Zur Information über die im Jahr 2020 erlassenen Regelungen in der KitaPersonalverordnung wird hier der aktuelle Text dokumentiert. Die neuen Teile sind grün markiert.
§ 8(neu gefasst durch Verordnung vom 10. August 2020)
(1) Die gesundheitliche Eignung wird durch eine ärztliche Bescheinigung belegt. Dabei ist insbesondere gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen. Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden. Personen, die am 1. März 2020 in einer Kindertagesstätte tätig sind, haben den Nachweis nach Satz 2, eine Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 der Leitung der Kindertagesstätte vorzulegen. § 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten.
(2) Werden Personen ohne Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 beschäftigt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.
§ 9 (geändert durch Verordnung vom 10. August 2020)
(1) Geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit sowie gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellte Personen. Geeignete pädagogische Fachkräfte sind auch Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen sowie Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit. Darüber hinaus zählen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften auch Personen, die gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten verfügen.
(2) Das notwendige pädagogische Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder kann, neben dem pädagogischen Fachpersonal nach Absatz 1, in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger umfassen.
(3) Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete. Für die Arbeit mit Kindern mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten insbesondere folgende Berufsabschlüsse als entsprechende Qualifikation nach § 4 Satz 2:
(1) Kräfte mit anderen als den in § 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.
(2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 Absatz 1 teilnehmen, können mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.
(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt ist.
(4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Der Anteil der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal kann 100 Prozent des praktischen Tätigkeitsumfangs betragen, wenn die Kraft in Bezug auf Kontinuität, zeitlichen Umfang und fachliche Ausrichtung ihres Einsatzes wesentlich zur Umsetzung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung beiträgt.
(5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Ein Antrag nach Satz 1 für Kräfte nach Absatz 2 gilt als genehmigt, wenn die oberste Landesjugendbehörde ihn nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang ablehnt; die oberste Landesjugendbehörde kann den Eintritt der Genehmigung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen erteilen.
(6) Durch den Einsatz von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 soll die Erweiterung der Erziehungs- und Bildungskompetenz des Fachkräfteteams und die Gewinnung von qualifizierten Kräften für die Kindertagesstätte erreicht werden. Die Anzahl von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß § 9 und Absatz 1 stehen. Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeitsgebiet besitzt, erlangt werden.
§ 11 (....unverändert)
§ 12 (geändert durch Verordnung vom 10. August 2020)
Der zusätzliche Einsatz von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften sowie von Kräften, die nicht Fachkräfte sind, insbesondere zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte, zur Bereicherung der pädagogischen Arbeit, zur Förderung der Beziehungen zur Nachbarschaft und zum Berufsleben der Erwachsenen ist zulässig und soll im angemessenen Rahmen gefördert werden. Diese Kräfte sind nicht Teil des notwendigen pädagogischen Personals nach § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes und den §§ 4 und 5 dieser Verordnung. Sie müssen persönlich und gesundheitlich für die Arbeit geeignet sein.
§ 12a (neu eingefügt durch Verordnung vom 8. Juni 2020)
(1) Sind zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Gebote und Verbote durch Rechtsverordnung auf Grundlage des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden, die Auswirkungen auf den Personalbedarf in der Kindertagesstätte haben, können Unterstützungskräfte für die Dauer der Wirksamkeit dieser Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 eingesetzt werden.
(2) Zur Unterstützung einer Fachkraft, der die pädagogische Verantwortung für die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder einer Gruppe entsprechend der jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen obliegt, können persönlich und gesundheitlich geeignete
(3) Die Beschäftigung der Unterstützungskräfte nach Absatz 2 ist der obersten Landesjugendbehörde anzuzeigen.
§ 8(neu gefasst durch Verordnung vom 10. August 2020)
(1) Die gesundheitliche Eignung wird durch eine ärztliche Bescheinigung belegt. Dabei ist insbesondere gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen. Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden. Personen, die am 1. März 2020 in einer Kindertagesstätte tätig sind, haben den Nachweis nach Satz 2, eine Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 der Leitung der Kindertagesstätte vorzulegen. § 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten.
