Gestern schrieb der Elternbeirat:
2020-01-30_KEB_Statement-Mustersatzung.pdf
Zunächst einige kurze Bemerkungen zum Gesamtinhalt, bevor ich zum eigentlichen Thema komme.
Die erste Seite können Sie überspringen. Einzig die Bemerkung
möchte ich ergänzen: "Dies ist ständige Rechtsprechung" (S. 27, 29) wird immer dann verwendet, wenn mathematische Unzulänglichkeiten kaschiert werden müssen.
Zu den Abschnitten:
Elternbeitragspflichtige
Ich wüsste nicht, dass dies strittig ist. Neben der Tatsache, dass die Mustertabelle auf dem Kopf steht, ist dieser Mangel der beste Beweis, dass die Autoren wohl noch nie eine echte Satzung gesehen haben.
Maßstab für den Elternbeitrag
Ihre Ausführungen zum Wechselmodell halte ich für nützlich. Ist das schon irgendwo diskutiert worden?
Einkommensbegriff
Da MBJS will ja mit der KitaBBV in Richtung § 82 SGB XII schieben, gegen eine eindeutige Festlegung steht die Trägerautonomie.
Beitragstabelle
Sie haben recht, die Mustertabelle kann man nur als Beispiel ansehen. Sie ist aber als Hilfestellung gedacht, aber dafür ist sie völlig unzureichend. Wer Hilfestellung braucht, sollte sich besser an mich wenden. Der Träger gibt mir ein paar Zahlen (Haushalt, Kinder) und kann einige Wünsche äußern, die Trägerautonomie bleibt also gewahrt, und ich liefere die fertige Tabelle. Außerdem liefere ich eine Erläuterung für das Jugendamt. Darin wird auch nachgewiesen, dass die Höchstbeiträge zulässig sind, die umlegbaren Kosten also nicht überschritten werden können. Dieser Nachweis wird hier auch zum Herunterladen angeboten.
Und jetzt mein eigentliches Thema:
Höhe des Elternbeitrags
Der Verweis auf die Personalschlüssel reicht nicht aus. Oft (auch von der Mustersatzung) wird der Fehler gemacht, alle Kosten ins Verhältnis der Personalschlüssel zu setzen. Es gibt aber auch feste Kosten und andere zeitabhängige Kosten: Wasser/Energie und Verpflegung.
Hier im Forum lässt sich dazu ein Hilfsmittel herunterladen. Dieses behandelt auch unterschiedliche Betreuungszeiten. Wenn ich Träger berate, differenziere ich aber noch weitere Abstufungen der Betreuungszeiten. Sie schreiben:
Das sehe ich so nicht. Das KitaG schreibt mindestens zwei Zeitstufen vor, es bietet sich an, bis und über Mindestrechtsanspruch als Standard zu nehmen. Nach der 8-Stunden-Verordnung ist es sinnvoll, auch diese Stufe zu verwenden. Das sind alles Zahlen, die der Träger ohnehin vorhalten muss. Meine Empfehlung ist, auch noch die von Ihnen erwähnten 10 Stunden als Stufe zu setzen, somit gilt der Höchstbeitrag nur für eine sicherlich geringe Zahl von Kindern. So sieht das auch die Mustersatzung vor. (S. 49)
In der Frage einer Stufe unter dem Mindestrechtsanspruch erklärt die Mustersatzung:
Das sehen Herr Diskowski und ich anders, und ich wundere mich, ist doch das Gewähren von Abschlägen im finanziellen Interesse des Landes und der Eltern. Ich wundere mich deshalb auch, dass Sie dagegen sind.
Nach meiner Analyse sind die Kostenunterschiede zwischen bis 8 h,bis 10 h und darüber nur geringfügig, ebenso zwischen bis 6 h und einer Stufe darunter. Einzig zwischen den beiden Gruppen gibt es einen erheblichen Unterschied. Das begründet sich zum einen durch die unterschiedlichen Personalschlüssel und zum anderen durch den unterschiedlichen Versorgungsaufwand. Lediglich Wasser/Energie steht in direktem Zusammenhang mit der Betreuungsszeit.
Deshalb halte ich zwie Abstufungen für zulässig. Ich verwende aber für die Abschläge folgende Abstufungen:
Zu dieser Frage wird hier an anderer Stelle diskutiert.
Morgen findet in der Staatskanzlei die Auftaktveranstaltung zur Kitarechtsreform statt. Die Landesregierung hat sich vorgenommen, das brandenburgische Kita-Gesetz (samt seiner Verordnungen und Anhänge) in den nächsten Jahren (!!!) unter Beteiligung aller Akteure inkl. uns Eltern zu reformieren. Eine große Chance für's Land – wenn sie denn ernst genommen und auch auf Augenhöhe umgesetzt wird.
