Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Mittagessen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Mittagessen

    Nun ist es amtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung bezüglich des erstinstanzliche ergangenen Urteils zurück gewiesen.

    In der Begründung des Urteils des OVG kommt am Schluss der entscheidende Absatz:

    "Wie bereits dargestellt, ist es eine Aufgabe der Beklagten, die Essensversorgung in der Kindertagesstätte zu gewährleisten. Soweit sie sich dazu eines Dritten bedient, bleibt sie rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können."

    Dies ist eine gute Nachricht für alle Eltern.

    Unklar bleibt jedoch wie genau die durchschnittlich ersparten Eigenbaufwendungen berechnet werden. Das OVG hat jedoch Hinweise gegeben und auf das Urteil des OVG Bremen verwiesen. Ebenso hat das OVG ganz deutlich gemacht, was nicht einberechnet werden darf ("Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.- unbeachtlich sind daher besonders aufwendige teure bzw. preiswerte Verpflegungsstile- Personalkosten haben in der Berechnung nichts zu suchen)

    Das Gericht sah es auch als erwiesen an, dass die zugrunde gelegten Essenspreise des Caterers nicht geeignet waren, da darin die Gewinne, Personalkosten, Ausrüstungen, Mietpreise, Behältnisse, Bestellssystem, Küchenausstattung, Entsorgung, Reinigung Küchenbereich und die Kassierung enthalten waren. Daher konnten 3,04 Euro nicht die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen darstellen.

    Dabei stellt jedoch das OVG auch fest, dass die Grundlage für die Berechnung mittels Durchschnitt der Personensorgebrechtigten der Kinder der Kindertagestätte gebildet wird. Es können daher zwischen den einzelnen Kindertagesstätten unterschiedliche Essenspreise (Zuschüsse) verlangt werden, wenn die Daten vorliegen. Mangels der entsprechenden Daten, wird man jedoch auf die Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus dem Jahr 2008 Rückgriff nehmen und damit die häusliche Ersparnis in Höhe von 1,16 Euro kommen müssen. Das Gericht beanstandete nicht, dass die Beklagte aufgrund eines Gutachtens mittels Satzung den Wert des Zuschusses seit dem 01.04.2015 in Höhe von 1,50 Euro festsetzen ließ.

    Das OVG ließ dabei auch offen, ob man sich den Anteil der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, wenn dieser nicht festgesetzt wurde. Da hier nur 1,70 Euro eingeklagt wurden, hat man sich dazu nicht geäußert, was somit in einem weiteren Verfahren zu klären sein wird.

    Fakt ist nunmehr, dass die Personensorgebrechtigten den Betrag über 1,70 Euro zurück verlangen können (zzgl. Zinsen). Rechtsgrundlage bildet nach Ansicht des OVG der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (ungerechtfertigte Bereicherung) und nicht wie das VG Postdam die GoA. Man wird sehen, wie sich die Rechtslage weiter entwickeln wird. Es bleiben noch Fragen offen, die geklärt werden müssen. Eine Frage ist nunmehr klar, die Träger müssen sich an das KitaG halten und dürfen nur eine Zuschuss von den Personensorgeberechtigten für das Mittagessen verlangen, was nicht der Preis des Caterers sein kann. Das KitaG hat sich, entgegen der Auffassung der Kommunen, bewährt.

    #2
    Guten Abend!

    Was heißt das mit dem Urteil in der Praxis für die Eltern der Kitakinder? Kann man sich auf das Urteil berufen? Muss man selbst noch einmal den Rechtsweg antreten?

    Wenn ich die Beiträge im Chat insgesamt richtig verstanden habe, müsste diese Regelung zu den Kitas ja auch auf den Hort anwendbar sein, oder (Kitagesetz)? Die ersten Klassen essen ihr Mittag in der Regel ja immer in der Zeit des Horts (Betreuung/Aufsicht durch Erzieher). Es wäre doch mit einem geringeren Essengeld eine gute Chance die Kinder an das Schulessen zu gewöhnen (Routine). Bei Neuausschreibungen ist es ja oft so, dass es teurer wird und immer mehr Essengäger im Hortbereich wegbrechen. Das es in der Kita Kinder gibt, die deshalb vor dem Mittagschlaf abgeholt werden, weil sich die Eltern das Mittag nicht leisten können, ist schon traurig. Was sind uns gesunde Kinder wert?

