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Schulessen -Gesetz zum Mittagessen an Berliner Schulen

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    Schulessen -Gesetz zum Mittagessen an Berliner Schulen

    Hallo und herzliche Grüße, ich habe ein kompliziertes Anliegen und hoffe, hier vielleicht eine Antwort zu finden. Ich versuche es so einfach wie möglich zu formulieren.
    Meine Tochter (wohnhaft in Brandenburg) geht seit 9/2020 in die 1. Klasse einer Schule in Berlin. Ich habe sie ganz normal beim Caterer der Schule zum kostenbeteiligungsfreiem Schulessen angemeldet. Alles lief soweit gut. Später haben wir uns entschlossen, noch einen Antrag auf ergänzenden Betreuung zu stellen. Dafür mussten wir bei unserem Landkreis entsprechend des Staatsvertrages zw. Berlin und Brandenburg, einen Kostenübernahmeantrag stellen. Nachdem dies alles durch war, sind wir aus allen Wolken gefallen weil uns plötzlich das Mittagessen von unserem Landkreis in Rechnung gestellt wurde.
    Meinem Hinweis nach, dass in Berlin von den Eltern keine Kosten zum Mittagessen erhoben werden, interessierte nicht. Es wurde auf den Staatsvertrag verwiesen.
    Nun sagt aber das Gesetz zum Mittagessen an Schulen in Berlin von April 2019, dass alle (!) Kinder Anspruch auf kostenbeteiligungsfreies Mitttagessen haben, es steht nicht im Gesetz., dass die Kinder dafür in Berlin gemeldet sein müssen. Ich bin ratlos und meine Überlegungen sind folgende.
    1. Der Staatsvertrag ist nach April 2019 nicht daraufhin angepasst worden also denke ich ,dass dies ja dann nicht mehr als Grundlage zur Argumentation genommen werden kann, wenn doch später ein anderes Gesetz (Gesetz zum Mittagessen an Schulen) geändert wurde.
    2. Handelt es sich doch nun explizit um ein Schulessen und kein Hortessen und ist, laut Pressemitteilungen der Senatsverwaltung unabhängig ob Hortkind oder nicht, für alle Kinder gedacht.
    3. Steht explizit in meinem Hortvertrag mit der Schule, dass das Mittagessen kein Bestandteil der Kostenbeteiligung für die Hortbetreuung ist. Macht ja auch Sinn, da meine Tochter bevor wir einen Hortvertrag hatten, auch ohne Kostenbeteiligung mitessen konnte.

    Ich will noch anmerken, dass z.B. für Berliner Kinder der 1.-2. Klasse auch die ergänzenden Betreuung kostenlos ist. Dort steht aber explizit, dass die Kinder dafür in Berlin gemeldet sein müssen. Von daher ist das klar geregelt. Aber beim Schulessen, findet sich solch ein Ausschlusskriterium nicht.
    Wie könnte man denn da jetzt noch argumentieren? Vielen Dank schonmal.

    #2
    Sehr geehrte Jojo0815,
    das ist hier eigentlich ein Forum für Fragen der Kindertagesbetreuung. Bei Ihre Frage geht es m.E. um eine schulrechtliche Angelegenheit. Ob hier die Kindertagesbeteuung (Hort) betroffen ist, kann ich noch nicht entdecken, da in Berlin die ergänzende Betreuung Teil der Schule ist. ...aber dazu später unten.
    Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass für Angebote und Leistungen (Schule, Kindertagesbetreuung.....wie auch für alle anderen Lebensbereiche) die Gemeinde, der Landkreis, das Land zuständig ist, in dem Sie leben. Dort zahlen Sie Ihre Steuern aus denen diese Angebote und Leistungen finanziert werden. Gesetze gelten immer für den Bereich, für den sie verabschiedet wurde. Wenn also in einem Berliner Gesetz von "allen Kindern" die Rede ist, müssen Sie davon ausgehen, dass die Berliner Kinder gemeint sind.
    Wenn Sie aber Angebote/Leistungen in einem anderen Bundesland in Anspruch nehmen wollen, so geht es u.a. auch darum, wer für die Kosten aufkommt. Zu diesem Zweck haben die Länder Berlin und Brandenburg Staatsverträge abgeschlossen (den für den gegenseitigen Schulbesuch vom 27. Juni 2013https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Abl-MBJS_05_2008.pdf; den über den gegenseitigen Kitabesuch vom 7. Dezember 2001 https://bravors.brandenburg.de/vertraege/kindertagesbetreuungsstv_2008).
    So richtig schön kompliziert wird es nun weil:
    - die Leistungen, die Berlin seinen Bürgern gewährt nicht identisch sind mit denen die Brandenburg gewährt;
    - in diesem Fall der Hort in Berlin Teil der Schule ist, in Brandenburg Teil der Kindertagesbetreuung. Ein Kostenausgleich für Hortleistungen in Berlin wäre grundsätzlich von den Kommunen in Brandenburg zu leisten. Für die Landesaufgabe der Schule erfolgt ein Kostenausgleich ggf.pauschal.

    Ich war bisher noch nicht mit der Frage des Schulessens in Berlin befasst und kann daher auf nichts zurückgreifen, sondern müsste mich selber in die Quellen (s.o.) und evtl. vorhandene weitere Materialien einarbeiten. Gerne helfen ich Ihnen mit HInweisen und Erläuterungen weiter; eine verlässliche Antwort kann ich leider nicht geben.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Möglicherweise ist die Antwort leichter als es auf den ersten Blick erscheint: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin gilt hinsichtlich der Schulspeisung das Recht des Schulorts, vorliegend also Berliner Recht. Wenn das Berliner Recht dann festlegt, dass das Mittagessen für alle Kinder kostenfrei ist, sind damit auch Brandenburger Landeskinder umfasst. Alles andere wäre m.E. auch ein Verstoß gegen den Gleicheitssatz in Artikel 3 GG. Der Wohnsitz wäre kein sachliches Differenzierungskriterium, Brandenburger Kindern ein kostenloses Mittagessen vorzuenthalten, wenn sie ansonsten berechtigt sind, eine Berliner Schule zu besuchen. Somit besitzt der LK keine Kompetenz, Essengeld zu erheben.

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        #4
        Es ist nicht zu erwarten, dass in jedem Landkreis der zuständige Sachbearbeiter die Rechtslage kennt. Aber der Sachbearbeiter sollte nachweisen können, dass Berlin dem Landkreis die Kosten in Rechnung gestellt hat. Nur dann kann er IMHO von Ihnen Essengeld verlangen.

        Gruß
        Hascheff

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          #5
          Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
          Es ist nicht zu erwarten, dass in jedem Landkreis der zuständige Sachbearbeiter die Rechtslage kennt.
          Wie bitte??? Dann würden Sie wohl auch einem Maurer zubilligen, dass er nicht mit seiner Kelle umgehen kann. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Vorrang des Gesetzes gelten auch für die Kommunalebene. Es handelt sich hier schließlich um einen Standardfall.

          Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
          Aber der Sachbearbeiter sollte nachweisen können, dass Berlin dem Landkreis die Kosten in Rechnung gestellt hat. Nur dann kann er IMHO von Ihnen Essengeld verlangen.
          Auch dann bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage im Brandenburger Landesrecht, die bislang nicht ersichtlich ist. Die sollte der Bearbeiter auch benennen können.
          Zuletzt geändert von spartakus; 20.02.2021, 10:32.

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