Ist es legitim, unter Berücksichtigung des § 2 KitaBKNV, wenn die Kosten einer Dacherneuerung komplett in einem Jahr in die Kitaumlageberechnung für Fremdgemeinden einbezogen werden und dadurch der Umlagebetrag um das dreifache steigt gegenüber Vorjahre?
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Keine Ankündigung bisher.
Kalkulation Platzkosten/Erhaltungsaufwand nach KitaBKNV
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Ging es nicht um den Ausgleich zwischen den Gemeinden? Und der Kostenausgleich soll die Be- und Entlastung ausgleichen. Investitionen kann man sicher nicht in einem Jahr umlegen, aber die Abschreibungen???
Wo sehen Sie hier den Widerspruch zur beispielhaften Aufzählung bestimmter Sachkosten in § 2 KitaBKNV?
Es grüßt freundlich
Detlef Diskowski
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Ja es geht um den Kostenausgleich und ich gebe Ihnen Recht, es sind beispielhafte Aufzählungen, wie z.B. c) die Abschreibungen auf Investitionen und g) Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude. Im Absatz 3 ist der Erhaltungsaufwand aber näher definiert und dort steht, Erhaltungsaufwand sind die Aufwendungen, die das Grundstück einschließlich des Gebäudes in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen, die Wesensart des Grundstücks nicht verändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. Zum Erhaltungsaufwand gehören insbesondere die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung des Gebäudes und das sehe ich hier nicht gegeben, es ist kein Erhaltungsaufwand in dem Sinne, der regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehrt. In meinen Augen eine Investition, die den Wert des Gebäudes für die Gemeinde erhöht!
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Dass also die Kosten einer Dacherneuerung bestimmt nicht in einem Jahr auf die Betriebskosten umgerechnet werden dürfen und in den Kostenausgleich einfließen, ist unstrittig. Klärungsbedürftig bleibt danach noch die Frage, ob die Abschreibung dieser Investition umlagefähig wäre, oder?
Sie beziehen sich auf § 2 KitaBKNV, den ich hier als nicht einschlägig ansehe und dessen Aussagekraft ich insgesamt nicht zu hoch einschätzen würde. Dort findet sich eine beispielhafte Aufzählung von Sachkosten - ohne dass gleichzeitig ausgeschlossen ist, dass dies nicht auch z.B. Personalkosten sein könnten. Zudem wird auf den Sachkostenbegriff in den späteren Regelungen zu den Finanzierungsverpflichtungen an keiner Stelle mehr Bezug genommen. Auch § 16 (5) KitaG nimmt nicht auf Sachkosten, auf Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten bezug, sondern schreibt lapidar: "Für Kinder, die aufgrung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren."
"Angemessener Kostenausgleich" ist der entscheidende Begriff und nicht "Sachkosten" oder "Erhaltungskosten".....
Erweitern wir den Fall etwas, um der Beantwortung vielleicht dadurch näher zu kommen: Wenn eine Gemeinde einem freien Träger - anstelle ihrer Verpflichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen und dafür die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten zu zahlen - für dessen eigenes Gebäude eine Miete zahlt, die die dauerhafte Nutzbarkeite des Grundstücks und Gebäudes sicherstellt (und damit auch eine Dachsanierung), dann entstehen ihr ihr Kosten, die sie auf dem Wege des Kostenausgleichs geltend machen könnte. Richtig?
Wieso dann nicht bei einem eigenen Gebäude?
Mir scheint, Sie kommen auf Ihre Sichtweise durch die Buchungslogik. Das mag für die Buchführung auch richtig und immanent nachvollziehbar sein. Die Verpflichtungen nach KitaG können dadurch nicht aufgehoben werden.
Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.
Es grüßt freundlich
Detlef Diskowski
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