    Auf eine Antwort zum weiteren Vorgehen und zum Hort bin ich gespannt.

    satte Grüße

    ein Papa

    Kommentar


      #3
      Wenn ich die Beiträge im Chat insgesamt richtig verstanden habe, müsste diese Regelung zu den Kitas ja auch auf den Hort anwendbar sein, oder (Kitagesetz)? Die ersten Klassen essen ihr Mittag in der Regel ja immer in der Zeit des Horts (Betreuung/Aufsicht durch Erzieher).
      Klar ist, dass Horte Kindertagesstätten nach KitaG sind! Aber die konkrete Abgrenzung von "Hortessen" und "Schulessen" ist aus meiner Sicht vielleicht nicht immer einfach. Abstrakt kann man sagen, Schulessen wird von der Schule und in Verantwortung der Schule angeboten - Hortessen vom Hort und in Verantwortung des Hortes. Wenn Horterzieher die Aufsicht führen (hoffentlich erschöpft sich die Begleitung beim Essen nicht in Aufsicht, sondern im gemeinsamen essen, interessierten Gesprächen ...), ist das sicher ein starkes Indiz dafür, dass es sich um Hortessen handelt. Wohl nur in einer verlässlichen Halbtagsgrundschule in enger Kooperation mit einem Hort, wo die gegenseitige Unterstützung und Kooperation zu einer Durchmischung des Personaleinsatzes führt, könnte man sich vorstellen, dass Horterzieher*innen bei einem "Schulessen" anwesend sind.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

      Kommentar


        #4
        Es wird in der Regel auch auf Horte zutreffen. Das Geheimnis (welches eigentlich keines ist) ist der Betreuungsvertrag. In diesen Betreuungsverträge wird das Mittagessen ebenfalls geregelt. Dabei steht im Vertrag voran, dass der Vertrag nach § 17 Abs.1 KitaG geschlossen wurde. Also demnach ist die Regelung dafür eindeutig.

        Ich kann aber versichern, dass entsprechende gerichtliche Verfahren schon anhängig sind, da die Kommunen die Verträge ignorieren und meinen, dass Hortessen sei Schulessen. Also muss erst wieder ein Gericht entscheiden. Was solls!

        Kommentar


          #5
          Können Sie mitteilen wo welche Verfahren anhängig sind und wie der Verfahrensstand ist?
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

          Kommentar


            #6
            Es sind Verfahren beim VG Potsdam und VG Frankfurt/ Oder anhängig! Der Verfahrensstand ist der, dass man noch im schriftlichen Verfahren ist. Die Gerichte haben das Urteil des OVG abgewartet.

            Kommentar


              #7
              Danke. Es wäre sicherlich für viele Forumsnutzer sehr wichtig, über den Fortgang der Verfahren informiert zu werden.
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

              Kommentar


                #8
                Ich werde natürlich die Ergebnisse der Verfahren hier veröffentlichen. Es ist eben wichtig, dass Informationen weiter gegeben werden.

                Kommentar


                  #9
                  Hallo.

                  Mein Kind wird bei einem freien Träger betreut. Das Mittagessen wird selbst in der kitaeigenen Küche gekocht und kostet 2,40 €. Darf hier jetzt auch nur 1,70 € "abkassiert'" werden? Es handelt sich um eine integrative Kita. Demnach sollte doch der Betrag der durch die Eltern aufgebracht werden muss lt. Landesamt für Versorgung und Soziales max. 1,50 € betragen. Ist das richtig?

                  Darüber hinaus sehe ich Erstattung der zu viel gezahlten Beträge als sehr problematisch. Meine Vermutung ist, dass sich der Träger dafür einfach nicht bereit erklären wird. Zumal ich zusätzlich auch die zu viel gezahlten Beträge für Frühstück, Vesper, Getränke und den überteuerten "Kaffeekeks" zurückfordern werde. Welches Gericht wäre in diesem Fall zuständig?

                  In Anbetracht der jetzt geklärten Rechtslage wäre es für die Träger doch ratsam von sich aus aktiv zu werden und sich an die Eltern zu wenden. Soweit ich mitbekommen haben, rechnen im Umkreis alle Kitas nicht nur das "überteuerte" Essengeld, sondern auch Frühstück, Kaffee, Vesper, Getränke etc. zusätzlich ab. Dieses offensichtlich rechtswidrige Verhalten sollte doch spätestens jetzt eingestellt werden. Wird es diesbezüglich vom Ministerium eventuell eine Art Rundschreiben, Hinweis oder Aufforderung an die Träger geben?

                  Vielen Dank und herzliche Grüße

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo allerseits,

                    den Eltern ist doch aber sicherlich klar, dass die Rückforderungen der Gelder für die Lebensmittel sich in einer Erhöhung der Elternbeiträge niederschlagen werden?

