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Kita Finanzierungsrichtlinie für freie Träger und ggf. Kindertagespflege

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    Kita Finanzierungsrichtlinie für freie Träger und ggf. Kindertagespflege

    Guten Tag,

    im Rahmen unserer Überarbeitung der Kita – Finanzierungsrichtlinie sind folgende Fragen für mich nicht geklärt. Gibt es dazu ein Stimmungsbild oder ein Grundverständnis?

    Darf die Gemeinde folgendes Regeln?

    a) Antragsstellung, Bescheiderteilung:

    Im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen (hier Pauschal und Gemeindeweit von 1800 Euro) von einer Bescheidung (Verwaltungsakt) aktiv absehen? Wäre dann nicht nur die Alternative eines öffentlich rechtlichen Vertrages anzustreben (gem. Dr. Baum, würde dadurch der Träger und die Verwaltung sich besser stellen, ich persönlich sehe sogar einen gewissen verwaltungsökonomischen Effekt)?

    b) Abrechnung der Kosten - Anerkennung von Zuschüssen:

    Kann die Gemeinde von einem Rückforderungsanspruch der ggf. zu viel ausgeschütteten Zuschüsse absehen?

    c) Abrechnung der Kosten - Berechnung der Kostensteigerung:

    Ist es legitim, wenn die Zuschüsse allgemein anhand der Inflation berechnet steigen? Hierzu gäbe es ein Urteil (im Bund?), dass „solche“ öffentlichen Zuschüsse, die Inflation antreiben würden?

    d) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen oder deren Erhöhung?

    Welche Möglichkeiten muss die Verwaltung und Träger ausgenutzt haben (Bsp. Anpassung der Elternbeiträge, die von den freien Trägern in ihre Beitragsordnung i.R. übernommen werden vs. Eigenanteil), damit eine Anpassung der Finanzierungsrichtlinie (zur Erhöhung des pauschalen Zuschusses) überhaupt notwendig ist?

    e) Ausweitung der Finanzierung auf die Kindertagespflege?

    Wie sinnvoll erscheint es wirklich, die Tagespflege (Finanzierung und Vermittlung) auch in die Verantwortung der Kommune zu holen? In MOL ist dies nicht im örV an die Kommunen zugewiesen worden (siehe auch MOZ 17.12.2019 zum Thema der Ausfinanzierung und Sicherstellung des Angebotes der Tagespflege).

    https://ratsinfo-online.de/fredersdo...p?VOLFDNR=2542
    Zuletzt geändert von Peter.Kuellmer; 09.01.2020, 10:28.

    #2
    Sehr geehrter Herr Kuellmer,
    vielen Dank für Ihre sehr differenzierten Fragen, die sicherlich auf für andere Gemeinden interessant sind. Insofern hoffe ich auf eine rege Beteiligung bei der Beantwortung.
    Ich bin selber nicht gerade Spezialist für Verwaltungsrecht und hoffe auch aus diesem Grund auf die Mitwirkung anderer Forumsteilnehmer. Daher also von mir nur ein erster Aufschlag:

    Zitat von Peter.Kuellmer Beitrag anzeigen
    [SIZE=12px]Guten Tag,

    im Rahmen unserer Überarbeitung der Kita – Finanzierungsrichtlinie sind folgende Fragen für mich nicht geklärt. Gibt es dazu ein Stimmungsbild oder ein Grundverständnis?

    Darf die Gemeinde folgendes Regeln?
    § 4 Abs. 2 KitaBKNV bestimmt: Das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes sowie den Nachweis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse legt die Gemeinde fest.


