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Mustersatzung - Einkommensbegriff

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    Mustersatzung - Einkommensbegriff

    Hallo in die Runde!

    Ich würde gerne das o.g. Thema aufmachen.

    In vielen Gemeinden und Städten als Träger von Kitas und freien Trägern wird der Begriff unterschiedlich definiert.

    Teils wird dadurch - aus Elternsicht - Einkommen als Einkommen bewertet, welches mitunter aber nicht so sein sollte.

    Dazu zählt Bafög als Darlehen, welches zurückgezahlt werden muss. Aus meiner Elternsicht dürfte nicht das gesamte Bafög angesetzt werden.

    Ein weiterer Punkt wäre, dass es Eltern/Elternteile gibt, die eine Behinderung oder Schwerbehinderung (bestätigt vom Landesversorgungsamt) haben und Medikamente einnehmen oder sich Therapien unterziehen müssen,die nicht von Krankenkassen gezahlt werden. Jedoch können diese Kosten an der Einkommenssteuererklärung steuermindernd angesetzt werden (teils als Behindertenpauschbetrag oder als Außergewöhnliche Ausgaben). Leider sehen die Träger nicht, dass diese Kosten ggf monatlich vom Einkommen abgezogen werden sollten und so entsteht folgendes Szenario :
    Das Einkommen wird ohne diesen Behindertenpauschbetrag festgesetzt und ohne nachträgliche Prüfung. Die Eltern müssen sich dann entscheiden, was Ihnen wichtiger ist: Die eigene Gesundheit oder das Kind.

    Gibt es noch andere Beispiele?

    Persönlich bin ich für eine einheitliche Auslegung des Einkommensbegriffs und was dazu zählt.

    BG

    Apap v Dorin
    Zuletzt geändert von Detlef Diskowski; 22.02.2020, 15:16. Grund: Hervorhebungen und Stichworteingabe

    #2
    Die Autoren des MBJS-Papiers schreiben dazu auf S. 45/46: "Der Einkommensbegriff muss geeignet sein, die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kostenschuldner zu erfassen. Einkommensaspekte sind jedoch nur vergröbernd und nicht mit steuerrechtlicher Genauigkeit zu berücksichtigen. (...) Demnach stellt der Gesamtbetrag (§ 2 Abs. 3 EStG) aller positiven Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG), vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, das Einkommen dar, § 2 Abs. 4 EStG." (...) Nicht als Elterneinkommen zu bewerten ist insbesondere das Einkommen der Kinder (z.B. Ausbildungsvergütungen, Leistungen nach dem BAföG, Waisenrente) sowie Wohngeld."
    Zum BAFöG-Bezug von Eltern findet sich dort nichts.

    Dr. Baum (Quelle s.u.) verweist in seinem Gutachten zu Elternbeiträgen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 - BVerwG 5 C 8.15: "Der als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII."(amtlicher Leitsatz)
    In Bezug auf die Zumutbarkeit von Elternbeiträgen für KIndertagesbetreuung formuliert das Gericht in derselben Entscheidung:
    "Bei der Feststellung der zumutbaren Belastung im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 ist auch der der Klägerin als öffentlich-rechtliches Darlehen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), Art. 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und Art. 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. S. 2846) - BAföG 2008 -, gewährte Teil der Leistungen zur Förderung ihrer Ausbildung als Einkommen zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008."

    Dr. Christoph Baum
    (Gutachten erstellt im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg; 2016)
    "Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 KitaG – Handreichung für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Brandenburg zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG"


    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Komisch bei Bafög. Im Kompendium der Ag 17 steht es anders. Dieser Betrag wäre teilweise anzusetzen.

      Des Weiteren gibt es auch Situationen, wo Bafög zurückgefordert werden kann und auch wird. Dazu gab es auch bereits Rechtssprechung (BVerwG 5 C 15.14), wie verhält es sich dann mit den Elternbeiträgen?

      Auch ist Bafög laut Urteil vom BVerwG 5 C 8.15 - 17.12.2015 - regelmäßig für den studienbedingten Erwerb von Mitteln, die für die Ausbildung benötigt werden einzusetzen. Da habe ich dann auch die Frage, wie es sich mit den Elternbeiträgen verhält.

      BG
      Apap v Dorin
      Angehängte Dateien
      Zuletzt geändert von Gast; 23.02.2020, 19:39. Grund: Recherche nach Recgtssprechung zu Bafög

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        #4
        Zitat von Apap von Dorin Beitrag anzeigen
        Komisch bei Bafög. Im Kompendium der Ag 17 steht es anders. Dieser Betrag wäre teilweise anzusetzen.
        Das Kompendium formuliert m.E. an dieser Stelle eine Empfehlung und referiert nicht ständige Rechtsprechung. Daher ist m.E. nachvollziehbar, dass dort andere Aussagen zu finden sind.
        M.E. wird man sich damit abfinden müssen, dass der Einkommensbegriff von Elternbeitragsstaffelungen sehr viel gröber ist, als z.B. in der steuerlichen Behandlung von Einkünften. Wenn jeder Sonderfall (und die Einkommenssituation von uns Bürgern ist geprägt durch Sonderfälle an Belastungen und Einkunftsarten) Berücksichtigung finden müsste, wäre die Elternbeitragsberechnung ähnlich aufwändig wie ein Steuerbescheid. Das kann man m.E. nicht wollen, selbst wenn einem manche Vergröberung als ungerecht erscheint.

        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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