                    Woher soll denn das Geld für das Essen kommen? In den Einrichtungen, die ich kenne, ist das Vespergeld u.ä. immer und ausschließlich den Kindern zugute gekommen...

                    Kommentar


                      #11
                      Das Gericht hat keineswegs eine allgemeine Regelung für Brandenburg getroffen, wieviel an Essengeld gefordert werden darf, sondern hat dem Kläger Recht gegeben, der bereit war 1,70€ zu zahlen! Also nicht 1,70€ überall!!!

                      Es gilt auch aus meiner Sicht nicht die "häusliche Ersparnis" aus dem Sozialhilferecht, sondern die "durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen" der Eltern! Wenn der Sozialhilfesatz gemeint gewesen wäre, stände der Begriff vermutlich im Gesetz. Dort steht er nicht.

                      Man kommt m.E. dem Zweck der Regelung relativ leicht nahe, wenn man sie genau liest und nicht Sachverhalte hineinliest, die dort nicht stehen. Essengeld ist zu zahlen in der Höhe, in der Eltern Geld sparen, wenn sie dieses Essen nicht selber kochen müssten - und hier wird eine durchschnittliche Betrachtung angelegt .... irgendwo zwischen Beschaffung der Lebensmittel beim Feinkostladen und Lidl.

                      Der Träger muss eine einigermaßen plausible Berechnung vorlegen über

                      - die Höhe des Material- und Energieeinsatzes...(also was im Essen so alles an Sachen (nicht Personalkosten) drinsteckt;

                      - kann m.E. berücksichtigen, dass er Töpfe und Pfannen auch mal ersetzen muss (das müssen Familien auch) und

                      - er kann aus meiner Sicht einen Rationalisierungsgewinn aufschlagen (die Material- und Energiekosten für 100 Essen in der Kita zweifellos geringer sind, als für ein Kind in der Familie) ..... denn beteiligen müssen sich die Eltern in der Höhe IHRER ersparten Eigenaufwendungen und nicht in der Höhe des Waren-, Energie- ...einsatzes des Trägers.

                      Es ist m.E. zulässig als Maßstab das konkrete Essen in der konkreten Kita zum Maßstab zu nehmen. Wird also in einer Kita aufwändiger gekocht, so könnte sich dies durchaus im Essengeld widerspiegeln, weil die Eltern zur Herstellung DIESES Essens auch mehr ausgeben müssten.
                      Es grüßt freundlich
                      Detlef Diskowski

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo.

                        Mich würde es auch interessieren, ob die durch die Eltern bisher gezahlten Beträge für Frühstück, Kaffee, Getränke etc. jetzt voll auf die Kostenbeiträge umgelegt werden dürfen oder nur anteilig?

                        LG

                        Kommentar


                          #13
                          Ich entnehme den Ausführungen von Ihnen Herr Detlef Diskowski, dass der Träger in der Pflicht ist, den Betrag der "durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen" der Eltern zu definieren? Oder gibt es für uns Eltern auch eine Möglichkeit diesen Betrag zu ermitteln?

                          In unserer Kitasatzung inkl. der geltenden Gebührensatzung ist derzeit beschrieben, dass:

                          "...für die Versorgung mit Essen wird ein Entgelt erhoben. Grundlage für die Höhe dieser Beiträge ist der Vertrag zwischen dem Leistungsverpflichteten und dem Versorgungsanbieter." Was ja nach dem Kitagesetz rechtswidrig ist.

                          Vielen Dank und Gruß Doreen Recknagel

                          Kommentar


                            #14
                            Mich würde es auch interessieren, ob die durch die Eltern bisher gezahlten Beträge für Frühstück, Kaffee, Getränke etc. jetzt voll auf die Kostenbeiträge umgelegt werden dürfen oder nur anteilig?
                            Die Kosten hierfür sind Bestandteil der allgemeinen Betriebskosten und Grundlage der Elternbeiträge. Eltern werden daran also anteilig beteiligt.

                            Ich entnehme den Ausführungen von Ihnen Herr Detlef Diskowski, dass der Träger in der Pflicht ist, den Betrag der "durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen" der Eltern zu definieren? Oder gibt es für uns Eltern auch eine Möglichkeit diesen Betrag zu ermitteln?
                            Es hindert Sie nichts daran zu ermitteln und zu rechnen. Aber der Versorgungsauftrag wie auch das Recht an diesen Kosten die Eltern zu beteiligen, liegt beim Träger. Er wird dazu vermutlich keine Befragung unter den Eltern durchführen.

