Nun ist es amtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung bezüglich des erstinstanzliche ergangenen Urteils zurück gewiesen.
In der Begründung des Urteils des OVG kommt am Schluss der entscheidende Absatz:
"Wie bereits dargestellt, ist es eine Aufgabe der Beklagten, die Essensversorgung in der Kindertagesstätte zu gewährleisten. Soweit sie sich dazu eines Dritten bedient, bleibt sie rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können."
Dies ist eine gute Nachricht für alle Eltern.
Unklar bleibt jedoch wie genau die durchschnittlich ersparten Eigenbaufwendungen berechnet werden. Das OVG hat jedoch Hinweise gegeben und auf das Urteil des OVG Bremen verwiesen. Ebenso hat das OVG ganz deutlich gemacht, was nicht einberechnet werden darf ("Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.- unbeachtlich sind daher besonders aufwendige teure bzw. preiswerte Verpflegungsstile- Personalkosten haben in der Berechnung nichts zu suchen)
Das Gericht sah es auch als erwiesen an, dass die zugrunde gelegten Essenspreise des Caterers nicht geeignet waren, da darin die Gewinne, Personalkosten, Ausrüstungen, Mietpreise, Behältnisse, Bestellssystem, Küchenausstattung, Entsorgung, Reinigung Küchenbereich und die Kassierung enthalten waren. Daher konnten 3,04 Euro nicht die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen darstellen.
Dabei stellt jedoch das OVG auch fest, dass die Grundlage für die Berechnung mittels Durchschnitt der Personensorgebrechtigten der Kinder der Kindertagestätte gebildet wird. Es können daher zwischen den einzelnen Kindertagesstätten unterschiedliche Essenspreise (Zuschüsse) verlangt werden, wenn die Daten vorliegen. Mangels der entsprechenden Daten, wird man jedoch auf die Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus dem Jahr 2008 Rückgriff nehmen und damit die häusliche Ersparnis in Höhe von 1,16 Euro kommen müssen. Das Gericht beanstandete nicht, dass die Beklagte aufgrund eines Gutachtens mittels Satzung den Wert des Zuschusses seit dem 01.04.2015 in Höhe von 1,50 Euro festsetzen ließ.
Das OVG ließ dabei auch offen, ob man sich den Anteil der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, wenn dieser nicht festgesetzt wurde. Da hier nur 1,70 Euro eingeklagt wurden, hat man sich dazu nicht geäußert, was somit in einem weiteren Verfahren zu klären sein wird.
Fakt ist nunmehr, dass die Personensorgebrechtigten den Betrag über 1,70 Euro zurück verlangen können (zzgl. Zinsen). Rechtsgrundlage bildet nach Ansicht des OVG der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (ungerechtfertigte Bereicherung) und nicht wie das VG Postdam die GoA. Man wird sehen, wie sich die Rechtslage weiter entwickeln wird. Es bleiben noch Fragen offen, die geklärt werden müssen. Eine Frage ist nunmehr klar, die Träger müssen sich an das KitaG halten und dürfen nur eine Zuschuss von den Personensorgeberechtigten für das Mittagessen verlangen, was nicht der Preis des Caterers sein kann. Das KitaG hat sich, entgegen der Auffassung der Kommunen, bewährt.
In der Begründung des Urteils des OVG kommt am Schluss der entscheidende Absatz:
"Wie bereits dargestellt, ist es eine Aufgabe der Beklagten, die Essensversorgung in der Kindertagesstätte zu gewährleisten. Soweit sie sich dazu eines Dritten bedient, bleibt sie rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können."
Dies ist eine gute Nachricht für alle Eltern.
Unklar bleibt jedoch wie genau die durchschnittlich ersparten Eigenbaufwendungen berechnet werden. Das OVG hat jedoch Hinweise gegeben und auf das Urteil des OVG Bremen verwiesen. Ebenso hat das OVG ganz deutlich gemacht, was nicht einberechnet werden darf ("Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.- unbeachtlich sind daher besonders aufwendige teure bzw. preiswerte Verpflegungsstile- Personalkosten haben in der Berechnung nichts zu suchen)
Das Gericht sah es auch als erwiesen an, dass die zugrunde gelegten Essenspreise des Caterers nicht geeignet waren, da darin die Gewinne, Personalkosten, Ausrüstungen, Mietpreise, Behältnisse, Bestellssystem, Küchenausstattung, Entsorgung, Reinigung Küchenbereich und die Kassierung enthalten waren. Daher konnten 3,04 Euro nicht die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen darstellen.
Dabei stellt jedoch das OVG auch fest, dass die Grundlage für die Berechnung mittels Durchschnitt der Personensorgebrechtigten der Kinder der Kindertagestätte gebildet wird. Es können daher zwischen den einzelnen Kindertagesstätten unterschiedliche Essenspreise (Zuschüsse) verlangt werden, wenn die Daten vorliegen. Mangels der entsprechenden Daten, wird man jedoch auf die Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus dem Jahr 2008 Rückgriff nehmen und damit die häusliche Ersparnis in Höhe von 1,16 Euro kommen müssen. Das Gericht beanstandete nicht, dass die Beklagte aufgrund eines Gutachtens mittels Satzung den Wert des Zuschusses seit dem 01.04.2015 in Höhe von 1,50 Euro festsetzen ließ.
Das OVG ließ dabei auch offen, ob man sich den Anteil der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, wenn dieser nicht festgesetzt wurde. Da hier nur 1,70 Euro eingeklagt wurden, hat man sich dazu nicht geäußert, was somit in einem weiteren Verfahren zu klären sein wird.
Fakt ist nunmehr, dass die Personensorgebrechtigten den Betrag über 1,70 Euro zurück verlangen können (zzgl. Zinsen). Rechtsgrundlage bildet nach Ansicht des OVG der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (ungerechtfertigte Bereicherung) und nicht wie das VG Postdam die GoA. Man wird sehen, wie sich die Rechtslage weiter entwickeln wird. Es bleiben noch Fragen offen, die geklärt werden müssen. Eine Frage ist nunmehr klar, die Träger müssen sich an das KitaG halten und dürfen nur eine Zuschuss von den Personensorgeberechtigten für das Mittagessen verlangen, was nicht der Preis des Caterers sein kann. Das KitaG hat sich, entgegen der Auffassung der Kommunen, bewährt.
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