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Mustersatzung - Staffelung nach Betreuungsumfang - kurze Betreuungszeiten

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    Mustersatzung - Staffelung nach Betreuungsumfang - kurze Betreuungszeiten

    Sehr geehrter Herr Diskowski,
    vor etwa einem Jahr hatte wir schon einmal das Thema, damals wegen der Forderung einiger Kommunal- oder Elternvertreter, die behaupteten, die Betreuung über mehr als acht Stunden wird nicht ausreichend finanziert. Ich hätte Sie jetzt gern zitiert, aber ich finde das Thema nicht mehr, es ist vermutlich bei der Forenumstellung ins Nirwana gegangen. Damals sagten Sie, dass da zwei verschiedene Sachverhalte zusammengeworfen werden und ich war voll Ihrer Meinung. Kurz danach kam dann die Verordnung zur Förderung langer Betreuungszeiten.

    Jetzt haben wir für meine Begriffe ein ähnliches Problem am anderen Ende der Zeitskala. Auf Seite 50 der Empfehlungen lesen wir:
    Auch kann der Träger eine geringere Betreuungszeit als die in § 1 Abs. 3 S. 1 KitaG festgelegte Mindestbetreuungszeit anbieten, da es sich bei der Mindestbetreuungszeit um den Zeitumfang handelt, der von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens zu gewährleisten ist. Allerdings kann das Angebot einer geringeren Betreuungszeit als der Mindestbetreuungszeit möglicherweise zu Einbußen im Rahmen der Finanzierung gem. § 16 Abs. 2 und 3 KitaG führen und ist daher nicht zu empfehlen.
    Ich denke, die Sachverhalte sind vergleichbar, deshalb kann ich die Argumentation nicht nachvollziehen. Wir haben hier eine Satzung, die im Hort 3 und in Krippe/Kiga 4 Stunden anbietet. Läuft der Träger damit Gefahr, Einbußen im Rahmen der Finanzierung gem. § 16 Abs. 2 und 3 KitaG zu erleiden?

    In der Satzung des Amtes Neuhardenberg habe ich kürzlich eine andere Begründung gelesen: Bei kürzerer Betreuung wäre keine vernünftige pädagogische Arbeit möglich. Ich denke, da gibt es einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

    Freundliche Grüße
    Hascheff

    #2
    Hallo Hascheff,
    auch wenn es zuweilen so scheint, als ob wir hier ein Zwiegespräch führten, weiß ich doch, dass das Forum mehr gelesen wird als dass sich Menschen hier aktiv beteiligen .... und das Thema ist ja durchaus von allgemeinem Interesse.
    Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
    Sehr geehrter Herr Diskowski,
    vor etwa einem Jahr hatte wir schon einmal das Thema, damals wegen der Forderung einiger Kommunal- oder Elternvertreter, die behaupteten, die Betreuung über mehr als acht Stunden wird nicht ausreichend finanziert. Ich hätte Sie jetzt gern zitiert, aber ich finde das Thema nicht mehr, es ist vermutlich bei der Forenumstellung ins Nirwana gegangen. Damals sagten Sie, dass da zwei verschiedene Sachverhalte zusammengeworfen werden und ich war voll Ihrer Meinung. Kurz danach kam dann die Verordnung zur Förderung langer Betreuungszeiten.
    Damals ging es um ein Missverständnis der Bertelsmann-Stiftung, die das empirische Maß "Personal(ressoureneinsatz)schlüssel" und die "Personalzumessung" nach KitaG verwechselt hatten und zu dieser kruden Aussage kamen. Richtig an deren damaliger Feststellung allerdings war, dass die Personalausstattung bei vielen Kindern mit langen Betreuungszeiten in den Randzeiten sehr dünn wurde. Ich habe versucht, die Personalbemessung insgesamt und den Sachverhalt insbesondere in einem Webinar gründlich zu erläutern: https://kita-brandenburg.de/webinare...tung-in-kitas/
    Weil es aber vielfach leichter ist, einfache Missverständnisse zu verbreiten, als kompliziertere Sachverhalte zu verarbeiten.. hat die Aufklärung nicht viel gebracht und dieser Unsinn mit den nur finanzierten 7,5 Std. wird weiter rumerzählt .... immerhin aber wurden vom MBJS Maßnahmen ergriffen zur Verbesserung langer Betreuungszeiten und das ist zweifellos gut und wichtig.

    Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
    Jetzt haben wir für meine Begriffe ein ähnliches Problem am anderen Ende der Zeitskala. Auf Seite 50 der Empfehlungen lesen wir:....
    Die Ähnlichkeit sehe ich jetzt noch nicht; aber auch an dieser Stelle habe ich den Eindruck, dass die Autoren der Mustersatzung hier die Rechtslage nur ungenau erfasst haben, Sachverhalte vermischen und zu einer unzutreffenden Empfehlung kommen.
    Denn für die Empfehlung in der Mustersatzung ("Allerdings kann das Angebot einer geringeren Betreuungszeit als der Mindestbetreuungszeit möglicherweise zu Einbußen im Rahmen der Finanzierung gem. § 16 Abs. 2 und 3 KitaG führen und ist daher nicht zu empfehlen.") sehe ich keinerlei Grundlage. Die Personalzumessung in § 10 Abs.1 sieht keine Abschläge für kürzere Betreuungszeiten vor. BIS 6 Stunden (im Hort bis 4) gilt die Zumesssung von 0,8 Stelle für die genannte Anzahl von Kindern. Auf welcher Rechtsgrundlage die Personalzumessung gekürzt werden sollte, wenn z.B. ein Kind nur 4 Stunden betreut wird, verschließt sich mir. (Wird etwa in dem Gutachten ein "möglicherweise" nicht rechtsmäßiges Handeln der örtlichen Träger vorausgesetzt??? ....oder auf eine "möglicherweise" zukünftig geänderte gesetztliche Regelung abgehoben?????

    Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
    In der Satzung des Amtes Neuhardenberg habe ich kürzlich eine andere Begründung gelesen: Bei kürzerer Betreuung wäre keine vernünftige pädagogische Arbeit möglich. Ich denke, da gibt es einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
    Hier sehe ich ein anderes Thema, nämlich die Frage der pädagogisch-organisatorischen Umsetzung der Betreuungszeiten im Betrieb der Kita. Bei aller Individualisierung (Berücksichtigung der individuellen Bedarfe, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern und Familien) bleibt Kita ein Gruppenbetrieb und wenn die Betreuungszeiten beliebig gewählt werden können, lösen sich gemeinsame Unternehmungen, Rituale... auf. (Selbstverständlich ist mehr Flexibilität möglich und nötig, als in vielen Kitas realisiert wird ... aber nicht grenzenlos, wenn man eine kindeswohlorientierte Pädagogik machen will.)
    Dieses Thema ist bei der Länge aber mehr noch bei der Lage der angebotenen Betreuungszeiten zu beachten und es ist ein gutes Thema für den Kita-Ausschuss, in dem die Träger-, Mitarbeiter- und Elternsichtweisen verhandelt werden können.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      In dem Entwurf der Mustersatzung wird bei der Empfehlung -keine kürzeren Betreuungszeiten (als 6 bzw. vier Stunden) zu vereinbaren- auf die Kommentierung von Diskowski/Wilms und jetzt R. Ernst verwiesen. Das ist missverständlich, weil wir nur hinsichtlich der MÖGLICHKEIT kürzere Betreuungszeiten zu vereinbaren als Quelle einschlägig sind.
      Die Gefahr einer Kürzung der Personalzuweisung haben wir nicht thematisiert. Die entsprechende Passage im Kommentar heißt: "Es steht also dem Leistungsverpflichteten oder dem Einrichtungsträger frei, im Einvernehmen mit den Eltern (im Rahmen des § 9) auch unterhalb der in Satz 1 genannten Mindestbetreuungszeiten Betreuungsumfänge festzulegen. Dabei gibt es für eine Verkürzung des Betreuungsumfangs sicherlich Grenzen, unterhalb derer die Erfüllung des Auftrages der Tagesbetreuung nicht mehr gewährleistet ist. Solche kurzen Betreuungszeiten können ggf. dem Kindeswohl abträglich sein und die Organisation des Tagesablaufs insbesondere in Einrichtungen unmöglich machen. Verkürzt sich der Zeitrahmen zu stark, können Kinder keinen sicheren Bezugsrahmen aufbauen, für den sie Regelmäßigkeit, Verlässlichkeit und Konstanz benötigen und sie haben keine Möglichkeit zur Teilhabe an der Gruppengemeinschaft und den Unternehmungen, Aktivitäten und Erfahrungsanlässen."
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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