                            In unserer Kitasatzung inkl. der geltenden Gebührensatzung ist derzeit beschrieben, dass:

                            "...für die Versorgung mit Essen wird ein Entgelt erhoben. Grundlage für die Höhe dieser Beiträge ist der Vertrag zwischen dem Leistungsverpflichteten und dem Versorgungsanbieter." Was ja nach dem Kitagesetz rechtswidrig ist.
                            Na als "Grundlage" zu seiner Berechnung könnte der Träger das nutzen; aber sicher könnte er selber nicht in dieser Höhe erheben.
                            Es grüßt freundlich
                            Detlef Diskowski

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo,

                              ich möchte die Fragen mal aus meiner Sicht als der Kläger des Mittagessensurteils "Prenzlauer Urteil" versuchen zu beantworten. Die Personensorgeberechtigten müssen lt. dem KitaG einen Beitrag zu den Betriebskosten = Elternbeitrag und einen Zuschuss zum Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen = Essengeld zahlen. Dies bedeutet ein Entgelt für Frühstück und Vesper =Zwischenmahlzeit (es gibt jetzt einen neuen Kniff diese Mahlzeiten, werden jetzt als Hauptmahlzeiten bezeichnet), Getränke, Windeln, Taschentücher, Buntstifte usw. sind Bestandteil der Betriebskosten und damit im Elternbeitrag enthalten. Deshalb heißt es eben in § 17 Abs. 1 S. 2 KitaG, dass in den Elternbeiträge alle Leistungen (außer Essengeld= Zuschuss zum Mittagessen) enthalten sind. Es könnte daher auch heißen alle weiteren Leistungen!

                              Problematisch war und ist die Bestimmung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen. Die Gerichte möchten dafür Zahlen haben, an denen sie sich langhangeln können. In der Klage bezüglich des Mittagessen habe ich dies nicht, sondern mich auf die Feststellung des Landkreises bezogen und daher die 1,70 € als richtig angesehen gehabt. Nunmehr hat das OVG Bremen in einer Entscheidung den Betrag 1,16 € festgehalten. Darauf bezog sich auch das OVG Berlin-Brandenburg. Also das OVG Berlin-Brandenburg tendierte zu den 1,16 € als durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen, weil die aufgrund der Einkommens- und Verbraucherstatistik aus dem Jahr 2008 zahlenmäßig korrekt ermittelt wurde. Daher könnte man schon davon ausgehen, dass ein Betrag über 1,16 € zurück gefordert werden könnte. Ich bin noch dabei mich mit der Begründung des OVG Berlin-Brandenburg auseinanderzusetzen, da ich diese nicht für überzeugend halte. Immerhin sind die Träger gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 3 KitaG verpflichtet die Essengelder festzusetzen. Dies kann nur mittels Bescheid erfolgen. Aber wie soll dies bei den freien Trägern erfolgen? Hier haben wir echt eine Krux. Ein freier Träger kann keine Bescheide erlassen. Der freie Träger legt alles in den Betreuungsverträgen mit den Eltern fest. damit haben die freien Träger einen Rechtsgrund! Obwohl dieser gegen geltendes Recht verstößt. Die Zivilgerichte sehen, dass die Handlungen rechtswidrig sind, jedoch gibt es aufgrund des Vertrages keinen Rückzahlungsanspruch. Ich denke daher, dass ein solcher Vertrag nach § 133 BGB nichtig sein dürfte, da der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die Zivilgerichte sehen kein gesetzliches Verbot. In § 17 KitaG müsste jedoch das Gebot der Sozialverträglichkeit stecken und damit auch ein Verbot dagegen zu verstoßen. Immerhin hatte das OVG Berlin-Brandenburg schon einmal geurteilt, dass die Essensgelder auch gestaffelt werden können. Die Eltern sollen jedoch zum Mittagessenentgelt nur einen Zuschuss leisten. Darin steckt hier die Sozialverträglichkeit. Dies müsste dann auch für die weiteren Leistungen gelten, da die Eltern einen Elternbeitrag zahlen und somit doppelt belastet werden. In der Konsequenz wäre dies auch für die Kommunen richtig, da dann der Gesetzeszustand eingefordert werden könnte. Es wird daher spannend bleiben.

                              Die Einwendung, dass eh alles wieder in den Elternbeiträgen einberechnet werden, kann ich so nicht stehen lassen. Das OVG Belin-Brandenburg hat zutreffend mitgeteilt, dass sich die Träger gem. § 14 Abs. 2 KitaG angemessen zu beteiligen haben. Daher ist es rechtswidrig, dass die Träger die vollen Kosten auf die Eltern abwälzen. Sie müssen sich daran beteiligen.

                              Mit freundlichen Grüßen

                              Jens M. Schröder

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X