Sehr geehrter Herr Diskowski,
vor etwa einem Jahr hatte wir schon einmal das Thema, damals wegen der Forderung einiger Kommunal- oder Elternvertreter, die behaupteten, die Betreuung über mehr als acht Stunden wird nicht ausreichend finanziert. Ich hätte Sie jetzt gern zitiert, aber ich finde das Thema nicht mehr, es ist vermutlich bei der Forenumstellung ins Nirwana gegangen. Damals sagten Sie, dass da zwei verschiedene Sachverhalte zusammengeworfen werden und ich war voll Ihrer Meinung. Kurz danach kam dann die Verordnung zur Förderung langer Betreuungszeiten.
Jetzt haben wir für meine Begriffe ein ähnliches Problem am anderen Ende der Zeitskala. Auf Seite 50 der Empfehlungen lesen wir:
Ich denke, die Sachverhalte sind vergleichbar, deshalb kann ich die Argumentation nicht nachvollziehen. Wir haben hier eine Satzung, die im Hort 3 und in Krippe/Kiga 4 Stunden anbietet. Läuft der Träger damit Gefahr, Einbußen im Rahmen der Finanzierung gem. § 16 Abs. 2 und 3 KitaG zu erleiden?
In der Satzung des Amtes Neuhardenberg habe ich kürzlich eine andere Begründung gelesen: Bei kürzerer Betreuung wäre keine vernünftige pädagogische Arbeit möglich. Ich denke, da gibt es einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Freundliche Grüße
Hascheff
vor etwa einem Jahr hatte wir schon einmal das Thema, damals wegen der Forderung einiger Kommunal- oder Elternvertreter, die behaupteten, die Betreuung über mehr als acht Stunden wird nicht ausreichend finanziert. Ich hätte Sie jetzt gern zitiert, aber ich finde das Thema nicht mehr, es ist vermutlich bei der Forenumstellung ins Nirwana gegangen. Damals sagten Sie, dass da zwei verschiedene Sachverhalte zusammengeworfen werden und ich war voll Ihrer Meinung. Kurz danach kam dann die Verordnung zur Förderung langer Betreuungszeiten.
Jetzt haben wir für meine Begriffe ein ähnliches Problem am anderen Ende der Zeitskala. Auf Seite 50 der Empfehlungen lesen wir:
Auch kann der Träger eine geringere Betreuungszeit als die in § 1 Abs. 3 S. 1 KitaG festgelegte Mindestbetreuungszeit anbieten, da es sich bei der Mindestbetreuungszeit um den Zeitumfang handelt, der von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens zu gewährleisten ist. Allerdings kann das Angebot einer geringeren Betreuungszeit als der Mindestbetreuungszeit möglicherweise zu Einbußen im Rahmen der Finanzierung gem. § 16 Abs. 2 und 3 KitaG führen und ist daher nicht zu empfehlen.
In der Satzung des Amtes Neuhardenberg habe ich kürzlich eine andere Begründung gelesen: Bei kürzerer Betreuung wäre keine vernünftige pädagogische Arbeit möglich. Ich denke, da gibt es einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Freundliche Grüße
Hascheff
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