auffordern ihre aktuellen Nachweise einzureichen.
Leider konnte mir der Anwalt unseres Amtes dazu keine zufriedenstellende Antwort geben, da er es rein aus verwaltungsrechtlicher Sicht betrachtet. Allerdings spielt die KitaBBV ja auch eine nicht unwesentliche Rolle.
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