Ich möchte hier eine bemerkens-und bedenkenswerte Stellungnahme aus dem Newsletter des Projekts "Pädagogik und Rcht" zu dem Vorhaben zitieren, Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen:
"Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz erarbeitet. Es soll ein neuer Absatz 1a in Art. 6 GG eingefügt werden: Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Hierzu einige Bemerkungen: leider geht dieser Entwurf nicht auf die Kindesrechte im Spannungsfeld mit dem Erziehungsauftrag ein. Eine Klärung dieses Zielkonflikts ist aber dringend erforderlich, um die Handlungssicherheit Verantwortlicher und in Behörden zu stärken. Immerhin greift jede grenzsetzende Erziehung in ein Kindesrecht zwangsläufig ein, als Regel oder Konsequenz. Wichtig ist es, im Gesetz den Hinweis einzufügen, dass in der Erziehung kindesrechtsverletzend (somit "Gewalt" = "Machtmissbrauch") solche Maßnahmen sind, die nicht nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel der "Eigenverantwortlichkeit" bzw. "Gemeinschaftsfähigkeit" verfolgen. Hervorzuheben ist daher: JEDES KIND HAT EIN RECHT AUF FACHLICH BEGRÜNDBARES HANDELN IN DER ERZIEHUNG.Andere Kindesrechte - außerhalb der Erziehung - brauchen hingegen keine Wiederholung im Gesetz, sind doch Kinder und Jugendliche in unserer Gesellschaft lebende Mitmenschen mit denselben Rechten wie andere. Der Satz das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen widerspricht im Übrigen Art 3 I. UN Kinderrechtskonvention. Dort steht: bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der VORRANGIG zu berücksichtigen ist. Die Politik selbst verstößt aber wiederholt gegen diese UN- Norm: z.B. in der Diskussion zum "Betreuungsgeld" stand das Elterninteresse im Vordergrund."
Projekt Pädagogik und Recht
verantwortlich: Martin Stoppel
www.paedagogikundrecht.de
02104 41646 | 0160 99745704
martin-stoppel@gmx.de
"Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz erarbeitet. Es soll ein neuer Absatz 1a in Art. 6 GG eingefügt werden: Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Hierzu einige Bemerkungen: leider geht dieser Entwurf nicht auf die Kindesrechte im Spannungsfeld mit dem Erziehungsauftrag ein. Eine Klärung dieses Zielkonflikts ist aber dringend erforderlich, um die Handlungssicherheit Verantwortlicher und in Behörden zu stärken. Immerhin greift jede grenzsetzende Erziehung in ein Kindesrecht zwangsläufig ein, als Regel oder Konsequenz. Wichtig ist es, im Gesetz den Hinweis einzufügen, dass in der Erziehung kindesrechtsverletzend (somit "Gewalt" = "Machtmissbrauch") solche Maßnahmen sind, die nicht nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel der "Eigenverantwortlichkeit" bzw. "Gemeinschaftsfähigkeit" verfolgen. Hervorzuheben ist daher: JEDES KIND HAT EIN RECHT AUF FACHLICH BEGRÜNDBARES HANDELN IN DER ERZIEHUNG.Andere Kindesrechte - außerhalb der Erziehung - brauchen hingegen keine Wiederholung im Gesetz, sind doch Kinder und Jugendliche in unserer Gesellschaft lebende Mitmenschen mit denselben Rechten wie andere. Der Satz das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen widerspricht im Übrigen Art 3 I. UN Kinderrechtskonvention. Dort steht: bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der VORRANGIG zu berücksichtigen ist. Die Politik selbst verstößt aber wiederholt gegen diese UN- Norm: z.B. in der Diskussion zum "Betreuungsgeld" stand das Elterninteresse im Vordergrund."
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