    Zitat von Peter.Kuellmer Beitrag anzeigen
    a) Antragsstellung, Bescheiderteilung:

    Im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen (hier Pauschal und Gemeindeweit von 1800 Euro) von einer Bescheidung (Verwaltungsakt) aktiv absehen? Wäre dann nicht nur die Alternative eines öffentlich rechtlichen Vertrages anzustreben (gem. Dr. Baum, würde dadurch der Träger und die Verwaltung sich besser stellen, ich persönlich sehe sogar einen gewissen verwaltungsökonomischen Effekt)?
    M.E. IST ein hoheitliches Handeln der Verwaltung ein Verwaltungsakt. Die Beziehungen zwischen Gemeinde und freien Träger können auch vertraglich geregelt werden. Über die Vor- und Nachteile können die Praktiker sicher besser Auskunft geben. (Können Sie das Zitat von Dr. Baum genauer bezeichnen?)

    Zitat von Peter.Kuellmer Beitrag anzeigen
    ........

    d) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen oder deren Erhöhung?

    Welche Möglichkeiten muss die Verwaltung und Träger ausgenutzt haben (Bsp. Anpassung der Elternbeiträge, die von den freien Trägern in ihre Beitragsordnung i.R. übernommen werden vs. Eigenanteil), damit eine Anpassung der Finanzierungsrichtlinie (zur Erhöhung des pauschalen Zuschusses) überhaupt notwendig ist?
    Ich verstehe, dass in der Finanzierungsrichtlinie (eine interne Arbeitsgrundlage ohne unmittelbare Außenwirkung) die Finanzierung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 zusammengefasst wird, richtig? Das ist wichtig, weil die Bezuschussung nach Satz 1 ohne weitere Voraussetzungen erfolgt ("Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke.")
    Die Finanzierung nach Satz 2 setzt insgesamt einen nicht aus eigener Kraft zu deckenden Fehlbedarf voraus. ("Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen.")
    Eine wesentliche "Eigenleistung" (§ 14 Abs. 2 KitaG) kann i.d.R. wohl kaum von einem freien Träger erwartet werden. Allerdings verlangt m.E. die "Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Einrichtung", dass der freie Träger die Elternbeiträge erhebt, die auch die Gemeinde (rechtmäßig) erhebt.


    Zitat von Peter.Kuellmer Beitrag anzeigen
    e) Ausweitung der Finanzierung auf die Kindertagespflege?

    Wie sinnvoll erscheint es wirklich, die Tagespflege (Finanzierung und Vermittlung) auch in die Verantwortung der Kommune zu holen? In MOL ist dies nicht im örV an die Kommunen zugewiesen worden.
    Aus meiner Sicht scheint das sehr sinnvoll zu sein, weil die Gemeinde viel besser einschätzen kann, wo, wie und zu welchen Bedingungen Tagespflegepersonen zu gewinnen sind. Hier werden vermutlich auch die Bedarfe der Familien konkreter erfasst. Dafür ist das Jugendamt i.d.R. zu weit weg von (potenziellen) Tagespflegepersonen und den Familien. Andererseits kann das JA vermutlich die fachliche Voraussetzungen besser einschätzen und könnte die Gemeinde dabei unterstützen. (Die Pflegeerlaubnis ist ja sowieso vom JA zu erteilen.)
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank Herr Diskowski für Ihre schnelle Antwort:

      M.E. IST ein hoheitliches Handeln der Verwaltung ein Verwaltungsakt. Die Beziehungen zwischen Gemeinde und freien Träger können auch vertraglich geregelt werden. Über die Vor- und Nachteile können die Praktiker sicher besser Auskunft geben. (Können Sie das Zitat von Dr. Baum genauer bezeichnen?
      Herr Dr. Baum zeigt in seinem Gutachten zwar die Praktikabilität von Richtlinie auf, ergänzt (oder schränkt) seine Aussage mit folgender Anmerkung "
      Der Erlass von Kita-Finanzierungsrichtlinien ist im Übrigen nicht der einzige gangbare Weg, um das Verfahren der Bezuschussung vom Antrag bis zur Auszahlung zu regeln und den Verwaltungsaufwand bei der Berechnung des Anspruchs aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zu reduzieren. Gemeinden und freie Träger können sich über die erforderlichen Punkte auch durch einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag einigen. Für die Dauer der Vertragslaufzeit sind beide Seiten dann wechselseitig sogar stärker gebunden, als das beim bloßen Gesetzesvollzug aufgrund einer Richtlinie der Fall ist." Seite 22

