"Sonderentgelte vermeiden" (S.41)
Ich finde dieses in der Mustersatzung zitierte Ziel - so grundsätzlich formuliert - weder rechtlich geboten, noch fachlich richtig!
Der Gesetzgeber ist im "Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit" (GVBl. I Nr. 11) in den §§ 17a und 17b selbst davon ausgegangen, dass es Elternbeiträge geben kann, für Leistungen der Kita, die über dem ortüblichen liegen. Die Landesregierung beschreibt diese in ihrer Gesetzesbegründung mit dem Klammerzusatz ("Luxus"). Ob nun die Begriffe "ortüblich" oder "Luxus" glücklich gewählt sind kann dahingestellt bleiben, es geht m.E. um Leistungen, die den Rahmen der gesetzlich verbrieften Ansprüche übersteigen; die also jenseits der im KitaG beschriebenen Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung liegen - so wie die gegenwärtig herrschende Fachmeinung diese Aufgaben und Ziele definiert.
Ich kann also nicht erkennen, dass es zwingende rechtliche Gründe gibt, solche Leistungen grundsätzlich auszuschließen, wie es die Mustersatzung vorgibt.
Und FACHLICH: Es ist m.E. eine vernünftige Praxis, wenn in den Randzeiten auch kostenpflichtige Zusatzangebote gemacht werden (z.B. durch die Musikschule o.ä.) Das ist m.E. solange nicht kritikwürdig, wie dies nicht den Regelbetrieb stört oder Kinder in der Hauptbetreuungszeit von Angeboten ausgeschlossen werden ... Wenn Kitas solche Angebote in ihren Räumen ermöglichen, kann das ein guter Service für die Eltern sein .... und warum sollte die Kita - natürlich außerhalb des notwendigen pädagogischen Personals!!! - nicht selber solche Angebote machen?
Warum sollte die Kita - natürlich außerhalb des notwendigen pädagogischen Personals!!! - nicht Eltern über den Rechtsanspruch hinaus nicht weitere Betreuungszeiten anbieten, solange dies dem Kindeswohl dienlich ist? (Einige Einrichtungen in Brandenburg mit Übernachtungs- oder Wochenendbetrieb tun das - und das soll nicht zulässig und fachlich immer unvernünftig sein?
Hier gibt es aus meiner Sicht eher noch Entwicklungsbedarf, um die Kita zu einem "Dienstleistungszentrum" der Gemeinde zu machen, indem öffentlichen, karitative und kommerzielle Angebote angedockt werden.
Hier sind m.E.die Autoren des zugrundeliegenden Gutachtens vom Standardmodell Kita ausgegangen und wollten vermutlich nur die - auch aus meiner Sicht - unzulässige Praxis, Leistungen im Rahmen des KitaG mit Sonderabgaben zu belegen.
Ich würde mich freuen, wenn sich andere Forumsteilnehmer dazu äußerten. Diese Fragen sind erst einmal fachliche ... und nachrangig rechtliche!
Ich finde dieses in der Mustersatzung zitierte Ziel - so grundsätzlich formuliert - weder rechtlich geboten, noch fachlich richtig!
Der Gesetzgeber ist im "Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit" (GVBl. I Nr. 11) in den §§ 17a und 17b selbst davon ausgegangen, dass es Elternbeiträge geben kann, für Leistungen der Kita, die über dem ortüblichen liegen. Die Landesregierung beschreibt diese in ihrer Gesetzesbegründung mit dem Klammerzusatz ("Luxus"). Ob nun die Begriffe "ortüblich" oder "Luxus" glücklich gewählt sind kann dahingestellt bleiben, es geht m.E. um Leistungen, die den Rahmen der gesetzlich verbrieften Ansprüche übersteigen; die also jenseits der im KitaG beschriebenen Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung liegen - so wie die gegenwärtig herrschende Fachmeinung diese Aufgaben und Ziele definiert.
Ich kann also nicht erkennen, dass es zwingende rechtliche Gründe gibt, solche Leistungen grundsätzlich auszuschließen, wie es die Mustersatzung vorgibt.
Und FACHLICH: Es ist m.E. eine vernünftige Praxis, wenn in den Randzeiten auch kostenpflichtige Zusatzangebote gemacht werden (z.B. durch die Musikschule o.ä.) Das ist m.E. solange nicht kritikwürdig, wie dies nicht den Regelbetrieb stört oder Kinder in der Hauptbetreuungszeit von Angeboten ausgeschlossen werden ... Wenn Kitas solche Angebote in ihren Räumen ermöglichen, kann das ein guter Service für die Eltern sein .... und warum sollte die Kita - natürlich außerhalb des notwendigen pädagogischen Personals!!! - nicht selber solche Angebote machen?
Warum sollte die Kita - natürlich außerhalb des notwendigen pädagogischen Personals!!! - nicht Eltern über den Rechtsanspruch hinaus nicht weitere Betreuungszeiten anbieten, solange dies dem Kindeswohl dienlich ist? (Einige Einrichtungen in Brandenburg mit Übernachtungs- oder Wochenendbetrieb tun das - und das soll nicht zulässig und fachlich immer unvernünftig sein?
Hier gibt es aus meiner Sicht eher noch Entwicklungsbedarf, um die Kita zu einem "Dienstleistungszentrum" der Gemeinde zu machen, indem öffentlichen, karitative und kommerzielle Angebote angedockt werden.
Hier sind m.E.die Autoren des zugrundeliegenden Gutachtens vom Standardmodell Kita ausgegangen und wollten vermutlich nur die - auch aus meiner Sicht - unzulässige Praxis, Leistungen im Rahmen des KitaG mit Sonderabgaben zu belegen.
Ich würde mich freuen, wenn sich andere Forumsteilnehmer dazu äußerten. Diese Fragen sind erst einmal fachliche ... und nachrangig rechtliche!
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