Guten Tag,
mir wurde bekannt, dass es ein Urteil vom 22.06.2020 vom OVG Berlin-Brandenburg (6A5.18) gibt, in dem u.a. eine Richtlinie zur Kindertagespflege vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geben müsste und nicht von kreisangehörigen Kommunen. Ebenso war dort zu lesen, dass es im Land Brandenburg keinen Landesrechtsvorbehalt gibt.
Diesem konnte ich soweit folgen, da ich die Gutachten des Parlamentarischen Dienstes des Landtags Brandenburg gelesen haben (73 auf Seite 4 und 5 sowie 83 auf Seite 7).
Das KitaG ist in dem Punkt stimmig, in dem in § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG "(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt."
Inwieweit ist eine Übertragung der Aufgabe der Kindertagespflege im Lichte des OVG Urteils und der entsprechenden Paragraphen im SGB VIII überhaupt möglich?
Ich kenne ebenfalls das Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2019 (6A2.19), in dem in Randziffer 35 "Dessen ungeachtet könnte eine unzulässige Übertragung der Aufgabe „Kindertagespflege“ mit Blick auf die jeweilige Eigenständigkeit der Regelungen der angegriffenen Satzung zur Kindertagespflege einerseits und zur Kindertagesbetreuung andererseits und unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB von den Antragstellern, deren Kinder nicht in Tagespflege betreut werden, nicht mit Erfolg gerügt werden (vgl. BverwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, S. 695 ff., Rn. 15 bei juris)."
Da es sich bei dieser Normenkontrollklage um die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge handelt, ist eine Vermischung wegen der Eigenständigkeit der Sachen (Elternbeiträge Kita und Elternbeiträge Kindertagespflege) aus meiner Sicht nicht möglich. Darüber hinaus denke ich, dass eine wirksame Übertragung der Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagespflege laut Kitavertrag im Landkreis OHV von 2004 (§ 2 Nummer 6) nicht statt gefunden hat (Vergleich § 18 Abs 2 KitaG).
Aus meiner Sicht wäre hier auch zu klären, wie und ob die (100%) Finanzierung der Kindertagespflegepersonen rechtmäßig durch die kreisangehörigen Kommunen war und ist.
Um Ihre Sichtweise verstehen zu können, wäre ich an einem Gespräch interessiert.
Mit freundlichen Grüßen
mir wurde bekannt, dass es ein Urteil vom 22.06.2020 vom OVG Berlin-Brandenburg (6A5.18) gibt, in dem u.a. eine Richtlinie zur Kindertagespflege vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geben müsste und nicht von kreisangehörigen Kommunen. Ebenso war dort zu lesen, dass es im Land Brandenburg keinen Landesrechtsvorbehalt gibt.
Diesem konnte ich soweit folgen, da ich die Gutachten des Parlamentarischen Dienstes des Landtags Brandenburg gelesen haben (73 auf Seite 4 und 5 sowie 83 auf Seite 7).
Das KitaG ist in dem Punkt stimmig, in dem in § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG "(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt."
Inwieweit ist eine Übertragung der Aufgabe der Kindertagespflege im Lichte des OVG Urteils und der entsprechenden Paragraphen im SGB VIII überhaupt möglich?
Ich kenne ebenfalls das Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2019 (6A2.19), in dem in Randziffer 35 "Dessen ungeachtet könnte eine unzulässige Übertragung der Aufgabe „Kindertagespflege“ mit Blick auf die jeweilige Eigenständigkeit der Regelungen der angegriffenen Satzung zur Kindertagespflege einerseits und zur Kindertagesbetreuung andererseits und unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB von den Antragstellern, deren Kinder nicht in Tagespflege betreut werden, nicht mit Erfolg gerügt werden (vgl. BverwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, S. 695 ff., Rn. 15 bei juris)."
Da es sich bei dieser Normenkontrollklage um die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge handelt, ist eine Vermischung wegen der Eigenständigkeit der Sachen (Elternbeiträge Kita und Elternbeiträge Kindertagespflege) aus meiner Sicht nicht möglich. Darüber hinaus denke ich, dass eine wirksame Übertragung der Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagespflege laut Kitavertrag im Landkreis OHV von 2004 (§ 2 Nummer 6) nicht statt gefunden hat (Vergleich § 18 Abs 2 KitaG).
Aus meiner Sicht wäre hier auch zu klären, wie und ob die (100%) Finanzierung der Kindertagespflegepersonen rechtmäßig durch die kreisangehörigen Kommunen war und ist.
Um Ihre Sichtweise verstehen zu können, wäre ich an einem Gespräch interessiert.
Mit freundlichen Grüßen
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