In den Ausführungen der Gutachter zur Rolle der freien und gemeidlichen Träger von Einrichtungen gibt es m.E. eine grundsätzliche Fehleinschätzung. Da die Frage auch heute immer wieder diskutiert wird, und da sie relevant ist für das Engagement von Gemeinden als Einrichtungsträger möchte ich kurz darauf eingehen.
Im Kern behaupten die Gutachter auf den S.10 ff den -Vorrang freier Träger auch gegenüber Gemeinden. Das ist m.E. nicht zutreffend:
S.10:"Die Bereithaltung von Angeboten der Kindertagesbetreuung obliegt in erster Linie den Trägern der freien Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen die Aufgaben der Kindertagesbetreuung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gegenüber den Trägern der freien Jugendhilfe subsidiär und eigenständig war, § 4 Abs. 2 SGB VIII. Dem (anerkannten) Träger der freien Jugendhilfe ist daher die Ausführung der Aufgabe der Kindertagesbetreuung vorrangig zu überlassen."
> Das ist höchstens halb richtig, denn die Gemeinden sind nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe und daher ist diese Aussage hinsichtlich des Verhältnisses freier und gemeindliche Träger irrelevant und die Schlussfolgerung im letzten Satz ist falsch.
Als Beleg für diese Sicht führen die Autoren der Empfehlungen auch auf die Begründung zum Gesetzentwurf von 1992 an; allerdings missinterpretierend und die historischen Zusammenhänge ignorierend. Sie schreiben:
S. 11: "Unter dem Begriff der „kleinen Einheiten“ verstand der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung neben freien Trägern der Jugendhilfe insbesondere Gemeinden. Allerdings – auch dies ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung – sollten die Gemeinden nur dort die Trägerschaft von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung übernehmen, wo keine oder keine ausreichenden Angebote freien Trägern der Jugendhilfe vorhanden sind."
> Tatsächlich begründet die als Beleg herangezogene Textstelle (LT-Drs. 1/626, S. 2.) keinen Vorrang freier Träger gegenüber den Gemeinden, sondern erläutert die Letzverantwortung des Landkreises als örtllichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (Die Anlage zu diesem Post dokumentiert diese Seite 2 der Begründung zum Gesetzentwurf von 1992) Zweifellos war es 1992 ein richtiges fachpolitisches Ziel, auf eine breitere und buntere Trägerlandschaft hinzuwirken. Angesichts der Tatsache, dass sich damals fast alle Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft befanden, war für die Herstellung eines pluralen Angebots zur Gewährleistung des Wunsch- und Wahlrechts (s. Absatz 2 Anlage) das Engagement freier Träger erforderlich. Hieraus aber einen rechtlich verbindlichen Vorrang freier Träger gegenüber den Gemeinden konstruieren zu wollen ... und dies sogar noch in die Gegenwart fortschreiben zu wollen, ist aber verfehlt.
1-GesE LT-Drs1.626 Begr S- 2.pdf
Im Kern behaupten die Gutachter auf den S.10 ff den -Vorrang freier Träger auch gegenüber Gemeinden. Das ist m.E. nicht zutreffend:
S.10:"Die Bereithaltung von Angeboten der Kindertagesbetreuung obliegt in erster Linie den Trägern der freien Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen die Aufgaben der Kindertagesbetreuung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gegenüber den Trägern der freien Jugendhilfe subsidiär und eigenständig war, § 4 Abs. 2 SGB VIII. Dem (anerkannten) Träger der freien Jugendhilfe ist daher die Ausführung der Aufgabe der Kindertagesbetreuung vorrangig zu überlassen."
> Das ist höchstens halb richtig, denn die Gemeinden sind nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe und daher ist diese Aussage hinsichtlich des Verhältnisses freier und gemeindliche Träger irrelevant und die Schlussfolgerung im letzten Satz ist falsch.
Als Beleg für diese Sicht führen die Autoren der Empfehlungen auch auf die Begründung zum Gesetzentwurf von 1992 an; allerdings missinterpretierend und die historischen Zusammenhänge ignorierend. Sie schreiben:
S. 11: "Unter dem Begriff der „kleinen Einheiten“ verstand der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung neben freien Trägern der Jugendhilfe insbesondere Gemeinden. Allerdings – auch dies ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung – sollten die Gemeinden nur dort die Trägerschaft von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung übernehmen, wo keine oder keine ausreichenden Angebote freien Trägern der Jugendhilfe vorhanden sind."
> Tatsächlich begründet die als Beleg herangezogene Textstelle (LT-Drs. 1/626, S. 2.) keinen Vorrang freier Träger gegenüber den Gemeinden, sondern erläutert die Letzverantwortung des Landkreises als örtllichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (Die Anlage zu diesem Post dokumentiert diese Seite 2 der Begründung zum Gesetzentwurf von 1992) Zweifellos war es 1992 ein richtiges fachpolitisches Ziel, auf eine breitere und buntere Trägerlandschaft hinzuwirken. Angesichts der Tatsache, dass sich damals fast alle Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft befanden, war für die Herstellung eines pluralen Angebots zur Gewährleistung des Wunsch- und Wahlrechts (s. Absatz 2 Anlage) das Engagement freier Träger erforderlich. Hieraus aber einen rechtlich verbindlichen Vorrang freier Träger gegenüber den Gemeinden konstruieren zu wollen ... und dies sogar noch in die Gegenwart fortschreiben zu wollen, ist aber verfehlt.
1-GesE LT-Drs1.626 Begr S- 2.pdf