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Gemeinnützigkeit Freie Träger

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    Gemeinnützigkeit Freie Träger

    Hallo,

    Nach der neuen Rechtssprechung können freie Träger Gewinne erzielen, da keine Verrechnung mit Elternbeiträgen erfolgen soll.

    Da die meisten aber die Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt beantragt haben, dadurch steuerliche Vorteile haben und Einnahmen nachweisen müssen sowie deren Einsatz, möchte ich dieses Thema mal gerne hinterfragen und beleuchten...

    Das Ministerium für Finanzen Brandenburg hat bezüglich der Steuervorteile einiges als Broschüren erarbeitet.

    Wie wird das hier so gesehen?

    Vg

    Familie Strange

    #2
    Nach der neuen Rechtssprechung können freie Träger Gewinne erzielen, da keine Verrechnung mit Elternbeiträgen erfolgen soll.
    M.W. ist das ein Missverständnis, bzw. eine Überinterpretation! Es wurde lediglich festgestellt, dass die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 SATZ 1 unter keinem weiteren Vorbehalt stehen - die Einrichtung muss nur im Bedarfsplan stehen. Diese Entscheidung ist auch nicht besonders überraschend, weil genau das steht auch im KitaG. DAs hätte also jede/r wissen können, der seine Meinung nicht von Hörensagen, sondern vom genauen Lesen des Gesetzes bildet.

    Für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 SATZ 2 (sog. Fehlbedarfsfinanzierung) sind die sparsame Betriebsführung und die Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglicheiten aus dem Betrieb der Kita (eigentlich nur Elternbeiträge) weitere Voraussetzung.

    "Gewinne" sind also nur möglich, falls die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 (Personalkostenzuschüsse) und die nach § 16 Abs. 3 SATZ 1 bereits höher als die Kosten liegen. Das dürfte außerordentlich selten - wenn überhaupt - der Fall sein.

    Aber: Können Sie mir mal erklären, wieso jetzt verschiedene Elterngruppen so auf die freien Träger fokussieren? ....spielt da die o.g. Missinterpretation eine Rolle?
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo Herr Diskowski,

      nehmen wir mal zwei fiktive Beispiele an:

      Der freie Träger bekommt von der Kommune die Kosten für Grundstück und Gebäude, Hausmeister und Reinigung vollumfänglich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 erstattet. Der Träger setzt diese Kosten neben den weiteren Betriebskosten und nicht durch die Personalkostenzuschüsse des Landkreises gedeckten Personalkosten gegenüber den Eltern als Betriebskosten nach KitaBKNV an (unabhängig davon, dass die Kosten schon beglichen wurden). Alle Eltern sind besonders finanzstark und zahlen den Höchstbeitrag, der den tatsächlichen Platzkosten entspricht. Dann bekommt der Träger Kosten teilweise zweimal erstattet. Warum sollte daraus nicht ein Gewinn entstehen können?

      Oder z.b. in einer Kommune sind 50% der Plätze mit Kindern anderer Kommunen belegt. Diese bezahlen nach dem neuesten Urteil Grundstück und Gebäudekosten mit in dem Kostensusgleich. Für die Elternbeiträge legt die Kommune die tatsächlichen Platzkosten aller betreuten Kinder auf die Elternveiträge um, ohne die Kostenerstattung der anderen Kommunen zu berücksichtigen. Hier zählen dann die Eltern der 50% ortsansässigen Kinder die Platzkosten der ietsfremden Kinder mit. Genau sowas passiert derzeit in Brandenburg.

      Viele Grüße!

      Michel

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        #4
        Der freie Träger bekommt von der Kommune die Kosten für Grundstück und Gebäude, Hausmeister und Reinigung vollumfänglich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 erstattet. Der Träger setzt diese Kosten neben den weiteren Betriebskosten und nicht durch die Personalkostenzuschüsse des Landkreises gedeckten Personalkosten gegenüber den Eltern als Betriebskosten nach KitaBKNV an (unabhängig davon, dass die Kosten schon beglichen wurden). Alle Eltern sind besonders finanzstark und zahlen den Höchstbeitrag, der den tatsächlichen Platzkosten entspricht. Dann bekommt der Träger Kosten teilweise zweimal erstattet. Warum sollte daraus nicht ein Gewinn entstehen können?
        Hallo Michel,

        das habe ich in meinen Beitrag unten auch schon einmal geschrieben: Unter der Voraussetzung, dass alle Eltern den Höchstbeitrag zahlen, werden die Kosten für Grundtück und Gebäude sowie deren Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten von zwei Seiten getragen. Da aber beim Träger die Restkosten für das pädagogische Personal (100% abzügl. 84+x%) für den Großteil des Wirtschaftspersonals, für die Sachkosten die nicht Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten sind, für Fortbildung und Beratung, für die Verwaltungsaufwendungen... verbleiben, halte ich die Frage, ob ein Träger hier Gewinne machen kann, für eine akademische.

        Mir wird auch nicht klar, wieso diese Frage jetzt so ins Zentrum veröffentlichter Elternmeinungen kommt. Haben Sie tatsächlich die Auffassung, dass freie Träger in Brandenburg Gewinn machen könnten? Kann es daran liegen, dass die zusätzliche Voraussetzung der Fehlbedarfsfinanzierung nach § 16 Abs. 3 KitaG nicht wahrgenommen, sondern überlesen wird? Dass vermutet wird, ALLE Zuschüsse der Gemeinde würden unabhängig von sonstigen Einnahmen gezahlt?