      Ich verstehe, dass in der Finanzierungsrichtlinie (eine interne Arbeitsgrundlage ohne unmittelbare Außenwirkung) die Finanzierung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 zusammengefasst wird, richtig? Das ist wichtig, weil die Bezuschussung nach Satz 1 ohne weitere Voraussetzungen erfolgt]
      Ich hoffe nicht, dass dies so rüber gekommen ist. Denn Satz 2 sollte eine Antragsleistung bleiben. Meine Formulierung bezieht nur auf den Umstand, dass wärend des Prüfverfahrens nach Satz 2 festgestellt wurden sei, dass die Zuschüsse nach Satz 1 dem Grunde nach anzupassen wären. Wie der Wirtschaftsprüfer diesen weitreichenden Rückschluss trifft, ist leider nicht öffentlich und nur in wenigen Worten durch die Verwaltung dargestellt. Dem Grunde nach halte die Anpassung selbst für richtig, aber die Begründung die zu diesem Ziel führt, eher weniger.

      Aus meiner Sicht scheint das sehr sinnvoll zu sein, weil die Gemeinde viel besser einschätzen kann, wo, wie und zu welchen Bedingungen Tagespflegepersonen zu gewinnen sind. Hier werden vermutlich auch die Bedarfe der Familien konkreter erfasst. Dafür ist das Jugendamt i.d.R. zu weit weg von (potenziellen) Tagespflegepersonen und den Familien. Andererseits kann das JA vermutlich die fachliche Voraussetzungen besser einschätzen und könnte die Gemeinde dabei unterstützen. (Die Pflegeerlaubnis ist ja sowieso vom JA zu erteilen.)
      Auch ich sehe hier eine gute Ergänzung der Sicherstellung der Betreuung vor Ort. Kritik besteht durch die Verwaltung der Gemeinde selbst, die dies als erhöhten Aufwand sieht. Wobei auch unsere Verwaltung gern auf die Möglichkeit (Verweisung) der Tagesmütter und -väter zu nutzen hinweist, wenn zum gewünschten Betreuungsbeginn der gewünschte Kitaplatz nicht frei ist.
      Zuletzt geändert von Peter.Kuellmer; 09.01.2020, 14:18.

      Kommentar


        #4
        Hallo Herr Kuellmer,
        ich hoffe bei der Beantwortung immernoch auf die Unterstützung von kommunalen Praktikern :-)
        Aber nochmal von mir:
        Eine Richtlinie ist nur eine interne Verwaltungsregelung OHNE Außenwirkung auf den Träger. Diese Außenwirkung entfaltet erst der Verwaltungsakt, der dann durch Rechtsmittel angreifbar ist....
        Es entspricht sicherlich einem produktiveren, partnerschaftlichen Verhältnis, sich vertraglich zu vereinbaren. An diesen Vertrag sind dann tatsächlich beide Seiten gebunden.

        Die Anpassung einer Richtlinie liegt schon deshalb nahe, weil zweifellos Preissteigerungen auch Grundstück, Gebäude und die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten betreffen. Wenn man also in einer Richtlinie Beträge festlegen will, und die Richtlinie nicht nur ein Jahr gelten soll, dann liegt es nahe, die Preissteigerungen einzupreisen.