Aktuell spricht wenig dafür, denn mit den derzeit diskutierten Gesetzesanpassungen, Verordnungen sowie vor allem mit der Mustersatzung bzw. der „Empfehlung für den Erlass von Elternbeitragsordnungen“ (die weder den Titel „Muster“ noch „Empfehlung“ verdient) legt das Ministerium (bzw. die beauftragte, vor allem für Kommunen tätige, Kanzlei) Dinge fest, die in einem späteren, offenen Prozess nicht mehr zu diskutieren sein werden – und die die eigentlichen Probleme vor Ort jetzt auch nicht lösen. Unsere komplette Stellungnahme zur „Mustersatzung“ findet ihr hier:
Aktuell spricht wenig dafür, denn mit den derzeit diskutierten Gesetzesanpassungen, Verordnungen sowie vor allem mit der Mustersatzung bzw. der „Empfehlung für den Erlass von Elternbeitragsordnungen“ (die weder den Titel „Muster“ noch „Empfehlung“ verdient) legt das Ministerium (bzw. die beauftragte, vor allem für Kommunen tätige, Kanzlei) Dinge fest, die in einem späteren, offenen Prozess nicht mehr zu diskutieren sein werden – und die die eigentlichen Probleme vor Ort jetzt auch nicht lösen. Unsere komplette Stellungnahme zur „Mustersatzung“ findet ihr hier:
Zunächst einige kurze Bemerkungen zum Gesamtinhalt, bevor ich zum eigentlichen Thema komme.
Die erste Seite können Sie überspringen. Einzig die Bemerkung
Formulierungen wie „Es liegt nahe, […]“, „Zwar entspräche es […]“ und „Auch wenn sich anführen ließe, […]
Zu den Abschnitten:
Elternbeitragspflichtige
Ich wüsste nicht, dass dies strittig ist. Neben der Tatsache, dass die Mustertabelle auf dem Kopf steht, ist dieser Mangel der beste Beweis, dass die Autoren wohl noch nie eine echte Satzung gesehen haben.
Maßstab für den Elternbeitrag
Ihre Ausführungen zum Wechselmodell halte ich für nützlich. Ist das schon irgendwo diskutiert worden?
Einkommensbegriff
Da MBJS will ja mit der KitaBBV in Richtung § 82 SGB XII schieben, gegen eine eindeutige Festlegung steht die Trägerautonomie.
Beitragstabelle
Sie haben recht, die Mustertabelle kann man nur als Beispiel ansehen. Sie ist aber als Hilfestellung gedacht, aber dafür ist sie völlig unzureichend. Wer Hilfestellung braucht, sollte sich besser an mich wenden. Der Träger gibt mir ein paar Zahlen (Haushalt, Kinder) und kann einige Wünsche äußern, die Trägerautonomie bleibt also gewahrt, und ich liefere die fertige Tabelle. Außerdem liefere ich eine Erläuterung für das Jugendamt. Darin wird auch nachgewiesen, dass die Höchstbeiträge zulässig sind, die umlegbaren Kosten also nicht überschritten werden können. Dieser Nachweis wird hier auch zum Herunterladen angeboten.
Und jetzt mein eigentliches Thema:
Höhe des Elternbeitrags
Der Verweis auf die Personalschlüssel reicht nicht aus. Oft (auch von der Mustersatzung) wird der Fehler gemacht, alle Kosten ins Verhältnis der Personalschlüssel zu setzen. Es gibt aber auch feste Kosten und andere zeitabhängige Kosten: Wasser/Energie und Verpflegung.
Hier im Forum lässt sich dazu ein Hilfsmittel herunterladen. Dieses behandelt auch unterschiedliche Betreuungszeiten. Wenn ich Träger berate, differenziere ich aber noch weitere Abstufungen der Betreuungszeiten. Sie schreiben:
Dem vorgenannten Argument folgend, kann der Höchstbeitrag also auch nur generell für verlängerte Betreuungszeiten gelten, gleich, wie lang diese sind.
In der Frage einer Stufe unter dem Mindestrechtsanspruch erklärt die Mustersatzung:
Allerdings kann das Angebot einer geringeren Betreuungszeit als der Mindestbetreuungszeit möglicherweise zu Einbußen im Rahmen der Finanzierung gem. § 16 Abs. 2 und 3 KitaG führen 113 und ist daher nicht zu empfehlen.
Nach meiner Analyse sind die Kostenunterschiede zwischen bis 8 h,bis 10 h und darüber nur geringfügig, ebenso zwischen bis 6 h und einer Stufe darunter. Einzig zwischen den beiden Gruppen gibt es einen erheblichen Unterschied. Das begründet sich zum einen durch die unterschiedlichen Personalschlüssel und zum anderen durch den unterschiedlichen Versorgungsaufwand. Lediglich Wasser/Energie steht in direktem Zusammenhang mit der Betreuungsszeit.
Deshalb halte ich zwie Abstufungen für zulässig. Ich verwende aber für die Abschläge folgende Abstufungen:
Für den Ansatz von 100 % für die verlängerte Krippenbetreuung und pauschalen Abschlägen davon für die Kindergarten- und Hortbetreuung bietet das Gesetz hingegen keine Grundlage.
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