        Übrigens gehört mein Beitrag zu den beiden aktuellen OVG-Entscheidungen, der fälschlich im falschen Thema gelandet ist, tatsächlich hierhin: <a class="postlink-local" href="http://www.kita-brandenburg.de/posting.php?mode=edit&f=33&p=2396">posting.php?mod e=edit&f=33&p=2396</a>
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Oder z.b. in einer Kommune sind 50% der Plätze mit Kindern anderer Kommunen belegt. Diese bezahlen nach dem neuesten Urteil Grundstück und Gebäudekosten mit in dem Kostensusgleich. Für die Elternbeiträge legt die Kommune die tatsächlichen Platzkosten aller betreuten Kinder auf die Elternveiträge um, ohne die Kostenerstattung der anderen Kommunen zu berücksichtigen. Hier zählen dann die Eltern der 50% ortsansässigen Kinder die Platzkosten der ietsfremden Kinder mit. Genau sowas passiert derzeit in Brandenburg.
          Das "neueste Urteil" sagt nichts wirklich neues und es sollte nicht zu viel hineingelesen werden (Zu Kindern aus anderen Gemeinden steht dort nichts.)

          Was in Brandenburg so passiert, weiß ich nicht ... und weiß nur, dass Vieles was weitererzählt wird, nicht immer ganz vertrauenswürdig ist.

          Zu den Elternbeiträge für Kinder aus anderen Gemeinden hatte ich Ihnen geschrieben: "Sie sind selbstverständlich zu berücksichtigen, weil für diese Plätze die Platzkosten (abzügl. der Elternbeiträge i.d.R.) von der Wohnortgemeinde bezahlt sind. Es ist wohl allerdings der Fall, dass ALLE Kosten für ALLE Plätze in die Kalkulation aufgenommen werden, weil ja auch für die Plätze durch Kinder aus anderen Wohnortgemeinden der Elternbeitrag berechnet und erhoben werden muss." (https://kita-brandenburg-forum.de/fo...itag-gctid2360)
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Es sind drei Urteile vom 24.09. veröffentlicht worden. Eins zum interkommunalen Finanzausgleich (darauf bezog sich mein zweites Beispiel) und zwei zur Kostenübernahme für Grundstück und Gebäude (mein erstes Beispiel. Deswegen "neueste Urteile". Das OVG revidiert in einem zum Beispiel auch seine frühere Ansicht über Hausmeisterkosten.

            Was denken Sie denn über das erste Beispiel?

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              #7
              Es sind drei Urteile vom 24.09. veröffentlicht worden. Eins zum interkommunalen Finanzausgleich (darauf bezog sich mein zweites Beispiel) und zwei zur Kostenübernahme für Grundstück und Gebäude (mein erstes Beispiel. Deswegen "neueste Urteile". Das OVG revidiert in einem zum Beispiel auch seine frühere Ansicht über Hausmeisterkosten.

              Was denken Sie denn über das erste Beispiel?
              Über die Änderung der Ansicht zu den Hausmeisterkosten habe ich mich persönlich auch sehr gefreut, da ich viele Jahre dafür angegriffen wurde, dass ich dieser Auffassung war. Späte Genugtuung

              Das "erste Beispiel" ist das Urteil des OVG zum Kostenausgleich? (Link s.o.)
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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                #8
                Hallo,

                Der Träger setzt diese Kosten neben den weiteren Betriebskosten und nicht durch die Personalkostenzuschüsse des Landkreises gedeckten Personalkosten gegenüber den Eltern als Betriebskosten nach KitaBKNV an (unabhängig davon, dass die Kosten schon beglichen wurden).
                Dann sollte das Jugendamt den Fehler bemerken und kein Einvernehmen herstellen. (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG)

                Oder z.b. in einer Kommune sind 50% der Plätze mit Kindern anderer Kommunen belegt.
                Es spielt keine Rolle, wie viele Plätze mit Kindern anderer Kommunen belegt sind. Die Kosten werden auf alle Kinder verteilt und nach Kinderzahl auf die Wohnortkommunen verteilt. Zu diesen Wohnortkommunen zählt auch die Standortkommune, sie bucht also von einer Kostenstelle ((Kindertagesbetreuung) auf eine andere (Kita-Kostenausgleich). Nach diesen Buchungen muss die Kita-Kostenbilanz eine rote Null enthalten. Diese Buchung findet in der Praxis vermutlich oft nicht statt, deshalb haben viele nicht den Durchblick.

                Die Sachlage gilt prinzipiell für freie und kommunale Träger mit kleinen Unterschieden im Ablauf.

                Für die Elternbeiträge legt die Kommune die tatsächlichen Platzkosten aller betreuten Kinder auf die Elternbeiträge um, ohne die Kostenerstattung der anderen Kommunen zu berücksichtigen.
                Die Reihenfolge stimmt nicht. Aus den Kosten werden zuerst aus Planzahlen die Elternbeiträge berechnet (vor dem Beschluss der Gebührenordnung, also auch vor dem Haushaltsjahr) und während des Haushaltjahres auch tatsächlich eingenommen.

                Nach dem Haushaltsjahr werden die Elternbeiträge zu den Einnahmen hinzugerechnet, also von den (tatsächlichen) Ausgaben abgezogen und erst dann wird die Differenz den Wohnortkommunen in Rechnung gestellt und so der Haushalt des Trägers und der Standortkommune ausgeglichen.

                Freundliche Grüße

                Hascheff

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                  #9

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