        Na klar macht die gemeindliche Befassung mit Kindertagespflege Aufwand - wie jede Aufgabe der Gemeinde. Das ist an sich kein vernünftiges Argument, weil sonst die Gemeinde alle Aufgaben abgeben müsste, um keinen Aufwand zu haben. Es geht also immer darum, WELCHE Aufgaben eine Gemeinde als wichtig für das Leben der Bürger ansieht. Vermutlich bin ich ein Fachidiot, aber ich würde sagen, dass die Frage der Kindertagesbetreuung nicht umsonst in der Gemeindeordnung als wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge weit oben steht.
        Aber auch aus finanziellen Gründen, kann die Gemeinde am besten die Lösungen finden, die bei geringem Ressourceneinsatz den besten Erfolg bringen.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

        Kommentar


          #5
          Zitat von Peter.Kuellmer Beitrag anzeigen
          Ist es legitim, wenn die Zuschüsse allgemein anhand der Inflation berechnet steigen? Hierzu gäbe es ein Urteil (im Bund?), dass „solche“ öffentlichen Zuschüsse, die Inflation antreiben würden?
          Klar, die Bundesregierung macht es doch auch.
          Wenn man sich daran orientiert, kann einem keiner vorwerfen, die Inflation anzuheizen.

          Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
          Eine wesentliche "Eigenleistung" (§ 14 Abs. 2 KitaG) kann i.d.R. wohl kaum von einem freien Träger erwartet werden.
          Die wichtigste Eigenleistung eines freien Trägers besteht darin, dass er zunächst in Vorleistung gehen muss. Deshalb ist es sinnvoll und wichtig, mit vierteljährlichen Abschlägen die Vorleistung in Grenzen zu halten, ein kleiner lokaler Verein kann kaum ein ganzes Jahr in Vorleistung gehen.
          Den Nutzen einer Finanzierungsrichtlinie sehe ich in erster Linie in der Gestaltung dieser Abschläge. Am Ende des Jahres muss ohnehin auf Heller und Pfennig abgerechnet werden. Und wenn der Träger dafür einen Wirtschaftsprüfer braucht, bezahlen Sie den nach Satz 2 meiner Ansicht nach auch noch mit.


          Zitat von Peter.Kuellmer Beitrag anzeigen
          Wie sinnvoll erscheint es wirklich, die Tagespflege (Finanzierung und Vermittlung) auch in die Verantwortung der Kommune zu holen? In MOL ist dies nicht im örV an die Kommunen zugewiesen worden
          Das ist eine ähnliche Situation wie die Feststellung eines erweiterten Betreuungsbedarfs. Da weiß ich, dass vor ca. 20 Jahren diese Aufgabe auch von der Kommunalverwaltung erledigt wurde, jedenfalls in MOL. Damals war allerdings das Problem, dass es in der Kreisverwaltung einen Arbeitskräfteüberschuss gab, so hat sich die Kreisverwaltung die Aufgabe herangeholt.
          Gegenwärtig brechen die Jugendämter aber unter der Last ihrer Aufgaben fast zusammen*, so dass (vor ca. 2 Jahren) erste Überlegungen bekannt wurden, Aufgaben wieder an die Kommunalverwaltungen zu übertragen. Per Vertrag ist das ja möglich, für die Kommunalverwaltungen sollte dabei ein Verwaltungskostenausgleich geregelt sein. Wo diese die Arbeitskräfte herholen, ist die nächste Frage. Paradoxerweise kommt der Verwaltungskostenausgleich aus der Kreisumlage, also von den Kommunen.

          Zitat von Peter.Kuellmer Beitrag anzeigen
          Auch ich sehe hier eine gute Ergänzung der Sicherstellung der Betreuung vor Ort. Kritik besteht durch die Verwaltung der Gemeinde selbst, die dies als erhöhten Aufwand sieht. Wobei auch unsere Verwaltung gern auf die Möglichkeit (Verweisung) der Tagesmütter und -väter zu nutzen hinweist, wenn zum gewünschten Betreuungsbeginn der gewünschte Kitaplatz nicht frei ist.
          In beiden Fällen zeigt es sich, dass eine gute Zusammenarbeit durch keine formale Regelung zu ersetzen ist.

          * Die Gründe wären ein Thema für sich, aber die Symptome sind eindeutig: Das Jugendamt ist telefonisch kaum erreichbar, die Bearbeitung von Anträgen dauert.

          Freundliche Grüße
          Hascheff

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