Quelle: https://bravors.brandenburg.de/veror...rs_cov_2_eindv
Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV)
vom 15. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 119])
§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung
Abs. 2
Das Abstandsgebot gilt nicht ....
2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
...
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
Abs. 2
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind folgende Personen befreit:
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln
Abs. 2
Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fa...hutzgesetz.pdf) zu beachten.
§ 4
Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
Abs. 1
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
...
12. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
...
15. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
Absatz 4
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wobei im letztgenannten Fall der Aufenthalt auf insgesamt höchstens fünf Personen beschränkt ist. In dem Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte gestattet. In den Fällen des Satzes 1 und 2 bleiben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
Absatz 5
Die Personengrenzen nach Absatz 4 gelten nicht für
.....
begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
§ 18
Horteinrichtungen
(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden.
(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.
(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(4) Ab dem 4. Januar 2021 ist der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen untersagt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung. Für folgende Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten:
§ 25
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.
Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV)
vom 15. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 119])
§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung
Abs. 2
Das Abstandsgebot gilt nicht ....
2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
...
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
Abs. 2
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind folgende Personen befreit:
- vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln
Abs. 2
Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fa...hutzgesetz.pdf) zu beachten.
§ 4
Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
Abs. 1
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
...
12. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
...
15. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
Absatz 4
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wobei im letztgenannten Fall der Aufenthalt auf insgesamt höchstens fünf Personen beschränkt ist. In dem Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte gestattet. In den Fällen des Satzes 1 und 2 bleiben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
Absatz 5
Die Personengrenzen nach Absatz 4 gelten nicht für
.....
begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
§ 18
Horteinrichtungen
(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden.
(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.
(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(4) Ab dem 4. Januar 2021 ist der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen untersagt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung. Für folgende Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, deren Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
§ 25
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.
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