(2) Werden Personen ohne Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 beschäftigt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.
§ 9 (geändert durch Verordnung vom 10. August 2020)
(1) Geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit sowie gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellte Personen. Geeignete pädagogische Fachkräfte sind auch Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen sowie Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit. Darüber hinaus zählen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften auch Personen, die gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten verfügen.
(2) Das notwendige pädagogische Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder kann, neben dem pädagogischen Fachpersonal nach Absatz 1, in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger umfassen.
(3) Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete. Für die Arbeit mit Kindern mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten insbesondere folgende Berufsabschlüsse als entsprechende Qualifikation nach § 4 Satz 2:
- Diplomerzieherin und Diplomerzieher, Diplomvorschulerzieherin und Diplomvorschulerzieher und die in Absatz 1 genannten Fachkräfte mit entsprechendem Qualifizierungsschwerpunkt,
- (Diplom-)Rehabilitationspädagogin und Rehabilitationspädagoge,
- Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger, -diakonin und -diakon und
- Heilpädagogin und Heilpädagoge.
(1) Kräfte mit anderen als den in § 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.
(2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 Absatz 1 teilnehmen, können mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.
(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt ist.
(4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Der Anteil der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal kann 100 Prozent des praktischen Tätigkeitsumfangs betragen, wenn die Kraft in Bezug auf Kontinuität, zeitlichen Umfang und fachliche Ausrichtung ihres Einsatzes wesentlich zur Umsetzung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung beiträgt.
(5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Ein Antrag nach Satz 1 für Kräfte nach Absatz 2 gilt als genehmigt, wenn die oberste Landesjugendbehörde ihn nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang ablehnt; die oberste Landesjugendbehörde kann den Eintritt der Genehmigung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen erteilen.
(6) Durch den Einsatz von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 soll die Erweiterung der Erziehungs- und Bildungskompetenz des Fachkräfteteams und die Gewinnung von qualifizierten Kräften für die Kindertagesstätte erreicht werden. Die Anzahl von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß § 9 und Absatz 1 stehen. Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeitsgebiet besitzt, erlangt werden.
§ 11 (....unverändert)
§ 12 (geändert durch Verordnung vom 10. August 2020)
Der zusätzliche Einsatz von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften sowie von Kräften, die nicht Fachkräfte sind, insbesondere zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte, zur Bereicherung der pädagogischen Arbeit, zur Förderung der Beziehungen zur Nachbarschaft und zum Berufsleben der Erwachsenen ist zulässig und soll im angemessenen Rahmen gefördert werden. Diese Kräfte sind nicht Teil des notwendigen pädagogischen Personals nach § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes und den §§ 4 und 5 dieser Verordnung. Sie müssen persönlich und gesundheitlich für die Arbeit geeignet sein.
§ 12a (neu eingefügt durch Verordnung vom 8. Juni 2020)
(1) Sind zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Gebote und Verbote durch Rechtsverordnung auf Grundlage des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden, die Auswirkungen auf den Personalbedarf in der Kindertagesstätte haben, können Unterstützungskräfte für die Dauer der Wirksamkeit dieser Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 eingesetzt werden.
(2) Zur Unterstützung einer Fachkraft, der die pädagogische Verantwortung für die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder einer Gruppe entsprechend der jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen obliegt, können persönlich und gesundheitlich geeignete
- Sozialarbeiterinnen und -arbeiter,
- Sozialassistentinnen und -assistenten,
- Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger,
- Erziehungswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler,
- Lehrkräfte der Primarstufe,
- bereits in der Kindertagesstätte beschäftigte Personen, die nicht im pädagogischen Bereich tätig sind, und
- andere fachlich vorbereitete Kräfte
(3) Die Beschäftigung der Unterstützungskräfte nach Absatz 2 ist der obersten Landesjugendbehörde anzuzeigen.